Möchten Sie über die Grenze hinaus ?.
Entdecken Sie das neue digitale Crossing-Tool, das Ihnen die geltenden Regeln erläutert :

Homeoffice und Sozialversicherung

Mise à jour : 03/07/2023

Im EU-Recht gilt eine einfache Regel: Personen, die in mehreren Ländern der Europäischen Union arbeiten, können nur in einem einzigen Land in die Sozialversicherung einzahlen.

So kann eine Person, die in einem Nachbarland erwerbstätig ist und in ihrem Wohnsitzland im Homeoffice arbeitet, nur in einem Land sozialversicherungspflichtig sein.

In diesem Fall besteht die Sozialversicherungspflicht für den Grenzgänger somit weiterhin im Tätigkeitsstaat, wenn die Arbeit im Homeoffice in seinem Wohnsitzland nicht 25 % seiner Gesamtarbeitszeit bzw. seines Arbeitsentgelts übersteigt.

Bemessungsgrundlage für diese Schwelle ist ein Kalenderjahr.

Wird diese Schwelle überschritten (d. h. wenn der Anteil der Arbeit im Wohnsitzland an der Arbeitszeit/am Arbeitsentgelt 25 % oder höher ist), wird der Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzland sozialversicherungspflichtig und muss auf sein gesamtes Einkommen Beiträge leisten.

Ein Problem im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie: Was geschieht, wenn diese Schwelle überschritten wird?

Besondere Umstände des Homeoffice während der Covid-19-Pandemie

Die für die französische Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde, die „Direction de la sécurité sociale“ (DSS), bewertet die aktuelle Situation als einen Fall höherer Gewalt. Das unter außergewöhnlichen Umständen eingeführte Arbeiten im Homeoffice dürfte somit nicht dazu führen, dass der betroffene Arbeitnehmer einem anderen Sozialversicherungssystem als bislang unterliegt.

Derzeit ist diese Flexibilität für Telearbeiter an der Grenze bis zum 30. Juni 2023 gültig.

Es wurde jedoch ein Rahmenabkommen ausgehandelt, um die geltenden Regeln zu lockern. Es handelt sich nicht mehr um ein europäisches Abkommen, sondern um ein multilaterales Abkommen, das vom Wohnland und vom Arbeitsland des Grenzgängers unterzeichnet werden muss, damit es Anwendung findet. Dies gilt NUR im Zusammenhang mit Telearbeit.

Da Frankreich und Deutschland das Abkommen unterzeichnet haben, ist es somit anwendbar. Die Ankündigung wurde am Wochenende von Frankreich gemacht.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Personen, die in dem Land arbeiten, in dem ihr Arbeitgeber ansässig ist, bis zu 50 % grenzüberschreitende Telearbeit (maximal 49,9 % der Arbeitszeit) in ihrem Wohnsitzland leisten können,

Deutschland hat das Abkommen unterzeichnet. Frankreich hat die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet. Achtung: Diese Ausnahme gilt nur für Situationen, an denen zwei Staaten beteiligt sind, die das Abkommen unterzeichnet haben.

Diese Vereinbarung ist für Telearbeit bestimmt. Sie betrifft nicht :

  • Personen, die neben der Telearbeit noch andere Tätigkeiten (z. B. selbstständige Nebentätigkeit) im Wohnsitzland ausüben, auch wenn dieses Land die multilaterale Vereinbarung unterzeichnet hat ;
  • Personen, die neben der Telearbeit im Wohnsitzland auch in einem anderen Land arbeiten ;
  • Personen, die für mehrere Arbeitgeber arbeiten;
  • Selbstständige.

Der Arbeitgeber muss bei der Sozialversicherungskasse eine A1-Bescheinigung beantragen, die für maximal drei Jahre gültig ist. Diese Bescheinigung ist bei URSSAF (Arbeitsgebersort : Frankreich) zu beantragen : Travail à l’étranger – Urssaf.fr