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Homeoffice und Besteuerung

Mise à jour : 20/04/2022

Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich ist eine Grenzgängerregelung enthalten, die den Status des Grenzgängers definiert. Die Homeoffice-Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob Sie diesen Status haben oder nicht. 

Sie haben den Grenzgängerstatus (Besteuerung im Wohnsitzland)

Wenn Sie von Ihrer im Grenzgebiet des Wohnsitzlandes liegenden Wohnung aus im Homeoffice arbeiten, ändert sich nichts an ihrem Grenzgängerstatus. Diese Tage werden für die Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet. 

Sie sind weiterhin nur in Deutschland steuerpflichtig.

Wenn Sie außerhalb des Grenzgebiets Ihres Wohnsitzlandes im Homeoffice sind und nicht im französischen Grenzgebiet arbeiten, zählen bei der Berechnung der 45 Tage alle Homeoffice-Tage mit. Sie müssen die für das Verlassen des Grenzgebiets geltende Höchstgrenze von 45 Tagen einhalten, da Sie ansonsten Ihren Status als Grenzgänger verlieren könnten. 

Sie haben keinen Grenzgängerstatus (Besteuerung im Tätigkeitsstaat: Frankreich)

Diese Ausnahmeregelungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 bestehen.

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Deutschland legt für unselbständige Arbeit das Prinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat fest. Somit sind Sie für die in Frankreich verbrachten Arbeitstage in Frankreich steuerpflichtig. Es gilt keine Homeoffice-Schwelle, die es ermöglichen würde, nur in Frankreich steuerpflichtig zu bleiben. Wenn Sie also in Ihrer Wohnung in Deutschland im Homeoffice arbeiten und keinen Grenzgängerstatus haben, sind Sie steuerpflichtig: 

  • in Deutschland für die in Deutschland verbrachten Arbeitstage,
  • in Frankreich für die in Frankreich verbrachten Arbeits- und Homeoffice-Tage. 

Frankreich und Deutschland haben allerdings eine Vereinbarung getroffen, die es ermöglicht, für alle aufgrund von Covid-19 im Homeoffice verbrachten Arbeitstage die Besteuerung im gewöhnlichen Tätigkeitsstaat (Frankreich) beizubehalten.