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Rechtsmittel

Mise à jour le 05/02/2026

Wenn der Antragsteller mit dem Bescheid des Rechts- und Autonomieausschusses nicht einverstanden ist, stehen ihm mehrere Rechtsmittel offen.

Die Schlichtung

Der Antragsteller kann sich vor Einleitung eines Verfahrens an eine externe, also nicht zur Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen des Departements (MDPH) gehörende Fachperson wenden, die dann eine Schlichtung durchführen wird. Diese Fachperson setzt sich mit dem Antragsteller zusammen, um ihm bei der Begründung des Widerspruchs gegen seinen Bescheid zu helfen. Die betreffende Fachperson kann Zugang zu der von der Beratungsstelle MDPH geführten Akte erhalten, mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen. Sie unterliegt der Schweigepflicht.

Für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens ist es erforderlich, dass der Antragsteller ein Schreiben an die MDPH schickt, dem er eine Kopie des angefochtenen Bescheids beifügt. Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden.

Außergerichtliches Einspruchsverfahren

Hier handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Einspruch, mit dem eine erneute Prüfung des Bescheids durch die MDPH beantragt werden kann. Ein außergerichtlicher Einspruch kann durch ein Schreiben an den Vorsitzenden des Rechts- und Autonomieausschusses für Behinderte eingelegt werden, und zwar :

  • innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bescheids,
  • unter Angabe des Namens, des Vornamens, der Adresse, des Geburtsdatums und des Grundes für den Einspruch
  • und unter Beifügung einer Kopie des angefochtenen Bescheids.

Folgendes ist zu beachten: Der Ausschuss (CDAPH) muss den außergerichtlichen Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantworten. Antwortet die Behörde nicht innerhalb dieser Frist, so bleibt der angefochtene Bescheid bestehen.

Das gerichtliche Einspruchsverfahren

Es handelt sich um einen Rechtsbehelf vor Gericht.

Jede Anfechtung einer Entscheidung der MDPH muss zunächst über einen obligatorischen vorherigen Verwaltungsrechtsbehelf (RAPO) erfolgen, bevor eine gerichtliche Klage eingereicht werden kann. Dieser Schritt ermöglicht oft eine schnellere und weniger aufwändige Überprüfung der Akte.

  • Form: Einschreiben mit Rückschein, adressiert an die MDPH, die die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
  • Frist: 2 Monate ab Zustellung der Entscheidung, um den Rechtsbehelf einzureichen.
  • Inhalt: Die Gründe für die Anfechtung darlegen und alle aktuellen oder relevanten Unterlagen beifügen.
  • Entscheidung: Die CDAPH entscheidet in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Monaten. Eine ausbleibende Antwort gilt als stillschweigende Ablehnung.

Wenn der Verwaltungsrechtsbehelf nicht erfolgreich ist oder die Antwort unbefriedigend bleibt, kann ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden:

  • Fristen:
    • 2 Monate ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung, wenn kein gütlicher Rechtsbehelf (Recours gracieux) eingelegt wurde,
    • 4 Monate ab Empfangsbestätigung des gütlichen Rechtsbehelfs, wenn ein solcher eingelegt wurde.
  • Form: An das zuständige Gericht, per einfacher Post oder vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein, unter Beifügung einer Kopie der angefochtenen Entscheidung.

Hinweis: Empfänger einer Invalidenrente, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, können unter bestimmten Bedingungen für die Arbeitsprämie (prime d’activité) berechtigt sein.

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