Die Europäische Union räumt behinderten Menschen generell ein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe ein – wer als Mensch mit Behinderung gilt, wird jedoch von jedem Land eigenständig und nach seinen eigenen Regeln festgelegt.

Auch wenn der Begriff „Behinderung“ in jedem Land unterschiedlich definiert wird, gibt es bei bestimmten Grundsätzen dennoch Überschneidungen, beispielsweise die Verpflichtung der Unternehmen, Menschen mit Behinderung einzustellen.

6 % der Beschäftigten eines öffentlichen oder privaten Unternehmens mit mindestens 20 Arbeitnehmern müssen als behinderte Arbeitnehmer anerkannt sein. Zur Einstellung behinderter Arbeitnehmer gibt es Alternativen wie z. B. die Vergabe von Aufträgen an Behindertenwerkstätten oder Integrationsbetriebe, den Abschluss einer Unternehmensvereinbarung über ein Eingliederungsprogramm etc. Wenn das Unternehmen diese Regeln nicht einhält, muss es entsprechend seiner Größe und der Zahl der behinderten Arbeitnehmer, die es beschäftigen müsste, einen bestimmten Betrag an die Vereinigung für die Verwaltung des Fonds zur Eingliederung Behinderter in den Arbeitsmarkt (Association de Gestion du Fonds pour l’Insertion Professionnelle des Personnes Handicapées – AGEFIPH) zahlen.

Rechtsmittel

Wenn der Antragsteller mit dem Bescheid des Rechts- und Autonomieausschusses nicht einverstanden ist, stehen ihm mehrere Rechtsmittel offen.

Die Schlichtung

Der Antragsteller kann sich vor Einleitung eines Verfahrens an eine externe, also nicht zur Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit Behinderungen des Departements (MDPH) gehörende Fachperson wenden, die dann eine Schlichtung durchführen wird. Diese Fachperson setzt sich mit dem Antragsteller zusammen, um ihm bei der Begründung des Widerspruchs gegen seinen Bescheid zu helfen. Die betreffende Fachperson kann Zugang zu der von der Beratungsstelle MDPH geführten Akte erhalten, mit Ausnahme der medizinischen Unterlagen. Sie unterliegt der Schweigepflicht.

Für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens ist es erforderlich, dass der Antragsteller ein Schreiben an die MDPH schickt, dem er eine Kopie des angefochtenen Bescheids beifügt. Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden.

Außergerichtliches Einspruchsverfahren

Hier handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Einspruch, mit dem eine erneute Prüfung des Bescheids durch die MDPH beantragt werden kann. Ein außergerichtlicher Einspruch kann durch ein Schreiben an den Vorsitzenden des Rechts- und Autonomieausschusses für Behinderte eingelegt werden, und zwar :

  • innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Bescheids,
  • unter Angabe des Namens, des Vornamens, der Adresse, des Geburtsdatums und des Grundes für den Einspruch
  • und unter Beifügung einer Kopie des angefochtenen Bescheids.

Folgendes ist zu beachten: Der Ausschuss (CDAPH) muss den außergerichtlichen Einspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten beantworten. Antwortet die Behörde nicht innerhalb dieser Frist, so bleibt der angefochtene Bescheid bestehen.

Das gerichtliche Einspruchsverfahren

Dieses Einspruchsverfahren wird bei Gericht geführt. Ein gerichtliches Einspruchsverfahren kann nach einem außergerichtlichen Einspruchsverfahren oder unabhängig von einem solchen eingeleitet werden, und zwar :

  • innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des Bescheids, dem widersprochen wird, wenn der Antragsteller kein außergerichtliches Einspruchsverfahren eingeleitet hat,
  • innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Datum des Rückscheins, auf dem der Eingang des außergerichtlichen Einspruchs vermerkt ist, wenn der Antragsteller ein solches außergerichtliches Einspruchsverfahren eingeleitet hat,
  • adressiert an das zuständige Gericht per Brief oder vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein (zusammen mit einer Kopie des angefochtenen Bescheids).

Bitte beachten Sie, dass Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, die einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, seit dem 1. Juli 2018 keinen Anspruch mehr auf die Beschäftigungsprämie (prime d‘activité) haben. Diese Sozialleistung erhalten berufstätige Geringverdiener.