Die Europäische Union räumt behinderten Menschen generell ein Recht auf Selbstbestimmung und Teilhabe ein – wer als Mensch mit Behinderung gilt, wird jedoch von jedem Land eigenständig und nach seinen eigenen Regeln festgelegt.

Auch wenn der Begriff „Behinderung“ in jedem Land unterschiedlich definiert wird, gibt es bei bestimmten Grundsätzen dennoch Überschneidungen, beispielsweise die Verpflichtung der Unternehmen, Menschen mit Behinderung einzustellen.

6 % der Beschäftigten eines öffentlichen oder privaten Unternehmens mit mindestens 20 Arbeitnehmern müssen als behinderte Arbeitnehmer anerkannt sein. Zur Einstellung behinderter Arbeitnehmer gibt es Alternativen wie z. B. die Vergabe von Aufträgen an Behindertenwerkstätten oder Integrationsbetriebe, den Abschluss einer Unternehmensvereinbarung über ein Eingliederungsprogramm etc. Wenn das Unternehmen diese Regeln nicht einhält, muss es entsprechend seiner Größe und der Zahl der behinderten Arbeitnehmer, die es beschäftigen müsste, einen bestimmten Betrag an die Vereinigung für die Verwaltung des Fonds zur Eingliederung Behinderter in den Arbeitsmarkt (Association de Gestion du Fonds pour l’Insertion Professionnelle des Personnes Handicapées – AGEFIPH) zahlen.

Anerkennung als Arbeitnehmer mit Behinderung

Betroffene Personen

Als behinderter Arbeitnehmer gilt jede Person, deren Möglichkeiten, eine Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten, aufgrund der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen (körperlich, die Sinne betreffend, geistig oder psychisch) merklich eingeschränkt sind.

Formalitäten

Das normale Verfahren

Die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer (reconnaissance de la qualité de travailleur handicapé – RQTH) ist ein behördlicher Bescheid, der es den behinderten Menschen ermöglicht, besondere Hilfen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck muss das Formular Cerfa Nr. 13788*01 ausgefüllt werden, das auf der Website des französischen Behördenportals zu finden ist: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/R19993. Ebenfalls auf dieser Website steht ein Formular für eine ärztliche Bescheinigung zum Download bereit, das dem Antrag beigefügt werden muss. Bitte beachten Sie, dass der Antrag für Bezieher der Beihilfe für behinderte Erwachsene (Allocation pour adulte handicapé) automatisch gestellt wird.

Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer (RQTH) und berufliche Orientierungshilfe übernimmt ein fachübergreifendes Team der Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung des Departements (Maison Départementale des Personnes handicapées – MDPH). In Frankreich gibt es auf Departementebene 100 dieser Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung. Sie fungieren hauptsächlich als Anlaufstelle für behinderte Menschen und ihre Angehörigen und begleiten diese.

Kontaktdaten
Maison Départementale de Moselle 

1 Rue Claude Chappe
57076 Metz 
telefon : +33 (0)3 87 21 83 00.

In jeder dieser Kontakt- und Beratungsstellen gibt es einen Rechts- und Autonomieausschuss (CDAPH). Neben der Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer hat dieser Ausschuss insbesondere die Aufgabe, sich zur beruflichen Orientierung des Behinderten sowie zu den entsprechenden Maßnahmen zu äußern, um ihn bei seiner beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Der CDAPH ist außerdem für die Ausstellung des Behindertenausweises, die Beihilfe für behinderte Erwachsene (allocation pour adultes handicapés) und die Ausgleichsleistung für Behinderte (prestation pour compensation du handicap) zuständig.

Die aufgrund der Antragsprüfung abgegebenen Empfehlungen werden in einem individuellen Plan für den Nachteilsausgleich (Plan personnalisé de compensation – PPC) formal festgelegt. Die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer erfolgt durch den Rechts- und Autonomieausschuss für Behinderte (CDAPH) unter Einbeziehung des PPC. In diesem Bescheid ist auch die Dauer der Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer vermerkt, die zwischen 1 und 5 Jahren betragen kann.

  • Hier ist zu beachten, dass der Senat am 16. Juli 2018 einer Maßnahme zugestimmt hat, mit der die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer unbefristet erfolgen kann, wenn es sich um eine bleibende Behinderung handelt.

Die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer geht mit einer Orientierungshilfe einher, die Folgendes zum Ziel hat:

  • auf dem Arbeitsmarkt,
  • in einem Zentrum für berufliche Rehabilitation
  • oder in einer Behindertenwerkstatt (établissement ou service d’aide par le travail – ESAT)

Das vereinfachte Verfahren

Mit einem Erlass vom 5. Oktober 2018 wurde das Verfahren für die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer vereinfacht. Bestimmte Gruppen von Behinderten erhalten automatisch eine Bescheinigung, darunter insbesondere Personen mit einem Arbeitsplatz aufgrund der Verpflichtung zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer, Opfer von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, Bezieher einer Erwerbsminderungsrente und Personen, die auf reservierten Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person berechtigt ist, zur beruflichen Eingliederung auf einem Arbeitsplatz zu arbeiten, der aufgrund der Verpflichtung zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer besteht.

Im Übrigen bedeutet jeder Bescheid, in dem die „carte mobilité inclusion“ zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV mit dem Vermerk „Behinderung“ gewährt oder die Beihilfe für behinderte Erwachsene bewilligt wird, dass die behinderte Person berechtigt ist, zur beruflichen Eingliederung auf einem Arbeitsplatz zu arbeiten, der aufgrund der Verpflichtung zur Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer besteht, und dass kein gesonderter Antrag auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer mehr gestellt werden muss.

Der Erlass legt ferner fest, dass ein Antrag auf Verlängerung bei der Kontakt- und Beratungsstelle MDPH dazu führt, dass die mit der Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer durch den Rechts- und Autonomieausschuss CDAPH verbundenen Vorteile bis zum Bescheid über die Verlängerung weiter gewährt werden.