Betroffene Personen
Als behinderter Arbeitnehmer gilt jede Person, deren Möglichkeiten, eine Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten, aufgrund der Beeinträchtigung einer oder mehrerer Funktionen (körperlich, die Sinne betreffend, geistig oder psychisch) merklich eingeschränkt sind.
Formalitäten
Das normale Verfahren
Die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer (reconnaissance de la qualité de travailleur handicapé – RQTH) ist ein behördlicher Bescheid, der es den behinderten Menschen ermöglicht, besondere Hilfen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck muss das Formular Cerfa Nr. 13788*01 ausgefüllt werden, das auf der Website des französischen Behördenportals zu finden ist: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/R19993.
Die folgenden Unterlagen sind für die Antragstellung zwingend erforderlich:
- Ärztliches Attest, nicht älter als 1 Jahr
- Fotokopie des Personalausweises oder Aufenthaltstitels (Vorder- und Rückseite) oder eines anderen in Frankreich gültigen Aufenthaltstitels
- Fotokopie eines Wohnsitznachweises (bei Personen, die bei Dritten wohnen: Wohnsitznachweis und eidesstattliche Erklärung der unterbringenden Person)
- Bescheinigung über ein gerichtliches Schutzverfahren, falls Sie unter rechtlicher Betreuung stehen.
Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer (RQTH) und berufliche Orientierungshilfe übernimmt ein fachübergreifendes Team der Kontakt- und Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung des Departements (Maison Départementale des Personnes handicapées – MDPH). In Frankreich gibt es auf Departementebene 100 dieser Kontakt- und Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung. Sie fungieren hauptsächlich als Anlaufstelle für behinderte Menschen und ihre Angehörigen und begleiten diese.
Kontaktdaten
Maison Départementale de Moselle
1 Rue Claude Chappe
57076 Metz
telefon : +33 (0)3 87 21 83 00
E-Mail : Email : mdph@moselle.fr
In jeder dieser Kontakt- und Beratungsstellen gibt es einen Rechts- und Autonomieausschuss (CDAPH). Neben der Bearbeitung der Anträge auf Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer hat dieser Ausschuss insbesondere die Aufgabe, sich zur beruflichen Orientierung des Behinderten sowie zu den entsprechenden Maßnahmen zu äußern, um ihn bei seiner beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Der CDAPH ist außerdem für die Ausstellung des Behindertenausweises, die Beihilfe für behinderte Erwachsene (allocation pour adultes handicapés) und die Ausgleichsleistung für Behinderte (prestation pour compensation du handicap) zuständig.
Die aufgrund der Antragsprüfung abgegebenen Empfehlungen werden in einem individuellen Plan für den Nachteilsausgleich (Plan personnalisé de compensation – PPC) formal festgelegt. Die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer erfolgt durch den Rechts- und Autonomieausschuss für Behinderte (CDAPH) unter Einbeziehung des PPC.
In diesem Bescheid ist auch die Dauer der Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer vermerkt, die zwischen 1 und 5 Jahren betragen kann.
Hier ist zu beachten, dass der Senat am 16. Juli 2018 einer Maßnahme zugestimmt hat, mit der die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer unbefristet erfolgen kann, wenn es sich um eine bleibende Behinderung handelt.
Die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer geht mit einer Orientierungshilfe einher, die Folgendes zum Ziel hat:
- auf dem Arbeitsmarkt,
- in einem Zentrum für berufliche Rehabilitation
- oder in einer Behindertenwerkstatt (établissement ou service d’aide par le travail – ESAT)
Das vereinfachte Verfahren
Das vereinfachte Verfahren ermöglicht eine Beschleunigung des Antragsprozesses. Der Betriebsarzt verfügt über spezifische Formulare für diesen Antrag. Sie sind auch bei den MDPH erhältlich. Derzeit kann jedoch nur der Betriebsarzt das vereinfachte Verfahren einleiten.
Um auf dieses Verfahren zugreifen zu können, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestalter 16 Jahre
- Die Fähigkeit, trotz einer Verschlechterung von mindestens einer physischen, sensorischen, mentalen oder psychischen Funktion eine Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten
Die weiteren Antragsmodalitäten variieren je nach zuständiger MDPH.
Rechtsmittel
Ein vorheriger administrativer Einspruch bei der MDPH ist obligatorisch. Eine behinderte Person, die mit der Entscheidung der CDAPH nicht einverstanden ist, muss zunächst einen vorherigen Einspruch bei der MDPH einlegen.
Der Einspruch muss innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Entscheidung der MDPH erfolgen. Die Person sendet ein Schreiben an die MDPH, in dem sie ihre Gründe für die Meinungsverschiedenheit darlegt. Dem Schreiben ist die angefochtene Erstentscheidung beizufügen oder, im Falle einer stillschweigenden Ablehnung, der Eingangsbestätigung des ursprünglichen Antrags. Das Schreiben kann per Post (als Einschreiben mit Rückschein zur Beweissicherung) versendet oder direkt am Empfang der MDPH abgegeben werden.
Der Einspruch wird nach dem gleichen Verfahren wie der ursprüngliche Antrag bearbeitet. Je nach Akte führt die MDPH eine neue Bewertung der Situation der Person durch.
Bei der Anhörung kann der Antragsteller allein oder mit einer Begleitperson seiner Wahl gehört werden.
Wenn die betroffene Person mit der Entscheidung der MDPH nach dem administrativen Einspruch oder im Falle einer stillschweigenden Ablehnung ihres vorherigen Einspruchs (bei Nichtantwort der MDPH innerhalb von 2 Monaten nach Versand des Einschreibens) nicht einverstanden ist, kann sie die Entscheidung beim Sozialreferat des Gerichtshofs oder beim Verwaltungsgericht, abhängig von der Art des abgelehnten Antrags, innerhalb von 2 Monaten anfechten.
Dazu muss ein Schreiben an das zuständige Gericht per Einschreiben mit Rückschein gesendet oder direkt am Empfang des Gerichts abgegeben werden. Die neue Entscheidung ist dem Schreiben beizufügen.