Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet, ist verpflichtet, eine Reihe von Regeln einzuhalten, von denen ein Teil im Entsendegesetz benannt wird. Das deutsche Recht beschränkt sich auf die Übernahme der Bereiche, die mit der Europäischen Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern 96/71/EG vom 16. Dezember 1996 zitiert werden:
Es handelt sich um:
- die Höchstarbeitszeiten (maximal 48 Wochenstunden) und Mindestruhezeiten,
- den bezahlten Mindesturlaub (24 Werktage/Jahr),
- die Mindestlohnsätze einschließlich der Überstunden (zum 1. Januar 2017 beträgt das Mindestgehalt in Deutschland für Personen im Alter von mehr als 18 Jahren 8,84 €/Stunde),
- die Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften,
- die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz,
- die Schutzmaßnahmen für Schwangere und Wöchnerinnen,
- die Maßnahmen über die Arbeit von Kindern und Jugendlichen,
- die Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer auf das deutsche Hoheitsgebiet entsendet, ist ferner verpflichtet, die erweiterten Tarifverträge einzuhalten, die in seiner Branche gelten. Diese Tarifverträge betreffen die nachstehenden Sektoren:
- Hoch- und Tiefbau inklusive von Montagearbeiten auf den Baustellen,
- Industriereinigung,
- Nachrichtenvermittlungsdienste,
- Sicherheitsdienste,
- Spezialarbeiten in Steinkohlebergwerken,
- Wäschereidienste im Unternehmen des Empfängerkunden,
- Müllsammlung und -aufbereitung inklusive Straßenreinigung und Winterdienst,
- Aus- und Weiterbildung nach Buch 2 oder 3 der Sozialversicherungsordnung.