Das grenzüberschreitende Telearbeit ist eines der wesentlichen Elemente in der europäischen Berufswelt. Seit Ende Juni 2023 wurde eine europäische Lösung zum Telearbeiten eingeführt, die eine bedeutende Weiterentwicklung darstellt.
Diese Rahmenvereinbarung gilt nur, wenn sowohl das Wohnsitzland als auch das Arbeitsland Unterzeichner sind. In der Großregion haben Deutschland, Belgien, Frankreich und Luxemburg diese Vereinbarung unterzeichnet. Auch die Schweiz hat sie unterzeichnet. Sie bietet die Möglichkeit, bis zu fast der Hälfte der gesamten Arbeitszeit, also 49,9 %, aus dem Wohnsitzland heraus zu arbeiten. Diese Maßnahme stellt sicher, dass die Sozialversicherung des Landes, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, Anwendung findet, und vereinfacht somit die Verfahren für die betroffenen Arbeitnehmer.
Erfüllen Sie als Grenzgänger die Bedingungen?
Sie müssen:
→ Nur in dem Land arbeiten, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet, und nur im Wohnsitzland telearbeiten, und zwar weniger als die Hälfte Ihrer Arbeitszeit;
→ Bei einem einzigen Arbeitgeber (oder mehreren im selben Land) angestellt sein, ohne andere Tätigkeiten im Wohnsitzland auszuüben (als Angestellter, Selbständiger oder Beamter);
Der Countdown läuft, verlieren Sie keine Zeit:
- Rückwirkende Antragsstellung für die Rahmenvereinbarung
Arbeitgeber können bis zum 30. Juni 2024 einen Antrag stellen, mit einem Beginn ab dem 1. Juli 2023.
- Ab dem 1. Juli 2024
Es wird möglich sein, einen rückwirkenden Antrag zu stellen, wenn das Startdatum nicht mehr als 3 Monate vor dem Antragsdatum liegt. Anträge, die einen längeren vorhergehenden Zeitraum umfassen, werden nicht durch diese Vereinbarung abgedeckt und unterliegen den normalen Zuweisungsregeln.
Vergessen Sie nicht, Ihren Antrag rechtzeitig einzureichen, um von dieser Vereinbarung für den längeren rückwirkenden Zeitraum zu profitieren.
Nachfolgend finden Sie die erforderlichen Informationen nach Ländern:
Schweiz: Damit die Vereinbarung auf ihre Mitarbeiter angewendet werden kann, müssen Schweizer Arbeitgeber eine A1-Bescheinigung (gültig für maximal 3 Jahre, verlängerbar) bei ihrer AHV-Ausgleichskasse über die ALPS-Plattform (Applicable Legislation Portal Switzerland) beantragen, die angepasst wurde (neuer Falltyp „grenzüberschreitendes Telearbeiten“).