Die Rückkehr in das Unternehmen an einer “traditionnellen”Arbeitsplatz (auch “klassischer” Arbeitsplatz genannt) kann nur mit dem Einverständnis von Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfolgen. Wenn die Telearbeit anfänglicher Bestandteil des Arbeitsvertrags gewesen ist, erfordert der Übergang zu einem klassischen Arbeitsplatz die vetragliche Zustimmung beider Parteien, welche durch die Ausarbeitung eines Vertragszusatzes zu dem ursprünglichen Vertrag erfolgt.
Dieser Vertragszusatz bestimmt die Arbeitsbedigungen, die sich aus diesem Übergang zu einem klassischen Arbeitsplatz ergeben unter Beachtung des Gleichbehandlungsprinzips hinsichtlich der Arbeitnehmer, die bereits an einem klassischen Arbeitsplatz arbeiten.
Wenn der Arbeitnehmer wieder einen Arbeitsplatz innerhalb des Unternehmens annehmen möchte, muss er bevorzugt über die verfügbaren Arbeitsstellen im Unternehmen informiert werden, die seiner Qualifikatione und seine Berufserfahrung entsprechen.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers umfasst :
- Der genaue Arbeitsort des Arbeitsnehmers am Tag seiner Wiedereingliederung in die Räumlichkeiten des Arbeitgebers,
- Die Arbeitsstunden des Arbeitsnehmers ab dem Tag seiner Wiedereingliedeung in die Räumlichkeiten des Arbeitgebers,
- Die Arbeits- und Beschäftigungsbedigungen.