Besteuerung der entsendeten Belegschaft, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsland hat, bei einer Entsendedauer nach Deutschland < 183 Tage.
Wird der Arbeitnehmer für eine Dauer von weniger als 183 Tagen nach Deutschland entsandt (gemäß der Abrechnungsmethode, die mit der anzuwendenden Steuervereinbarung vorgesehen ist), wird er in seinem Staat des steuerlichen Wohnsitzes auf das Einkommen besteuert, das er für seine berufliche Tätigkeit in Deutschland erzielte.
Verfügt der Arbeitgeber jedoch über eine feste Niederlassung in dem Land, in das der Arbeitgeber entsendet wird, wird derselbe ab dem ersten Tag des Wohnsitzes gemäß den steuerlichen Regeln dieses Landes besteuert.
Besteuerung der entsendeten Belegschaft, die ihren steuerlichen Wohnsitz im Herkunftsland hat, unter Berücksichtigung einer Entsendedauer nach Deutschland > 183 Tagen.
Die Bezüge und Gehälter, die im Rahmen der auf dem deutschen Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeit sind in diesem Fall gemäß den in Deutschland geltenden steuerlichen Regeln besteuerbar.
Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall teilweise zur Zahlung seiner Steuern in Deutschland verpflichtet (einzig auf seine Bezüge und Gehälter).
Die Gesellschaft, die die Gehälter zahlt (das Entsende- oder das Gastunternehmen) ist verpflichtet, die deutsche Quellenbesteuerung des Einkommens in Bezug auf die Bezüge und Gehälter zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung beim deutschen Finanzamt einholen, dem der Arbeitgeber zugeordnet ist.
Diese Bescheinigung muss vom Arbeitnehmer erfragt werden. Sie beinhaltet unterschiedliche Informationen: die Steuerklasse, die Abzugsfähigkeit der beruflichen Kosten und außerordentlichen Ausgaben. Im Allgemeinen handelt es sich um die Steuerklasse Nr. 1. Beantragt der Arbeitnehmer diese Bescheinigung nicht oder legt er sie nicht vor, nimmt der Arbeitgeber einen Quellenabzug im Rahmen der Einkommenssteuer auf der Grundlage der Klasse VI vor, was für den Arbeitnehmer ungünstiger ist.
Das zuständige Finanzamt ist das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt am Ort seines Geschäftssitzes oder seiner Geschäftsleitung.
Die bilaterale Vereinbarung ermöglicht es in diesem Fall zu vermeiden, dass die in Deutschland gezahlten Steuern bei der Berechnung der französischen Steuer auf das Gesamteinkommen in Frankreich und in Deutschland hinzugerechnet wird.