Der Rückkauf von Versicherungszeiten besteht darin, freiwillige Beiträge für Zeiträume zu zahlen, in denen keine Pflichtbeiträge entrichtet wurden, damit diese Zeiträume in die Berechnung der Rente einbezogen werden können.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Europäische Union keinen einheitlichen Mechanismus für den Rückkauf von Versicherungszeiten in der Großregion vorsieht. Jedes EU-Mitgliedsland verfügt über eigene nationale Regelungen.
Es kann jedoch nützlich sein zu wissen, dass die rückgekauften Zeiträume auf dem Versicherungskontoauszug vermerkt und somit auch im Ausland anerkannt werden.
Rückwirkender Erwerb von Versicherungszeiten in Luxemburg
Voraussetzungen
Um in Luxemburg rückwirkend Versicherungszeiten erwerben zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
- Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (oder des EWR) zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- Nachweis von mindestens 12 Monaten obligatorischer Versicherung,
- Kein Bezug einer persönlichen Rente in Luxemburg,
- Das 65. Lebensjahr darf nicht überschritten sein.
Anrechenbare Zeiträume
Die folgenden Zeiträume können rückwirkend ab dem 18. Lebensjahr der antragstellenden Person berücksichtigt werden:
- Zeiten der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft,
- Zeiten der Erziehung eines minderjährigen Kindes,
- Zeiten der Betreuung oder Pflege einer als pflegebedürftig oder schwerbehindert anerkannten Person in Luxemburg,
- Zeiten, für die eine Entschädigung aus dem besonderen Übergangsregime gezahlt wurde,
- Zeiten einer Zugehörigkeit zu einem ausländischen Rentenversicherungssystem, das nicht durch ein bi- oder multilaterales Abkommen erfasst ist, oder zu einem Rentensystem einer internationalen Organisation, für das eine Erstattung erfolgt ist.
Verfahren
Unter folgendem Link finden Sie das Antragsformular im PDF-Format: : demande-rachat-retroactif-periode-assurance-fr.pdf. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten, die aufgrund der zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit zuständig ist.
Die Höhe der zu zahlenden Beiträge wird von der zuständigen Stelle festgelegt.
Unter Androhung des Verfalls müssen die Beiträge innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers gezahlt werden.