Studierende aus Nicht-EU-Staaten
Nicht-europäische Studierende mit einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken in der Schweiz dürfen während der Vorlesungszeit bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten und während der Universitätsferien in Vollzeit. Den akademischen Kalender der Universität Genf finden Sie online – dort sind die Vorlesungszeiten, Prüfungsphasen und Ferien angegeben.
Achtung: Studierende aus Nicht-EU-Staaten dürfen während der ersten sechs Monate nach Studienbeginn keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Um einen nicht-europäischen, nicht in der Schweiz wohnhaften Studierenden zu beschäftigen, muss der Arbeitgeber beim OCPM ein zusätzliches Gesuch zur B-Bewilligung einreichen. Voraussetzung ist, dass der Studierende bereits eine B-Bewilligung besitzt. Folgende Unterlagen werden verlangt:
- Spezifisches Gesuchsformular für Nebentätigkeiten von Studierenden (z. B. Formular „E“ in Genf oder in anderen Kantonen). Das Formular muss vollständig ausgefüllt, datiert und sowohl vom Studierenden als auch vom Arbeitgeber unterschrieben sein. In der Regel muss die Option „Nebenerwerbstätigkeit“ angekreuzt werden,
- Kopie eines gültigen Reisepasses,
- Kopie der B-Bewilligung (Aufenthalt zu Studienzwecken),
- Arbeitsvertrag oder Einstellungszusage,
- Bescheinigung der Universität oder Hochschule (besonders wichtig für Nicht-EU-Studierende),
- Zahlungsnachweis der Verwaltungsgebühr.
Studierende aus der Europäischen Union
Für jeden Studentenjob unter 3 Monaten müssen Grenzgänger-Studierende eine Meldepflicht erfüllen. Für Jobs, die länger als 3 Monate dauern, muss eine G-Bewilligung (Grenzgängerbewilligung) beantragt werden.
Arbeitsrecht
Altersgrenze und Arbeitszeit
Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten.
Für Jugendliche über 15 Jahren darf die tägliche Arbeitszeit diejenige anderer Mitarbeitender im Betrieb nicht überschreiten und 9 Stunden nicht überschreiten.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur bis 20 Uhr arbeiten, über 16-Jährige bis 22 Uhr.
Arbeitnehmende ab 18 Jahren unterstehen nicht mehr den besonderen Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der Verordnung über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden – auch wenn sie sich noch in Ausbildung befinden. Die übrigen Schutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten jedoch weiterhin.
Ausnahme: Ab 13 Jahren dürfen Jugendliche leichte Arbeiten verrichten, z. B. Ferienjobs oder Schnupperpraktika. Diese dürfen die Gesundheit, Sicherheit und Entwicklung der Jugendlichen sowie deren Schulpflicht und schulische Leistungen nicht beeinträchtigen.
Entlohnung
In der Schweiz gibt es keinen nationalen gesetzlichen Mindestlohn. Allerdings können Gesamtarbeitsverträge (GAV) oder Normalarbeitsverträge (NAV) Mindestlöhne vorsehen.
Wenn ein Studierender Überstunden leistet, müssen diese angemessen vergütet werden.
Es gibt keinen allgemein verbindlichen Mindestlohn für Studierende, aber: Auch Stundenlöhner haben Anspruch auf gesetzlich garantierten Urlaub.
Zur Orientierung: Der durchschnittliche Stundenlohn für Studierende liegt zwischen 15 CHF (für 15-Jährige) und 25 CHF (Medianlohn) pro Stunde.
Ferienanspruch
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Schweizer Arbeitsrecht: 4 Wochen Ferien bei einem Vollzeitpensum (100 %).
Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf eine zusätzliche Woche, also insgesamt 5 Wochen pro Jahr.
Sozialversicherung
In der Schweiz unterliegen arbeitende Studierende den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten wie andere Erwerbstätige. Der Arbeitgeber muss Beiträge für:
- AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung)
- IV (Invalidenversicherung)
- EO (Erwerbsersatzordnung)
- Berufsunfallversicherung (BU)
- sowie, wenn der Vertrag über 8 Stunden pro Woche hinausgeht, auch für die Nichtberufsunfallversicherung (NBU).
Diese Beiträge werden direkt vom Bruttolohn des Studierenden abgezogen.
Steuern
In der Schweiz sind Studierende mit Erwerbstätigkeit steuerpflichtig, selbst bei gelegentlichen Jobs.
Je nach Wohnkanton bestehen Freibeträge, unterhalb derer keine Steuern gezahlt werden müssen.
Auch wenn man jeden verdienten Rappen deklarieren muss, bedeutet das nicht automatisch, dass man Steuern zahlen muss.
In vielen Kantonen gibt es einen Mindestbetrag, ab dem man steuerpflichtig wird – dieser variiert von Kanton zu Kanton.
Studierende können ihr steuerbares Einkommen senken durch den Abzug von berufsbedingten Ausgaben, etwa:
- Pendelkosten (Wohnung – Arbeitsplatz)
- auswärtige Verpflegung
- Ausbildungskosten
- Mietkosten und Versicherungsprämien (wenn keine kantonale Prämienverbilligung bezogen wird)
- Beiträge an die 3. Säule (Säule 3a)
Die Steuererklärung ist in der Wohnsitzgemeinde einzureichen.
Studierende erhalten zu Beginn des Jahres ein Schreiben mit den Anweisungen und der Frist zur Einreichung der Steuererklärung.