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Studentenjobs in Belgien

12/06/2025
Mahaut Cremel

Studierende aus Nicht-EU-Staaten

Studierende aus Drittstaaten, die länger als 90 Tage in Belgien arbeiten möchten, müssen über ihren Arbeitgeber eine sogenannte „einheitliche Genehmigung“ (Single Permit) beantragen. Ausländische Studierende mit einem vorübergehenden Aufenthaltstitel dürfen während der Ferien oder bis zu 20 Stunden pro Woche während des Schuljahres ohne besondere Genehmigung arbeiten. Für eine selbständige Tätigkeit benötigen Drittstaatsangehörige jedoch eine Berufskarte („carte professionnelle“).

Studierende aus der Europäischen Union

Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Für belgische Studierende, die im Sommer arbeiten möchten, ist der „contrat d’occupation étudiant “ (Studentenarbeitsvertrag) die gängigste und vorteilhafteste Vertragsform.

Arbeitsdauer

Der Studentenarbeitsvertrag ist ein befristeter Vertrag, der auf maximal 12 Monate beim selben Arbeitgeber begrenzt ist. Er erlaubt bis zu 650 Arbeitsstunden pro Jahr mit reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen und ohne Steuerabzug. Der/die Studierende kann diese Stunden flexibel aufteilen und auch für mehrere Arbeitgeber tätig sein. Zusätzlich zu den 650 Stunden können 190 Stunden im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit ohne Sozialabgaben geleistet werden – z. B. im sportlichen, soziokulturellen oder künstlerischen Bereich.

Ruhezeiten / Urlaub

Während des 650-Stunden-Vertrags haben Studierende keinen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld.

Vergütung

Die Vergütung von Studierenden richtet sich in der Regel nach einem Tarifvertrag.
Ist kein spezifischer Tarif in der zuständigen paritätischen Kommission vorgesehen, haben Studierende Anspruch auf das „durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen“, anteilig angepasst an das Alter.

  • 21 Jahre = 100 % des Mindestlohns
  • 20 Jahre = 90 % des Mindestlohns
  • 19 Jahre = 85 % des Mindestlohns
  • 18 Jahre = 79 % des Mindestlohns

Sozialversicherung

Die Vergütung unterliegt den Solidaritätsbeiträgen: 2,71 % für den Studierenden und 5,42 % für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Dimona-Meldung zur Angabe der Arbeitsstunden vorzunehmen. Übersteigen die Arbeitsstunden die 600-Stunden-Grenze, so fallen reguläre Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13,07 % an – der Studierendenstatus bleibt jedoch bestehen.

Steuern

Wenn der/die Studierende steuerlich bei den Eltern mitversichert ist, können diese unter bestimmten Bedingungen Steuervergünstigungen erhalten. Ist der/die Studierende steuerlich eigenständig, muss das Einkommen deklariert werden. Es fallen jedoch keine Steuern an, wenn das Bruttojahreseinkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge unter 15.100,00 € liegt. Bei einem Studentenarbeitsvertrag erfolgt zudem kein Quellensteuerabzug.

➡️ Nächster Artikel: Studentenjobs in der Schweiz.

Démission pour reconversion professionnelle

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