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Studentenjobs in Frankreich

13/05/2025
Mahaut CREMEL

Studierende aus Nicht-EU-Staaten

Studierende aus Nicht-EU-Ländern (einschließlich Schweiz) müssen über ein Visum für einen langfristigen Aufenthalt oder eine Aufenthaltskarte mit dem Vermerk „Étudiant“ verfügen, um in Frankreich arbeiten zu dürfen. Sie dürfen maximal 60 % einer Vollzeitstelle arbeiten (das entspricht 964 Stunden pro Jahr), außer in bestimmten Sonderfällen (z. B. algerische Studierende oder duale Studiengänge mit Ausbildungscharakter).

Studierende aus der Europäischen Union

Arbeitsrecht

Mindestalter

Ab 14 Jahren dürfen Jugendliche während der Schulferien leichte, altersgerechte Arbeiten ausüben.
Bedingungen für 14- bis 16-Jährige: Eine Beschäftigung ist nur während mindestens 14-tägiger Ferien erlaubt, wobei mindestens die Hälfte dieser Zeit ununterbrochen frei bleiben muss (z. B. 7 Tage bei 15-tägigen Ferien).

Arbeitsvertrag

In Frankreich gibt es keinen speziellen „Studentenvertrag“. Dennoch können klassische Arbeitsverträge an die Bedürfnisse Studierender angepasst werden, z. B. befristeter Vertrag (CDD), saisonaler CDD, unbefristeter Studentenvertrag (CDI étudiant) usw.
Besondere Verpflichtung für 14- bis 16-Jährige: Der Arbeitgeber muss spätestens 15 Tage vor Beginn der Anstellung eine Genehmigung bei der Arbeitsaufsicht beantragen.
Zudem muss ein minderjähriger, nicht emanzipierter Jugendlicher die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrags einholen.
Trotz ihres Status haben Studierende die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Arbeitnehmer.

Arbeitszeit

Studierende können in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten:

  • Vollzeit: 35 Stunden pro Woche
  • Teilzeit: Die Arbeitszeit kann flexibel verhandelt werden – üblich sind 10, 15 oder 20 Stunden pro Woche.

Mindestlohn

Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt:

  • Mindestens der gesetzliche Mindestlohn (SMIC): Brutto-Stundenlohn 11,88 € bzw. 1.801,80 € brutto monatlich
  • Abzüge:
    • 20 % Abzug vor dem 17. Geburtstag
    • 10 % Abzug zwischen 17 und 18 Jahren
  • Ab 18 Jahren besteht Anspruch auf den vollen SMIC.
  • Wenn ein Tarifvertrag existiert, hat dieser Vorrang.

Urlaub / Ruhezeiten

  • Wöchentliche Ruhezeit: Mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden (Ausnahmen in bestimmten Branchen wie Hotelgewerbe, Gastronomie, Gesundheitswesen)
  • Urlaub: 2,5 Urlaubstage pro gearbeiteten Monat
  • Urlaubsentschädigung: 10 % des während des Vertrags verdienten Bruttogehalts
  • Vertragsende: Keine Zahlung der sogenannten „Précarité-Zulage“, wenn der Vertrag während der Schul- oder Semesterferien abgeschlossen wurde (Artikel L.1243-10 des französischen Arbeitsgesetzbuches).

Sozialversicherung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge wie bei jedem anderen Arbeitnehmer zu entrichten.

Steuerrecht

Grundsatz

Das Einkommen von Jugendlichen aus Ferien- oder Semesterjobs unterliegt der Einkommenssteuer gemäß den allgemeinen Regelungen für Gehälter.
Ab dem 18. Lebensjahr kann ein Studierender eine eigene Steuererklärung abgeben.
Bis zum Alter von 25 Jahren kann er jedoch auch im Steuerhaushalt der Eltern bleiben – in diesem Fall müssen die Einkünfte in deren Steuererklärung angegeben werden.

Steuerbefreiung

Studierende unter 25 Jahren am 1. Januar des Steuerjahres können unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit werden – bis zur Höhe des Dreifachen des monatlichen SMIC. Voraussetzung ist, dass sie sich in schulischer oder universitärer Ausbildung befinden.
Der Freibetrag basiert auf einer 35-Stunden-Woche und wird angepasst, falls sich der SMIC im Laufe des Jahres ändert.
Die Steuerbefreiung gilt automatisch, wenn das Einkommen unterhalb des Freibetrags liegt und nicht angegeben wird.

Diese Regelung gilt nicht für Beamtenanwärter in Ausbildung (z. B. ENM, ENFIP).

➡️Nächster Artikel: Studentenjobs in Luxemburg.

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