Im Rahmen der europaïschen Beschäftigungsstrategie hat der Europaïsche Rat die europaïschen Sozialpartner eingeladen, um über Vereinbarungen "hinsichtlich der Modernisierung der Abeitsorganisation" zu verhandeln. Aus diesen Verhandlungen ist eine Rahmenvereinbarung der Telearbeit entstanden, die von allen europaïschen Sozialpartner am 16.Juli 2002 unterzeichnet worden ist.

Gemäß dieser Rahmenvereinbahrung ist "die Telearbeit eine Organisations- und/oder Realisierungsform der Arbeit, bei welcher Informationstechnologien im Rahmen  eines Vetrages oder eines Beschäftigungsverhältnisses verwendet werden und eine Tätigkeit, die ebenfalls in den Räumen des Arbeitgerbers hätte ausgeführt werden können, regelmäßig außerhalb dieser Räumlichkeiten ausgeübt wird". 

Die Steuerlichen Bestimmungen der Telearbeit

Wenn ein Arbeitnehmer sich in einen anderen Staat begibt, um dort zu arbeiten, können der Wohnsitz- und der Tätigkeitsstaat entsprechend der jeweiligen nationalen Gesetzgebung beanspruchen, Einkommensteuer für das erhaltene Einkommen zu erhalten. Aus diesem Grund besteht ein Risiko für den Steuerzahler, zweimal besteuert zu werden.  

Da keine Regelungen im steuerlichen Bereich innerhalb der Europaïschen Union besteht, die die verschiedenen nationalen Gesetzgebungen koordiniert, haben die meisten Staaten unter sich Abkommen unterzeichnet, um die doppelte Besteuerung zu verhindern

Um herauszufinden, welches Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, ist es notwendig die Vereinbarung zwischen : 

  • dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers und 
  • dem Beschäftigungsstaat des Arbeitnehmers zu betrachten.

Die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den verschiedenen Staaten, darunter die der Großregion, beruhen auf folgendem Prinzip : die Gehälter Vergütungen und andere Entlohnungen (Provisonen, Prämien, Gratifikationen, Trinkgelder, usw.) sind einzig und allein in dem Staat zu versteuern, in dem die dem Einkommen zugrundeliegende Tätigkeit ausgeübt wird

Dieses Prinzip findet sich in folgenden Abkommen : 
  • Frankreich und Luxemburg, unterzeichnet am 1. April  1958, Artikel 14,
  • Luxemburg und Deutschland, unterzeichnet am 23. August 1958, Artikel 10,
  • Deutschland und Frankreich, unterzeichnet am 21. Juli 1959, Artikel 13,
  • Belgien und Frankreich, unterzeichnet am 10. März 1964, Artikel 11,
  • Deutschland und Belgien, unterzeichnet am 11. April 1967, Artikel 15, 
  • Belgien und Luxemburg, unterzeichnet am 17. September 1970, Artikel 15.

Im Kontext der Ausübung einer grenzüberschreitenden geteilten Tätigkeit zwischen Telearbeit und “klassischer” Tätigkeit im Unternehmen, bedeutet die Anwendung dieser Regel, dass das Einkommen zugleich im Wohnsitzstaat und im Staat des Arbeitgebers zu versteuern ist, da die berufliche Tätigkeit in zwei verschiedenen Staaten ausgeübt wird. 

Der Arbeitgeber muss deshalb eine Auflistung über die im Unternehmen gearbeiteten Tage und die am Wohnsitz des Arbeitnehmers gearbeitete Zeit führen. Das Besteuerungsrecht wird zwischen den beiden Staaten aufgeteilt. Je nach Kontext muss der Arbeitgeber (im Falle der Erhebung einer Quellensteuer) oder der Arbeitnehmer (durch das Ausffülen einer Einkommensteuererklärung) die steuerlichen Regelungen des jeweiligen Staates entsprechend der Verteilung der Arbeitszeit anwenden.