Welche Besteuerung je nach Ihrer Situation?
Ohne Grenzgängerstatus verteilt das Doppelbesteuerungsabkommen die Steuer nach der Art der Einkünfte. Arbeitnehmer, Selbständige, Rentner, Beamte : für jeden eine eigene Regel.
✅ Das Prinzip
Das französisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen (unterzeichnet am 21. Juli 1959, letztes Zusatzabkommen am 31. März 2015) gilt zwischen dem Wohnsitzstaat und dem Tätigkeitsstaat, um die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Es weist das Besteuerungsrecht Land für Land zu, je nach Art der Einkünfte.
Ihre Situation
💼 Arbeitnehmer im Privatsektor (kein Grenzgänger)
Sie werden in dem Staat besteuert, in dem Sie Ihre Tätigkeit ausüben (Art. 13). Beispiel : Ein in Frankreich wohnhafter Arbeitnehmer eines Unternehmens in Berlin wird in Deutschland besteuert ; ein in Deutschland Wohnhafter, der in Lille arbeitet, wird in Frankreich besteuert.
🧑💼 Selbständige / freie Berufe
Ihre Einkünfte sind in dem Staat steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, sofern Sie dort einen festen Stützpunkt haben (Art. 12). Beispiel : Ein in Frankreich wohnhafter Selbständiger mit Geschäftsräumen in Saarbrücken wird für diese Einkünfte in Deutschland besteuert.
🫲 Rentner
Seit dem 1. Januar 2016 (Art. 13 § 8) sind Renten und Pensionen (einschließlich der gesetzlichen Sozialversicherung) nur im Wohnsitzstaat steuerpflichtig. Beispiel : Eine an einen in Frankreich Wohnhaften gezahlte deutsche Rente wird daher in Frankreich besteuert.
🏛️ Beamte / öffentlicher Dienst
Prinzip des zahlenden Staates (Art. 14 § 1) : Vergütungen und Pensionen, die von einem Staat, einem Land oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gezahlt werden, werden im Staat der auszahlenden Körperschaft besteuert. Ausnahme : Wenn Sie ausschließlich die Staatsangehörigkeit des anderen Staates besitzen, erfolgt die Besteuerung in Ihrem Wohnsitzstaat.
⚖️ Rechtsgrundlage
Französisch-deutsches Doppelbesteuerungsabkommen vom 21. Juli 1959 (Zusatzabkommen, letztes am 31. März 2015) : Art. 12 (freie Berufe), Art. 13 (unselbständige Arbeit & Renten seit 2016), Art. 14 (öffentlicher Dienst). Geprüft auf impots.gouv.fr — Stand 2026.