Telearbeit und Besteuerung des Grenzgängers
Die Besteuerung der Telearbeit hängt von Ihrem Grenzgängerstatus ab.
Aus steuerlicher Sicht kann das Arbeiten im Homeoffice in Ihrem Wohnsitzstaat Auswirkungen darauf haben, welcher Staat für Ihre Besteuerung zuständig ist. Die Regeln unterscheiden sich, je nachdem, ob Sie den steuerlichen Grenzgängerstatus haben oder nicht.
✅ Das Wesentliche
- Mit Grenzgängerstatus: Die im Homeoffice in der französischen Grenzzone geleisteten Tage werden nicht auf die 45 Tage außerhalb der Zone angerechnet. Die Telearbeit wirkt sich also nicht auf Ihren Status aus: Die Besteuerung bleibt in Frankreich.
- Ohne Status: Aufteilung. Die in Deutschland gearbeiteten Tage werden dort besteuert (Quellensteuer, Lohnsteuer); die in Frankreich im Homeoffice geleisteten Tage sind anteilig in Frankreich steuerpflichtig.
- In allen Fällen geben Sie Ihre deutschen Einkünfte in Frankreich an, wo sie für den Progressionsvorbehalt (taux effectif) berücksichtigt werden.
- Die steuerliche Schwelle ist von der sozialversicherungsrechtlichen Schwelle zu unterscheiden (49,9 %, um in der deutschen Sozialversicherung zu bleiben).
In der Praxis bereitet die Besteuerung der Telearbeit keine Schwierigkeiten, solange Sie den Grenzgängerstatus behalten und von Ihrem Wohnsitz in der Grenzzone aus arbeiten. Ohne diesen Status wird jeder Tag dem Land zugeordnet, in dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird — Sie müssen die Aufteilung Ihrer Tage für die Steuererklärung genau erfassen.
⚠️ Steuer und Sozialversicherung: zwei Logiken
Verwechseln Sie nicht den steuerlichen Aspekt (wo Ihre Einkünfte besteuert werden) und den sozialversicherungsrechtlichen Aspekt (wo Sie Beiträge zahlen). Die Telearbeit kann Ihre Sozialversicherung bereits ab 49,9 % wechseln, ohne dass sich Ihre Besteuerung ändert — und umgekehrt.
Zwei Fälle je nach Status
🇫🇷 Mit Grenzgängerstatus
Sie zahlen Ihre Steuern in Frankreich. Die in der französischen Grenzzone geleistete Telearbeit gilt als „in der Zone“ ausgeübt: Diese Tage werden nicht auf die 45 zulässigen Tage außerhalb der Zone angerechnet (Abkommen + Vereinbarung von 2006). Sie bleiben somit vollständig in Frankreich steuerpflichtig. Jährliche Erklärungen: 2042 + 2042-C oder 2047.
🇩🇪 Ohne Grenzgängerstatus
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Abkommens (Art. 13 § 1): Jeder Tag wird in dem Staat besteuert, in dem er gearbeitet wird. Sie sind also in Frankreich für die in Frankreich gearbeiteten Tage und in Deutschland für die in Deutschland gearbeiteten Tage steuerpflichtig. Führen Sie einen gemeinsamen Kalender mit Ihrem Arbeitgeber.
💡 Hinweis: Steuer und Sozialversicherung folgen unterschiedlichen Regeln. Zu den Sozialschwellen (25 % / 49,9 %) siehe den Bereich Telearbeit & Sozialversicherung.
⚖️ Rechtsgrundlage
Deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen (Art. 13; Grenzzonen-Regelung, Vereinbarung von 2006). Geprüft auf impots.gouv.fr / bofip — Stand 2026.