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Entsendung nach Frankreich: Die Steuern
Wo wird das Gehalt Ihres nach Frankreich entsandten Arbeitnehmers besteuert? Das Abkommen zwischen Frankreich und dem Wohnsitzland sowie die 183-Tage-Regel bestimmen den Besteuerungsstaat.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Anzuwenden ist das Abkommen zwischen Frankreich (Tätigkeitsstaat) und dem Wohnsitzstaat, nicht dem Sitzstaat des Unternehmens.
- Grundsatz: Besteuerung dort, wo gearbeitet wird (Frankreich).
- Ausnahme — die 183-Tage-Regel: Besteuerung bleibt im Wohnsitzstaat bei drei kumulativen Bedingungen.
Welches Abkommen?
Für einen nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer gilt das Abkommen zwischen Frankreich (Tätigkeitsort) und dem Wohnsitzstaat — z. B. das deutsch-französische Abkommen für einen in Deutschland Ansässigen, oder das französisch-luxemburgische für einen in Luxemburg Ansässigen.
Die 183-Tage-Regel
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig. Er kann jedoch im Wohnsitzstaat steuerpflichtig bleiben, wenn die drei folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Aufenthalt in Frankreich höchstens 183 Tage im maßgeblichen Zeitraum;
- das Entgelt wird von einem in Frankreich nicht ansässigen Arbeitgeber gezahlt;
- das Entgelt wird nicht von einer Betriebsstätte in Frankreich getragen.
Wenn Ihr Arbeitnehmer seinen Wohnsitz nach Frankreich verlegt
Verlegt der entsandte Arbeitnehmer seinen steuerlichen Wohnsitz nach Frankreich, so ist er dort — vorbehaltlich des Doppelbesteuerungsabkommens — auf seine Einkünfte französischer wie ausländischer Herkunft steuerpflichtig.
Die Einkommensteuer wird nach Abzug der Sozialbeiträge und der Pflichtbeiträge berechnet, dann nach einem progressiven Tarif in Tranchen erhoben.
Für Werbungskosten gilt eine Pauschale von 10 %, automatisch angewandt: für die Einkünfte 2025 mindestens 509 € und höchstens 14 555 €. Sie ist nicht mit den tatsächlichen Kosten kombinierbar — Ihr Arbeitnehmer wählt.
Ansprechstelle für Nichtansässige: Service des impôts des particuliers non-résidents, Tel. +33 1 72 95 20 42.
Art. 4 A und 4 B des französischen Steuergesetzbuchs (CGI); impots.gouv.fr — geprüft am 26.08.2026