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Entsendung nach Deutschland: Die Vorabmeldung
Bevor Sie einen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden, sind mehrere Formalitäten zu erledigen: Zoll-Meldung je nach Branche, Handwerksgenehmigung, Zustellungsbevollmächtigter und bereitzuhaltende Unterlagen.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Zoll-Meldung vor Beginn der Leistung über das Meldeportal — für die betroffenen Branchen.
- Genehmigung der Handwerkskammer, wenn die Tätigkeit dem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung) unterliegt.
- Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und Bereithaltung der Unterlagen.
Die Zoll-Meldung
Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet, muss die Entsendung vor Beginn der Leistung beim Zoll über das Portal meldeportal-mindestlohn.de anmelden. Diese Meldepflicht besteht für die im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und im Mindestlohngesetz (MiLoG) genannten Branchen: Baugewerbe, Personen- und Güterbeförderung/Logistik, Gastgewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Sicherheit, Forstwirtschaft, Messebau u. a. Ein Zustellungsbevollmächtigter ist in Deutschland zu benennen.
Die Handwerksgenehmigung (Handwerkskammer)
Fällt Ihre Tätigkeit unter die Anlage A der Handwerksordnung, ist eine Anzeige bei der zuständigen Handwerkskammer erforderlich. EU-/EWR-Betriebe dürfen vorübergehend und gelegentlich Leistungen erbringen, müssen aber eine Qualifikationsbescheinigung vorlegen (bzw. mindestens ein Jahr Berufsausübung in den letzten zehn Jahren nachweisen).
Bereitzuhaltende Unterlagen
- die A1-Bescheinigung für jeden entsandten Arbeitnehmer;
- Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Arbeitszeitnachweis;
- Nachweis der Zoll-Meldung und ggf. die Handwerksgenehmigung.