Arbeitgeber · Entsendung
Entsendung: Die Sozialversicherung
Die Entsendung erlaubt es, Ihren Arbeitnehmer während seines Einsatzes in der Sozialversicherung seines Herkunftslands zu belassen, statt ihn im Aufnahmeland anzumelden — der Schlüssel dazu ist die A1-Bescheinigung.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Grundsatz: Ein Arbeitnehmer ist im Land der Tätigkeit sozialversichert.
- Die Entsendung erlaubt den Verbleib im Herkunftssystem, wenn die Dauer 24 Monate nicht übersteigt und kein Ersatz einer anderen Person vorliegt (Verordnung EU 883/2004).
- Die A1-Bescheinigung belegt diesen Verbleib: vor Abreise zu beantragen, bei Kontrolle vorzulegen.
Der Grundsatz: Verbleib im Herkunftssystem
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer im System des Landes versichert, in dem er tätig ist. Die Entsendung bildet eine Ausnahme: Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ergänzt durch die Durchführungsverordnung 987/2009) bleibt der Arbeitnehmer während seines Einsatzes dem Recht des Entsendestaats unterworfen, sofern:
- die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt;
- er keine andere entsandte Person ersetzt.
Drei Folgen, solange die Dauer unter 24 Monaten bleibt:
- der Arbeitnehmer bleibt in der Sozialversicherung seines Herkunftslands;
- der Arbeitgeber zahlt die Beiträge weiter im Herkunftsland;
- der Arbeitnehmer behält die Leistungen dieses Systems (Krankheit, Familie, Rente…).
Die A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung belegt, dass der entsandte Arbeitnehmer der Sozialversicherung seines Herkunftslands unterliegt. Sie wird vom zuständigen Träger des Entsendestaats ausgestellt und ist vor Beginn der Entsendung zu beantragen.