Arbeitgeber · Entsendung · Luxemburg
Entsendung nach Luxemburg: Die Vorabmeldung
In Luxemburg kommen zwei Schritte zusammen: die Entsendemeldung bei der ITM (Arbeitsrecht) und — für handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten — eine Vorabanzeige beim Wirtschaftsministerium.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Entsendemeldung bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über e-Détachement, spätestens zu Arbeitsbeginn, dann Druck eines Sozialausweises.
- Für handwerkliche/industrielle Tätigkeiten: Vorabanzeige beim Wirtschaftsministerium (MyGuichet.lu).
- A1-Bescheinigung und Unterlagen bei Kontrolle bereitzuhalten.
Die Meldung bei der ITM (e-Détachement)
Jedes ausländische Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss die Entsendung bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über die Plattform e-Détachement melden, spätestens zu Beginn der Arbeiten. Anschließend ist für jeden entsandten Arbeitnehmer ein Sozialausweis (badge social) zu drucken, der bei Kontrollen der ITM vorzulegen ist. Eine Referenzperson in Luxemburg ist zu benennen.
Diese Unterlagen müssen Sie bereithalten
Bei einer Kontrolle verlangt die ITM sechs Unterlagen. Sie können in Papierform oder elektronisch vorliegen, müssen aber für die Ansprechperson vor Ort zugänglich sein.
- den Dienstleistungsvertrag mit dem Bauherrn, Auftraggeber oder Subunternehmer sowie deren Vertragspartnern — und gegebenenfalls den Überlassungsvertrag
- die A1-Bescheinigung, andernfalls einen Nachweis der Versicherung für die gesamte Dauer der Entsendung
- den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1152
- die Lohnabrechnungen und die Zahlungsnachweise für die gesamte Dauer
- die Zeiterfassung mit Beginn, Ende und Dauer des Arbeitstages
- den Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
Alle Unterlagen müssen auf Französisch oder Deutsch verfasst oder übersetzt sein.
Art. L. 142-3 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs — geprüft am 26.08.2026
Änderungen während der Entsendung
Änderungen melden Sie über dieselbe Plattform e-Détachement. Eine Ausnahme, die oft übersehen wird: ändert sich der Gegenstand der Arbeiten, so verlangt dies einen neuen Dienstleistungsvertrag — und damit eine neue Meldung, keine Änderung der bestehenden.
Die Anzeige beim Wirtschaftsministerium
Seit dem 20. Oktober 2007 müssen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Handwerker und Industrielle den luxemburgischen Behörden ihre Absicht anzeigen, in Luxemburg tätig zu werden. Die Anzeige erfolgt online über MyGuichet.lu.
Vor der ersten Dienstleistung: die Niederlassung
Zusätzlich zur Entsendemeldung müssen Sie nachweisen, dass Ihr Unternehmen in seinem Herkunftsland ordnungsgemäß niedergelassen ist.
- eine Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG, ausgestellt von einer Behörde des Herkunftslandes — in der Regel der Handels- oder Handwerkskammer
- ein Handelsregisterauszug, nicht älter als sechs Monate
- eine Kanzleigebühr von 50 €, per Steuermarke der AED oder per Überweisung
guichet.public.lu — geprüft am 26.08.2026