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Entsendung nach Luxemburg: Die Vorabmeldung

Mise à jour le 26/08/2026

Arbeitgeber · Entsendung · Luxemburg

Entsendung nach Luxemburg: Die Vorabmeldung

In Luxemburg kommen zwei Schritte zusammen: die Entsendemeldung bei der ITM (Arbeitsrecht) und — für handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten — eine Vorabanzeige beim Wirtschaftsministerium.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Entsendemeldung bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über e-Détachement, spätestens zu Arbeitsbeginn, dann Druck eines Sozialausweises.
  • Für handwerkliche/industrielle Tätigkeiten: Vorabanzeige beim Wirtschaftsministerium (MyGuichet.lu).
  • A1-Bescheinigung und Unterlagen bei Kontrolle bereitzuhalten.

Die Meldung bei der ITM (e-Détachement)

Jedes ausländische Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss die Entsendung bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über die Plattform e-Détachement melden, spätestens zu Beginn der Arbeiten. Anschließend ist für jeden entsandten Arbeitnehmer ein Sozialausweis (badge social) zu drucken, der bei Kontrollen der ITM vorzulegen ist. Eine Referenzperson in Luxemburg ist zu benennen.

Diese Unterlagen müssen Sie bereithalten

Bei einer Kontrolle verlangt die ITM sechs Unterlagen. Sie können in Papierform oder elektronisch vorliegen, müssen aber für die Ansprechperson vor Ort zugänglich sein.

  • den Dienstleistungsvertrag mit dem Bauherrn, Auftraggeber oder Subunternehmer sowie deren Vertragspartnern — und gegebenenfalls den Überlassungsvertrag
  • die A1-Bescheinigung, andernfalls einen Nachweis der Versicherung für die gesamte Dauer der Entsendung
  • den Arbeitsvertrag oder ein gleichwertiges Dokument im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1152
  • die Lohnabrechnungen und die Zahlungsnachweise für die gesamte Dauer
  • die Zeiterfassung mit Beginn, Ende und Dauer des Arbeitstages
  • den Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige

Alle Unterlagen müssen auf Französisch oder Deutsch verfasst oder übersetzt sein.

Art. L. 142-3 des luxemburgischen Arbeitsgesetzbuchs — geprüft am 26.08.2026

Änderungen während der Entsendung

Änderungen melden Sie über dieselbe Plattform e-Détachement. Eine Ausnahme, die oft übersehen wird: ändert sich der Gegenstand der Arbeiten, so verlangt dies einen neuen Dienstleistungsvertrag — und damit eine neue Meldung, keine Änderung der bestehenden.

Die Anzeige beim Wirtschaftsministerium

Seit dem 20. Oktober 2007 müssen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Handwerker und Industrielle den luxemburgischen Behörden ihre Absicht anzeigen, in Luxemburg tätig zu werden. Die Anzeige erfolgt online über MyGuichet.lu.

Zu beachten: Diese Anzeigepflicht betrifft nur handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten, nicht kaufmännische oder freiberufliche.
Punkt der Wachsamkeit: Verwechseln Sie die beiden Schritte nicht. Die ITM-Meldung ist für jede Entsendung Pflicht; das Fehlen setzt Verwaltungsgeldbußen von 1 000 bis 5 000 € je Arbeitnehmer aus (Art. L.143-2). Die Ministeriumsanzeige betrifft nur den Zugang zur handwerklichen/industriellen Tätigkeit.

Vor der ersten Dienstleistung: die Niederlassung

Zusätzlich zur Entsendemeldung müssen Sie nachweisen, dass Ihr Unternehmen in seinem Herkunftsland ordnungsgemäß niedergelassen ist.

  • eine Bescheinigung nach der Richtlinie 2005/36/EG, ausgestellt von einer Behörde des Herkunftslandes — in der Regel der Handels- oder Handwerkskammer
  • ein Handelsregisterauszug, nicht älter als sechs Monate
  • eine Kanzleigebühr von 50 €, per Steuermarke der AED oder per Überweisung
Zwei Regelungen, die nicht verwechselt werden dürfen. Die Meldung einer gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistung gilt 12 Monate und wird jährlich erneuert. Die Niederlassungsgenehmigung dagegen ist unbefristet; sie erlischt erst bei mehr als zwei Jahren Inaktivität oder bei Insolvenz.

guichet.public.lu — geprüft am 26.08.2026

Häufige Fragen

Wo wird eine Entsendung nach Luxemburg gemeldet?
Bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über die Plattform e-Détachement, spätestens zu Arbeitsbeginn. Für jeden Arbeitnehmer ist ein Sozialausweis zu drucken.
Ist die Anzeige beim Wirtschaftsministerium immer nötig?
Nein. Sie betrifft nur handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten, nicht kaufmännische oder freiberufliche. Sie erfolgt über MyGuichet.lu.
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