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Entsendung nach Luxemburg: Die Vorabmeldung

Mise à jour le 20/07/2026

Arbeitgeber · Entsendung · Luxemburg

Entsendung nach Luxemburg: Die Vorabmeldung

In Luxemburg kommen zwei Schritte zusammen: die Entsendemeldung bei der ITM (Arbeitsrecht) und — für handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten — eine Vorabanzeige beim Wirtschaftsministerium.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Entsendemeldung bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über e-Détachement, spätestens zu Arbeitsbeginn, dann Druck eines Sozialausweises.
  • Für handwerkliche/industrielle Tätigkeiten: Vorabanzeige beim Wirtschaftsministerium (MyGuichet.lu).
  • A1-Bescheinigung und Unterlagen bei Kontrolle bereitzuhalten.

Die Meldung bei der ITM (e-Détachement)

Jedes ausländische Unternehmen, das Arbeitnehmer nach Luxemburg entsendet, muss die Entsendung bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über die Plattform e-Détachement melden, spätestens zu Beginn der Arbeiten. Anschließend ist für jeden entsandten Arbeitnehmer ein Sozialausweis (badge social) zu drucken, der bei Kontrollen der ITM vorzulegen ist. Eine Referenzperson in Luxemburg ist zu benennen.

Die Anzeige beim Wirtschaftsministerium

Seit dem 20. Oktober 2007 müssen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Handwerker und Industrielle den luxemburgischen Behörden ihre Absicht anzeigen, in Luxemburg tätig zu werden. Die Anzeige erfolgt online über MyGuichet.lu.

Zu beachten: Diese Anzeigepflicht betrifft nur handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten, nicht kaufmännische oder freiberufliche.
Punkt der Wachsamkeit: Verwechseln Sie die beiden Schritte nicht. Die ITM-Meldung ist für jede Entsendung Pflicht; das Fehlen setzt Verwaltungsgeldbußen von 1 000 bis 5 000 € je Arbeitnehmer aus (Art. L.143-2). Die Ministeriumsanzeige betrifft nur den Zugang zur handwerklichen/industriellen Tätigkeit.

Häufige Fragen

Wo wird eine Entsendung nach Luxemburg gemeldet?
Bei der Gewerbeaufsicht (ITM) über die Plattform e-Détachement, spätestens zu Arbeitsbeginn. Für jeden Arbeitnehmer ist ein Sozialausweis zu drucken.
Ist die Anzeige beim Wirtschaftsministerium immer nötig?
Nein. Sie betrifft nur handwerkliche oder industrielle Tätigkeiten, nicht kaufmännische oder freiberufliche. Sie erfolgt über MyGuichet.lu.
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