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Entsendung nach Frankreich: Die Sozialversicherung
Die Entsendung erlaubt es, Ihren Arbeitnehmer in der Sozialversicherung seines Herkunftslands zu belassen, statt ihn in Frankreich anzumelden — unter Bedingungen, mit der A1-Bescheinigung als Nachweis.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Ohne Entsendung wäre ein in Frankreich tätiger Arbeitnehmer in der französischen Sozialversicherung versichert.
- Die Entsendung erlaubt den Verbleib im Herkunftssystem bis zu 24 Monaten (Verordnung EU 883/2004), ohne Ersatz einer anderen entsandten Person.
- Die A1-Bescheinigung ist vor Abreise zu beantragen und bei Kontrolle (URSSAF, Arbeitsaufsicht) vorzulegen.
Der Grundsatz: Verbleib im Herkunftssystem
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer im Land seiner Tätigkeit versichert: Ein in Luxemburg ansässiger, in Frankreich tätiger Arbeitnehmer wäre also in der französischen Sozialversicherung. Die Entsendung bildet eine Ausnahme: Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleibt der Arbeitnehmer während seines Einsatzes dem Recht des Entsendestaats unterworfen.
Drei Folgen, solange die Dauer unter 24 Monaten bleibt:
- der Arbeitgeber muss sich nicht bei der französischen Sozialversicherung anmelden und dort keine Beiträge zahlen;
- der Arbeitnehmer zahlt weiter Beiträge im Entsendeland;
- er behält die Leistungen dieses Systems.
Die A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung belegt den Verbleib in der Herkunfts-Sozialversicherung und ist vor Beginn der Entsendung zu beantragen.