Deutschland kennt keine einheitliche gesetzliche Definition des Praktikums. Alles hängt an einer einzigen Unterscheidung: ist Ihr Praktikum von Ihrem Studiengang vorgeschrieben (Pflichtpraktikum) oder freiwillig? Von dieser Antwort hängen Vergütung, Urlaub und Sozialversicherung ab.
Das Wichtigste
- Das Pflichtpraktikum ist vom Arbeitsrecht weitgehend ausgenommen: Sie behalten Ihren Studierendenstatus, der Betrieb hat weniger Pflichten — und keine Vergütungspflicht.
- Das freiwillige Praktikum fällt unter das Berufsbildungsgesetz: Mindestlohn, gesetzlicher Urlaub und Probezeit gelten.
- Ein Praktikumsvertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben — lassen Sie sich trotzdem einen geben: ohne Schriftform bleiben Vergütung, Arbeitszeit und Kündigungsregeln im Ungewissen.
- Die Feiertage unterscheiden sich je Bundesland: prüfen Sie die des Bundeslands, in dem Sie das Praktikum machen.
- Die Semesterferien beginnen Anfang März und Anfang August — das ist die Hochsaison für freiwillige Praktika.
Die beiden Regime im Überblick
Was in Ihren Praktikumsvertrag gehört
Auch ohne gesetzliche Pflicht regelt ein guter Vertrag:
- die übertragenen Tätigkeiten und die Benennung eines Betreuers;
- Beginn und Ende sowie die maximale wöchentliche Anwesenheitsdauer;
- die Regeln für genehmigte Abwesenheiten;
- eine etwaige Vergütung und weitere Vorteile;
- den anwendbaren Sozialversicherungsschutz;
- die Regeln zur Beendigung.
Beim Pflichtpraktikum ist das Dokument im Prinzip dreiseitig (Praktikant, Hochschule, Betrieb). Manchen Hochschulen genügt eine Kopie des Vertrags oder eine schriftliche Bestätigung des Betriebs.
Ihre Sozialabgaben, Schwelle für Schwelle
Höhe der Vergütung und Dauer des Praktikums bestimmen das anwendbare Regime:
| Monatliche Vergütung | Was Sie zahlen |
|---|---|
| bis 603 €/Monat (Minijob, 2026) | Von Arbeitnehmerbeiträgen befreit, außer der Rentenversicherung (von der Sie sich befreien lassen können). Die Beiträge trägt überwiegend der Arbeitgeber. |
| 603 bis 2 000 €/Monat (Übergangsbereich, „Midijob“) | Reduzierte, gleitend steigende Beiträge: sie wachsen mit dem Entgelt. |
| über 2 000 €/Monat | Volle Beiträge wie bei einem Beschäftigten: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. |
| Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums | In der Regel versicherungsfrei in Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, unabhängig von der Höhe der Vergütung — die Unfallversicherung bleibt bestehen. |
Krankheit und Arbeitsunfall
Krankenversicherung: als Unionsbürger nutzen Sie Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC/EKVK). Sie deckt die medizinisch notwendige Behandlung zu denselben Bedingungen und Tarifen wie für einen deutschen Versicherten. Beantragen Sie sie mindestens 20 Tage vor der Abreise bei Ihrer Kasse; sie ist bis zu zwei Jahre gültig. Wer über 2 000 €/Monat verdient und voll beitragspflichtig wird, braucht eine deutsche Kasse.
Unfallversicherung: bei einem freiwilligen Praktikum sind Sie unmittelbar über die gesetzliche Unfallversicherung des Betriebs abgesichert, der Ihre Anmeldung übernimmt. Bei einem Pflichtpraktikum mit einer Vergütung über 4,50 €/Std. greift der Schutz des Wohnsitzlands nicht mehr — dann muss der aufnehmende Betrieb Arbeitsunfall und Haftpflicht abdecken wie bei einem Beschäftigten. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, wer versichert.
Steuern: wo erklären Sie Ihre Vergütung?
Wohnen Sie in Deutschland, wird die Vergütung dort besteuert wie jeder Arbeitslohn — bis zum Grundfreibetrag fällt praktisch keine Lohnsteuer an, und einbehaltene Beträge holen Sie über die Einkommensteuererklärung zurück. Reichen Sie sie ein: für Praktikanten endet das fast immer mit einer Rückzahlung.
Wohnen Sie in Frankreich und sind weniger als 183 Tage im Kalenderjahr in einem deutschen Betrieb tätig, sind Ihre Einkünfte nur in Frankreich steuerpflichtig. Um den deutschen Lohnsteuerabzug zu vermeiden, beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung unter Berufung auf Artikel 17 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens. Auf französischer Seite sind Praktikumsvergütungen bis zur Höhe eines Jahres-Mindestlohns von der Einkommensteuer befreit.
Aufenthaltsformalitäten
Sie sind Staatsangehöriger eines EU-Staats
Kein Visum, keine Arbeitserlaubnis. Ein gültiger Personalausweis oder Pass für die gesamte Aufenthaltsdauer und Ihr Praktikumsvertrag genügen.
Aufenthalt über 3 Monate: Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen nach dem Einzug beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnorts anmelden. Sie erhalten eine Anmeldebescheinigung — ein Dokument, das für Kontoeröffnung und Mietvertrag regelmäßig verlangt wird.
Sie sind Drittstaatsangehöriger
Möglich ist ein studienfachbezogenes Praktikum: ein Pflichtpraktikum oder ein Praktikum mit direktem Bezug zu Ihrem Studium, sofern Sie mindestens 4 Semester abgeschlossen haben. Ihre Hochschule muss die fachliche Relevanz bescheinigen.
Visum vor der Abreise bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat in Ihrem Wohnsitzland beantragen (Termin erforderlich). Es ist danach innerhalb von 3 Monaten nach der Ankunft bei der zuständigen Ausländerbehörde in einen Aufenthaltstitel umzuwandeln.
Visumfreiheit bis 3 Monate für Staatsangehörige Australiens, Kanadas, Südkoreas, Israels, Japans, Neuseelands und der USA. Darüber hinaus wird das Visum wieder erforderlich.
Die Geltungsdauer variiert je Konsulat und Aufenthaltszweck: lassen Sie sich die genaue Dauer von der zuständigen Vertretung bestätigen, bevor Sie buchen.
Wo suchen Sie Ihr Praktikum?
Rechnen Sie mit 6 bis 9 Monaten Vorlauf: der deutsche Markt ist umkämpft und die Betriebe planen früh. Unser Leitfaden nennt die Plattformen, den Lebenslauf nach deutschen Standards und die grenzüberschreitenden Ansprechstellen.
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