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Entsendung: Vorherige Formalitäten

Mise à jour le 20/07/2026

Arbeitgeber · Entsendung

Entsendung: Die vorherigen Formalitäten

Bevor Sie einen Arbeitnehmer zur Leistungserbringung in ein anderes Land der Großregion schicken, müssen Sie Ihr Recht zur Tätigkeit prüfen und eine Vorabmeldung vornehmen. So gehen Sie vor, Land für Land.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt einem Unternehmen, in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden — unter Bedingungen.
  • Eine Vorabmeldung der Entsendung ist im Aufnahmeland vor Beginn der Leistung verpflichtend.
  • Ein Vertreter / eine Verbindungsperson ist im Aufnahmeland zu benennen, und mehrere Unterlagen sind bereitzuhalten.

Die Dienstleistungsfreiheit

Die Dienstleistungsfreiheit ist eine der vier Grundfreiheiten der EU. Der Dienstleister kann in einem anderen Mitgliedstaat eine Leistung erbringen und dabei sein Personal entsenden. Diese Freiheit bleibt jedoch geregelt: Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 hat in jedem Mitgliedstaat einheitliche Ansprechpartner geschaffen. Es gilt, die Vorschriften des Staates zu beachten, in dem die Leistung erbracht wird — insbesondere die Meldepflicht.

Die Vorabmeldung, Land für Land

Jedes Aufnahmeland hat sein eigenes Online-Meldesystem. Die Meldung muss vor Beginn der Arbeiten erfolgen und nennt Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Ort, Dauer und den benannten Vertreter.

AufnahmelandSystemZu beachten
FrankreichOnline-Dienst SIPSIVertreter des Arbeitgebers in Frankreich zu benennen.
DeutschlandZoll — Meldeportal MindestlohnZustellungsbevollmächtigter erforderlich; nur für bestimmte Branchen.
Luxemburge-Détachement (ITM) + SozialausweisSozialausweis bei Kontrollen der ITM vorzulegen.
BelgienLIMOSA-MeldungVerbindungsperson in Belgien zu benennen.
Punkt der Wachsamkeit: Die Meldung ist keine bloße Formalität. Ohne Meldung oder bei Verstoß gegen den „Kernbestand“ (Entgelt, Arbeitszeit) drohen Geldbußen bis hin zur Aussetzung der Leistung. Die Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU hat Kontrollen, Zusammenarbeit und die gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers (Bau) verstärkt.

Bereitzuhaltende Unterlagen

  • die A1-Bescheinigung für jeden entsandten Arbeitnehmer;
  • Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen (oder gleichwertige Unterlagen);
  • Arbeitszeitnachweis und Nachweis der Lohnzahlung;
  • die Vorabmeldung und ggf. der Nachweis / Ausweis des Aufnahmelands.

Häufige Fragen

Wann ist die Vorabmeldung vorzunehmen?
Vor Beginn der Leistung, d. h. bevor der Arbeitnehmer im Aufnahmeland zu arbeiten beginnt. Eine verspätete oder fehlende Meldung setzt den Arbeitgeber Sanktionen aus.
Braucht es einen Vertreter im Aufnahmeland?
Ja. Die meisten Staaten verlangen einen Vertreter oder eine Verbindungsperson vor Ort: Vertreter des Arbeitgebers (Frankreich), Zustellungsbevollmächtigter (Deutschland), Verbindungsperson LIMOSA (Belgien), Kontaktperson (Luxemburg).
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