Arbeitgeber · Entsendung
Entsendung: Welches Arbeitsrecht gilt?
Zwei Logiken überlagern sich: das Vertragsstatut und der „Kernbestand“ zwingender Regeln des Aufnahmelands. Seit der Reform von 2018 ist dieser Kernbestand deutlich erweitert.
Aktualisiert: Juli 2026Das Wesentliche
- Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet — auch bei vorübergehender Entsendung.
- Unabhängig vom Vertragsrecht gilt ein Kernbestand an Regeln des Aufnahmelands (Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt, Gesundheit/Sicherheit).
- Seit der Richtlinie 2018/957: „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ und ab 12 Monaten nahezu das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelands.
Das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht
Die Rechtswahl regelt die Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008, die das Römische Übereinkommen von 1980 für Verträge ab dem 17. Dezember 2009 ersetzt hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das anwendbare Recht wählen.
Diese Wahl hat jedoch eine wesentliche Grenze (Art. 8 Rom I): Sie darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen, den die zwingenden Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewähren — grundsätzlich das Recht des Landes, in dem er gewöhnlich arbeitet, „auch wenn er vorübergehend in ein anderes Land entsandt wird“.
Der „Kernbestand“ des Aufnahmelands
Die Richtlinie 96/71/EG, geändert durch die Richtlinie 2018/957, verpflichtet jedes entsendende Unternehmen, einen Mindestbestand an Regeln des Aufnahmelands einzuhalten:
- Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten;
- Mindestjahresurlaub;
- Entgelt (einschließlich Zuschläge für Überstunden);
- Bedingungen für die Überlassung von Leiharbeitnehmern;
- Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;
- Schutz von Schwangeren und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
- Unterkunftsbedingungen und Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten.
Die 12-Monats-Regel
Überschreitet die tatsächliche Entsendungsdauer 12 Monate (auf begründete Meldung 18 Monate), wird nahezu das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelands anwendbar — nicht nur der Kernbestand.
| Entsendungsdauer | Anwendbares Arbeitsrecht |
|---|---|
| Bis 12 Monate | Vertragsrecht + Kernbestand des Aufnahmelands |
| Über 12 Monate (bzw. 18 Monate) | Nahezu das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelands, außer Abschluss/Beendigung des Vertrags und Zusatzrente |