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Entsendung: Welches Arbeitsrecht gilt?

Mise à jour le 20/07/2026

Arbeitgeber · Entsendung

Entsendung: Welches Arbeitsrecht gilt?

Zwei Logiken überlagern sich: das Vertragsstatut und der „Kernbestand“ zwingender Regeln des Aufnahmelands. Seit der Reform von 2018 ist dieser Kernbestand deutlich erweitert.

Aktualisiert: Juli 2026

Das Wesentliche

  • Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet — auch bei vorübergehender Entsendung.
  • Unabhängig vom Vertragsrecht gilt ein Kernbestand an Regeln des Aufnahmelands (Arbeitszeit, Urlaub, Entgelt, Gesundheit/Sicherheit).
  • Seit der Richtlinie 2018/957: „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ und ab 12 Monaten nahezu das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelands.

Das auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht

Die Rechtswahl regelt die Rom-I-Verordnung (EG) Nr. 593/2008, die das Römische Übereinkommen von 1980 für Verträge ab dem 17. Dezember 2009 ersetzt hat. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das anwendbare Recht wählen.

Diese Wahl hat jedoch eine wesentliche Grenze (Art. 8 Rom I): Sie darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz entziehen, den die zwingenden Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewähren — grundsätzlich das Recht des Landes, in dem er gewöhnlich arbeitet, „auch wenn er vorübergehend in ein anderes Land entsandt wird“.

Der „Kernbestand“ des Aufnahmelands

Die Richtlinie 96/71/EG, geändert durch die Richtlinie 2018/957, verpflichtet jedes entsendende Unternehmen, einen Mindestbestand an Regeln des Aufnahmelands einzuhalten:

  • Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten;
  • Mindestjahresurlaub;
  • Entgelt (einschließlich Zuschläge für Überstunden);
  • Bedingungen für die Überlassung von Leiharbeitnehmern;
  • Gesundheit, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz;
  • Schutz von Schwangeren und Jugendlichen, Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
  • Unterkunftsbedingungen und Erstattung von Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten.
Was sich 2020 geändert hat: Die Reform 2018/957 hat den Begriff „Mindestlohnsätze“ durch Entgelt ersetzt: Es gilt „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit am selben Ort“. Der entsandte Arbeitnehmer muss ein Entgelt erhalten, das dem eines lokalen Arbeitnehmers auf gleicher Stelle entspricht — Zulagen und Zuschläge eingeschlossen. Entsendungszulagen (Unterkunft, Verpflegung, Transport vor Ort) dürfen nicht mehr abgezogen werden.

Die 12-Monats-Regel

Überschreitet die tatsächliche Entsendungsdauer 12 Monate (auf begründete Meldung 18 Monate), wird nahezu das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelands anwendbar — nicht nur der Kernbestand.

EntsendungsdauerAnwendbares Arbeitsrecht
Bis 12 MonateVertragsrecht + Kernbestand des Aufnahmelands
Über 12 Monate (bzw. 18 Monate)Nahezu das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelands, außer Abschluss/Beendigung des Vertrags und Zusatzrente

Häufige Fragen

Welches Recht gilt für den Vertrag eines entsandten Arbeitnehmers?
Ohne Rechtswahl das Recht des Landes, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet (Rom-I-Verordnung Nr. 593/2008), auch bei vorübergehender Entsendung. Eine Rechtswahl darf den Schutz der zwingenden Regeln dieses Rechts nicht entziehen.
Reicht der Mindestlohn des Aufnahmelands aus?
Nein, seit 2020 nicht mehr. Die Richtlinie 2018/957 verlangt ein Entgelt, das dem eines lokalen Arbeitnehmers auf gleicher Stelle entspricht (Zulagen und Zuschläge eingeschlossen). Entsendungszulagen sind nicht abziehbar.
Was geschieht nach 12 Monaten?
Ab 12 Monaten (18 Monate auf begründete Meldung) gilt nahezu das gesamte Arbeitsrecht des Aufnahmelands, außer den Regeln zu Abschluss/Beendigung des Vertrags und zur Zusatzrente.
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