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Selbstständig im Nachbarland

Mise à jour le 03/09/2026

Arbeitgeber · Selbstständigkeit in der Großregion

Sie wohnen in Deutschland und möchten in Luxemburg, Frankreich, Belgien oder der Schweiz selbstständig arbeiten? Die amtlichen Portale des Nachbarlands erklären die Gründung. Wir erklären, was sich ändert, weil Sie diesseits der Grenze wohnen: Sozialversicherung, Steuern, Umsatzsteuer, Arbeitslosigkeit.

Geprüft am 1. September 2026

Das Wesentliche

  • Versichert sind Sie dort, wo Sie tätig sind — nicht dort, wo Sie wohnen (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004).
  • Es gilt immer nur ein einziges Sozialversicherungsrecht, niemals zwei.
  • Der häufigste Fallstrick: Wer in Deutschland angestellt ist und im Nachbarland selbstständig wird, bleibt für alle Tätigkeiten dem deutschen Recht unterworfen.
  • Steuerlich gibt es keine Grenzgängerregelung für Selbstständige — diese Regelungen betreffen Löhne und Gehälter.
  • Bei Mehrfachtätigkeit melden Sie sich im Wohnstaat, also in Deutschland: Die A1-Bescheinigung läuft dann über die DVKA.
Lesen Sie zuerst dies: Sind Sie in Deutschland angestellt? Wer gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung und in einem anderen eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, „unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt“ (Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004). Für Sie heißt das: Anstellung in Deutschland + Selbstständigkeit in Luxemburg = deutsche Sozialversicherung für beides. Ihre luxemburgischen Einkünfte werden dann in Deutschland verbeitragt, nicht beim CCSS. Wer das erst nach zwei Jahren merkt, korrigiert rückwirkend.

1. Wo Sie versichert sind

Die europäische Koordinierung kennt zwei Grundsätze, die alles Weitere bestimmen. Erstens: „Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats“ (Art. 11 Abs. 1). Zweitens: Wer „in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats“ (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a).

Wer also ausschließlich in Luxemburg selbstständig ist und in Deutschland wohnt, zahlt seine Beiträge in Luxemburg — mit allem, was daran hängt: Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung nach luxemburgischem Recht. Dasselbe gilt für Frankreich, Belgien und, seit dem 1. April 2012, auch für die Schweiz, auf die die Verordnung über das Freizügigkeitsabkommen angewendet wird.

2. Mehrfachtätigkeit: die Regeln, die alles umdrehen

Ihre SituationWelches Recht gilt?
Nur selbstständig, nur im NachbarlandRecht des Tätigkeitsstaats (Art. 11 Abs. 3 a)
Selbstständig in zwei StaatenWohnstaat, wenn dort ein wesentlicher Teil ausgeübt wird; sonst der Staat des Tätigkeitsmittelpunkts (Art. 13 Abs. 2)
Angestellt in Deutschland + selbstständig im NachbarlandRecht des Beschäftigungsstaats, also Deutschland — für alle Tätigkeiten (Art. 13 Abs. 3)

Stand 01.09.2026 — VO (EG) 883/2004, konsolidierte Fassung.

Was heißt „wesentlicher Teil“? Die Durchführungsverordnung nennt für Selbstständige den Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der Dienstleistungen und das Einkommen. Wird bei einer Gesamtbewertung ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, spricht das dagegen, dass ein wesentlicher Teil dort ausgeübt wird (Art. 14 Abs. 8 VO 987/2009). Es ist ein Richtwert, keine starre Schwelle.

Ihre Meldepflicht — und die A1-Bescheinigung

Bei Tätigkeit in zwei oder mehr Staaten sind Sie in der Pflicht: Die Person „teilt dies dem von der zuständigen Behörde ihres Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger mit“ (Art. 16 VO 987/2009). Dieser Träger legt dann — zunächst vorläufig — fest, welches Recht gilt. Bei Wohnsitz in Deutschland ist für die A1-Bescheinigung in Fällen gewöhnlicher Mehrfacherwerbstätigkeit der GKV-Spitzenverband (DVKA) zuständig; Ihr Krankenversicherungsstatus spielt dabei keine Rolle.

Nicht verwechseln: Nur bei Entsendung richtet sich die Zuständigkeit nach dem Versichertenstatus (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder ABV).

3. Steuern: die Betriebsstätte entscheidet

Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit werden grundsätzlich dort besteuert, wo eine Betriebsstätte beziehungsweise feste Einrichtung besteht. Die genaue Zuordnung und die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richten sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen — und die unterscheiden sich erheblich.

NachbarlandDoppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland
LuxemburgAbkommen vom 23. April 2012, Änderungsprotokoll vom 6. Juli 2023
FrankreichAbkommen vom 21. Juli 1959, zuletzt Zusatzabkommen vom 31. März 2015
BelgienAbkommen vom 11. April 1967
SchweizAbkommen vom 11. August 1971, Protokoll vom 21. August 2023 (in Kraft seit 27. November 2025)

Stand 01.09.2026 — BMF, „Stand der Doppelbesteuerungsabkommen am 1. Januar 2026″.

Keine Grenzgängerregelung für Selbstständige. Die Grenzgängerregelungen der Abkommen betreffen Löhne und Gehälter, also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit sehen die Abkommen keine vergleichbare Regelung vor. Wer als Arbeitnehmer eine Grenzgängerregelung kannte, darf sie nicht auf seine Selbstständigkeit übertragen.

In Deutschland ansässige Personen unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht und geben ihre ausländischen Einkünfte in der deutschen Steuererklärung an. Nach einem Abkommen freigestellte Einkünfte können den deutschen Steuersatz beeinflussen. Wie das konkret aussieht, hängt vom Land ab — die Länderseiten führen es aus.

4. Arbeitslosigkeit: der schwächste Punkt

Vollarbeitslose Grenzgänger beantragen Leistungen grundsätzlich im Wohnstaat. Für vollarbeitslose selbstständige Grenzgänger sieht Art. 65a VO 883/2004 allerdings eine Abweichung vor: Hat der Wohnstaat gemeldet, dass für keine Kategorie von Selbstständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht, meldet sich die Person im Staat der letzten selbstständigen Tätigkeit arbeitslos.

Offene Frage — bitte im Einzelfall klären. Deutschland kennt mit dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a SGB III) eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige. Ob Deutschland für die Zwecke des Art. 65a gemeldet hat, dass kein System für Selbstständige besteht, ist damit nicht selbstverständlich — und entscheidet darüber, welcher Staat zuständig ist. Klären Sie das vor Aufnahme der Tätigkeit mit der DVKA oder der Bundesagentur für Arbeit.

Unabhängig davon: Die deutsche Antragspflichtversicherung setzt eine Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich voraus, eine Vorversicherungszeit von mindestens 12 Monaten in den letzten 30 Monaten (oder unmittelbar zuvor eine Entgeltersatzleistung) — und der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist.

Die Länder im Einzelnen

Luxemburg

Niederlassungsgenehmigung, CCSS-Beiträge 2026, Freistellung mit Progressionsvorbehalt, Umsatzsteuer — und eine böse Überraschung beim Arbeitslosengeld.

Zum Leitfaden →
Frankreich, Belgien, Schweiz
Die Länderseiten für diese Korridore entstehen derzeit. Bis dahin beraten Sie unsere Juristinnen und Juristen gern persönlich.

Häufige Fragen

Ich wohne in Deutschland und arbeite selbstständig in Luxemburg. Wo bin ich versichert?

In Luxemburg. Maßgeblich ist der Tätigkeitsstaat, nicht der Wohnstaat (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004). Es gilt immer nur ein einziges Sozialversicherungsrecht.

Ich bin in Deutschland angestellt und möchte nebenbei im Nachbarland selbstständig werden.

Dann gilt für alle Ihre Tätigkeiten das deutsche Recht (Art. 13 Abs. 3 VO 883/2004) — auch für die Einkünfte aus dem Nachbarland. Melden Sie die Mehrfachtätigkeit im Wohnstaat; die A1-Bescheinigung läuft über die DVKA.

Gibt es eine Grenzgängerregelung für Selbstständige?

Nein. Die Grenzgängerregelungen der Doppelbesteuerungsabkommen betreffen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit entscheidet, wo Ihre Betriebsstätte oder feste Einrichtung liegt.

Gilt das alles auch für die Schweiz?

Ja. Die Verordnungen 883/2004 und 987/2009 werden im Verhältnis zur Schweiz seit dem 1. April 2012 angewendet, auf Grundlage des Freizügigkeitsabkommens.

Was ist die A1-Bescheinigung und wer stellt sie aus?

Sie weist nach, welchen Rechtsvorschriften Sie unterliegen, und verhindert eine doppelte Beitragspflicht. Bei gewöhnlicher Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten und Wohnsitz in Deutschland ist der GKV-Spitzenverband (DVKA) zuständig.

Am 01.09.2026 geprüfte amtliche Quellen: VO (EG) 883/2004 (konsolidiert) · VO (EG) 987/2009 · VO (EU) 465/2012 (Art. 65a) · Deutsche Rentenversicherung (A1) · DVKA (Mehrfacherwerbstätigkeit) · BMF (Stand der DBA am 01.01.2026) · Bundesagentur für Arbeit (§ 28a SGB III) · CLEISS (Schweiz seit 01.04.2012). Diese Seite enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Beratung.

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