Beide Vertragsparteien können jeweils den Arbeitsvertrag unter Wahrung bestimmter Formvorschriften und Fristen auflösen:
- ergreift der Arbeitgeber die Initiative, so spricht man von Entlassung,
- während die Auflösung des Arbeitsvertrags auf Betreiben des Arbeitnehmers als Kündigung bezeichnet wird;
- schließlich haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen zu beenden.
Bei der Entlassung unterscheidet man zwischen fristloser Entlassung und Entlassung mit Kündigungsfrist.
- Kraft Gesetzes;
- bei Störfällen des Arbeitgebers (Tod, unfreiwillige Beendigung des Geschäfts);
- bei Störfällen des Arbeitnehmers (Tod, Unfähigkeit, Erschöpfung der Rechte aufs Krankengeld , Rentenalter usw.) => Siehe Vertragsauflösung kraft Gesetzes und Altersrente.