Wenn Sie ausschließlich in Luxemburg gearbeitet haben, wird Ihre Altersrente vollständig von Luxemburg gezahlt.
Wenn Sie in Deutschland (oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz) und in Luxemburg gearbeitet haben, erhalten Sie von jedem Staat eine Altersrente, sofern Sie in jedem dieser Staaten mindestens ein Jahr Beiträge entrichtet haben. Ausnahme Frankreich: dort reicht bereits ein Trimester.
Jeder Staat berechnet und zahlt anteilig den Teil der Rente, der Ihnen entsprechend Ihrer dort zurückgelegten Versicherungszeiten zusteht.
Nach dem luxemburgischen Recht entsteht der Pensionsanspruch ab dem 65. Lebensjahr, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 120 Beitragsmonaten in der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung, der fakultativen Versicherung oder durch Nachkauf von Versicherungszeiten in Luxemburg aber auch in anderen EU-Ländern nachweisen kann. Die Ausübung einer Beschäftigung durch den Empfänger einer Alterspension hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Pension.
In Deutschland gibt’s Änderungen durch das Altersgrenzenneuregelungsgesetz. Der Renteneintrittsalter wird stufenweise für die Jahrgänge 1947 bis 1964 von 65 auf 67 angehoben.