- Als Arbeitnehmer zahlen Sie Ihre Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung in Frankreich.
- Wenn Sie nur in Frankreich gearbeitet haben, können Sie eine französische Alterspension in Anspruch nehmen, erst wenn Sie während 3 Monate (1 Trimester) altersversichert waren (notwendige Voraussetzung für die Versorgungszusage).
- Wenn sie in Frankreich (und/oder in einem anderen Staat des europäischen Wirtschaftsraumes) und in Deutschland gearbeitet haben, erhalten Sie eine Altersrente von jedem Staat, unter der Bedingung, dass Sie in jedem Staat mindestens ein Jahr lang Beiträge gezahlt haben. Jedes Land berechnet und zahlt den proportionalen Teil der Alterspension.
Der Renteneintrittsalter ist nicht derselbe in Deutschland und in Frankreich: von 65 bis 67 je nach Ihrem Geburtsjahr in Deutschland, ab 60 je nach Ihrem Geburtsdatum.
Im Gegensatz zu Deutschland ist die Zusatzrenteversicherung eine Pflicht in Frankreich, deren Ziel ist, die Grundleistungen zu ergänzen.