Im Falle von einer anerkannten Erwerbsminderung oder einer Invalidität haben Sie Anspruch auf Leistungen in Deutschland UND/ODER in Frankreich, je nach der Dauer der Beiträge und je nach dem Land, in welchem Sie als Letztes Ihre Beiträge gezahlt haben, bevor Ihre Invalidität festgestellt wurde.
Sie können französische Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn
- Sie haben das Rentenalter nicht erreicht,
- Sie haben 600 Stunden mindestens gearbeitet oder auf ein Gehalt von mindestens 2.030-mal des Mindeststundenlohns in den 12 Kalendermonate vor der Unterbrechung der Arbeit beigetragen.
- Ihre Behinderung ist kein Ergebnis einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ,
- Ihre Behinderung verringert von mindestens 2/3 Ihrer Beschäftigungsfähigkeit.
Die Invaliditätsversicherung kann nach 3 Jahren von langfristigen Krankheit die Kosten übernehmen oder wenn der medizinische Bericht eine vorzeitige Abnutzung des Körpers, einen vorzeitiger Alter oder eine allgemeine Reduzierung Ihrer Arbeitskapazität bestätigt.
Sie können deutsche Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn:
- Sie weniger als 65 Jahre alt sind
- Sie waren während mindestens 5 Jahre, darunter mindestens 3 Jahre im Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsunfähigkeit, bei der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung versichert
Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit nachweislich maximal 6 Stunden pro Tag beträgt und diese Sie daran hindert, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Volle Erwerbsunfähigkeit besteht, wenn ein Versicherter außer Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Liegt die Arbeitsfähigkeit über 3 Stunden und unter 6 Stunden pro Tag, spricht man von teilweiser Erwerbsunfähigkeit.