Im Falle von einer anerkannten Erwerbsminderung oder einer Invalidität haben Sie Anspruch auf Leistungen in Deutschland UND/ODER in Frankreich, je nach der Dauer der Beiträge und je nach dem Land, in welchem Sie als Letztes Ihre Beiträge gezahlt haben, bevor Ihre Invalidität festgestellt wurde.

Sie können französische Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn
  • Sie haben das Rentenalter nicht erreicht,
  • Sie haben 600 Stunden mindestens gearbeitet oder auf ein Gehalt von mindestens 2.030-mal des Mindeststundenlohns in den 12 Kalendermonate vor der Unterbrechung der Arbeit beigetragen.
  • Ihre Behinderung ist kein Ergebnis einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ,
  • Ihre Behinderung verringert von mindestens 2/3 Ihrer Beschäftigungsfähigkeit.

Die Invaliditätsversicherung kann nach 3 Jahren von langfristigen Krankheit die Kosten übernehmen oder wenn der medizinische Bericht eine vorzeitige Abnutzung des Körpers, einen vorzeitiger Alter oder eine allgemeine Reduzierung Ihrer Arbeitskapazität bestätigt.

Sie können deutsche Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn:
  • Sie weniger als 65 Jahre alt sind
  • Sie waren während mindestens 5 Jahre, darunter mindestens 3 Jahre im Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt Ihrer Erwerbsunfähigkeit, bei der deutschen Invaliditäts- und Altersversicherung versichert

Sie gelten als erwerbsunfähig, wenn Ihre Arbeitsfähigkeit nachweislich maximal 6 Stunden pro Tag beträgt und diese Sie daran hindert, eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Volle Erwerbsunfähigkeit besteht, wenn ein Versicherter außer Stande ist, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Liegt die Arbeitsfähigkeit über 3 Stunden und unter 6 Stunden pro Tag, spricht man von teilweiser Erwerbsunfähigkeit.

Welche Schritte sind nötig, um Leistungen der Invalidenversicherung zu erhalten ?

In Frankreich und in Deutschland ist die Invaliditätsversicherung eine obligatorische Sozialversicherung.

Als Arbeitnehmer mit Arbeitsplatz in Frankreich entrichten Sie Beiträge zur Invaliditätsversicherung (Invaliditäts- und Altersversicherung), die direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an die französischen Rentenversicherungsträger überwiesen werden.

Um Leistungen aus der Invaliditätsversicherung zu beziehen, müssen Sie zuallererst die Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit beantragen. Allerdings haben sich Frankreich und Deutschland nicht auf einheitliche Bedingungen für die Anerkennung der Invalidität geeinigt.

Nach Anerkennung Ihrer Invalidität müssen Sie bei der Institution des Staates, in dem Ihre Erwerbsunfähigkeit gemeldet ist, ODER bei der Institution Ihres Wohnortes einen Rentenantrag stellen. Dieser Antrag wird dann automatisch an die zuständige Kasse weitergeleitet.

Es handelt sich um folgende Kassen:

In Frankreich: Ihre Ortskrankenkasse (Caisse Primaire d’Assurance Maladie)

Aber Sie können, auf eigene Initiative, innerhalb von 12 Monaten Ihrer Stabilisierung, Ihrer Verletzung oder der Anerkennung Ihrer Behinderung, einen Antrag auf die Invaliditätsrente stellen wenn es um eine vorzeitige Abnutzung des Körpers oder eine allgemeine Reduzierung Ihrer Arbeitskapazität geht.

In beiden Fällen müssen Sie ein Formular S4150e “Invalidenversicherung – Rentenantrag ” an die CPAM senden.

Ihre CPAM innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe oder nach der Eingang Ihres Antrages soll die CPAM dem Versicherten ihre Entscheidung mittteilen, sonst gilt ihr Schweigen als Ablehnung.

In Deutschland: Deutsche Rentenversicherung

Die von der französischen oder deutschen Kasse getroffene Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung Ihrer Erwerbsunfähigkeit wird nicht automatisch von der anderen Kasse übernommen, was zu erheblichen Problemen bei der Rentenzahlung führen kann!

Die Krankheiten, Verletzungen und anderen Behinderungen aufgrund Ihres vorsätzlichen Verschuldens führen zu einer Invalidenrente.