Im Falle von einer anerkannten Erwerbsminderung oder einer Invalidität haben Sie Anspruch auf Leistungen in Deutschland UND/ODER in Frankreich, je nach der Dauer der Beiträge und je nach dem Land, in welchem Sie als Letztes Ihre Beiträge gezahlt haben, bevor Ihre Invalidität festgestellt wurde.
Sie können französische Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn
- Sie haben das Rentenalter nicht erreicht,
- Sie haben 600 Stunden mindestens gearbeitet oder auf ein Gehalt von mindestens 2.030-mal des Mindeststundenlohns in den 12 Kalendermonate vor der Unterbrechung der Arbeit beigetragen.
- Ihre Behinderung ist kein Ergebnis einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ,
- Ihre Behinderung verringert von mindestens 2/3 Ihrer Beschäftigungsfähigkeit.
Die Invaliditätsversicherung kann nach 3 Jahren von langfristigen Krankheit die Kosten übernehmen oder wenn der medizinische Bericht eine vorzeitige Abnutzung des Körpers, einen vorzeitiger Alter oder eine allgemeine Reduzierung Ihrer Arbeitskapazität bestätigt.
Sie können deutsche Geldleistungen wegen Ihrer Invalidität in Anspruch nehmen, wenn:
- Sie das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben und
- Sie haben mindestens 5 Jahre lang Beiträge zur französischen und/oder deutschen Invalidenversicherung geleistet, davon 3 Jahre in den 5 Jahren vor der Invalidität (diese Mindestbeitragsbedingung wird nicht verlangt, wenn Ihre Invalidität die Folge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls ist oder nicht),
- Ihre Arbeitsfähigkeit ist als weniger als 6 Stunden/Tag (Teilarbeitsunfähigkeit) oder als weniger als 3 Stunden/Tag (Gesamtarbeitsunfähigkeit) anerkannt und hindert Sie daran, eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden.