Das Jahr 2025 bringt mehrere Änderungen im Bereich der Besteuerung in Luxemburg mit sich, mit Maßnahmen zur Vereinfachung der administrativen Verfahren und zur Anpassung bestimmter Steuersätze. Hier sind die wichtigsten Entwicklungen, die Sie kennen sollten.
1. Schrittweise Einführung vorausgefüllter Steuererklärungen
Ab diesem Jahr führt die Steuerverwaltung (Administration des Contributions Directes, ACD) schrittweise vorausgefüllte Steuererklärungen ein. Das bedeutet, dass bestimmte Informationen (Einkommen, Abzüge, Steuervergünstigungen) bereits ausgefüllt sind, wodurch das Fehlerrisiko verringert wird.
Unmittelbare Konsequenz: Das Modell 100 wird erst ab dem 7. April 2025 verfügbar sein, da die vorausgefüllten Daten finalisiert werden müssen. Für die Einkünfte des Jahres 2025 haben Sie bis zum 31. Dezember 2026 Zeit, Ihre luxemburgische Steuererklärung abzugeben.
2. Neuer Quellensteuersatz für Zeitarbeiter
Es wurde eine Anpassung der Quellensteuer für Zeitarbeiter beschlossen:
Neuer Pauschalsatz von 7,5 % statt 10 %
Wenn der Stundenlohn über 25 € liegt, muss eine Steuerkarte (Dokument 162F) beantragt werden. Dieses Formular finden Sie hier: Steuerverwaltung Luxemburg. Fiche de retenue d’impôt (RTS) – Formulaires – Administration des contributions directes – Luxembourg
Zögern Sie nicht, unsere spezielle Seite zu besuchen: Fiscalité Travail et impôts au Luxembourg – Frontaliers Grand Est
3. Änderungen beim Alleinerziehenden-Steuergutschrift (CIM)
Die CIM, die die Steuerlast für alleinerziehende Eltern senken soll, wurde mit neuen Einkommensgrenzen überarbeitet: Es gibt keine maximale Obergrenze mehr.
- Wenn das zu versteuernde Einkommen unter 60.000 € liegt, beträgt die Steuergutschrift 3.504 € pro Jahr.
- Bei einem Einkommen zwischen 60.000 € und 105.000 € gilt folgende Berechnung: [3.504 – (zu versteuerndes Einkommen – 60.000) x 0,0612]
- Bei einem Einkommen über 105.000 € beträgt die CIM 750 € pro Jahr.
Bedingungen:
- Alleinerziehender Elternteil (Steuerklasse 1A)
- Ein Kind, das Anspruch auf Steuervergünstigungen hat (z. B. Familienbeihilfe)
Falls Sie nicht das ganze Jahr in Luxemburg gearbeitet haben, wird die maximale CIM anteilig auf die vollen Arbeitsmonate berechnet.
4. Die Steuergutschrift für den sozialen Mindestlohn (CISSM)
Eine neue Steuergutschrift wird eingeführt, die die Steuerlast für Personen mit dem nicht qualifizierten sozialen Mindestlohn verringert.
Wenn Ihr Bruttomonatsgehalt zwischen 1.800 € und 3.000 € liegt, beträgt die Gutschrift 81 € pro Monat.
Für ein Bruttomonatsgehalt zwischen 3.000 € und 3.600 € wird die Berechnung der Gutschrift angepasst, indem Ihr Gehalt und der Betrag von 81 € berücksichtigt werden: 81 / 600 x [3.600 – (fiktives) Bruttomonatsgehalt] Euro pro Monat.
5. Telearbeit: Klarstellung der zulässigen Tage
Wie in den Medien angekündigt, hat Frankreich offiziell die Ergänzung des Steuerabkommens mit Luxemburg bestätigt. Grenzgänger können nun bis zu 34 Tage pro Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne steuerliche Auswirkungen.
Zögern Sie nicht, unsere spezielle Seite zu besuchen: Les limites du télétravail au Luxembourg – Frontaliers Grand Est
6. Steuerfreie Prämien für junge Arbeitnehmer
Haben Sie ab dem 1. Januar 2025 Ihren ersten unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) in Luxemburg unterzeichnet und sind unter 30 Jahre alt? Dann können Sie eine jährliche Prämie erhalten, deren Maximalbetrag von Ihrem Gehalt abhängt:
- Bis zu 5.000 € für ein Bruttojahresgehalt von maximal 50.000 €
- Bis zu 3.750 € für ein Gehalt zwischen 50.000 € und 75.000 €
- Bis zu 2.500 € für ein Gehalt zwischen 75.000 € und 100.000 €
Die Prämie ist für 5 Jahre verfügbar, solange Sie beim gleichen Arbeitgeber bleiben.
Steuervorteil: 75 % der Prämie sind steuerfrei – nur 25 % sind steuerpflichtig!