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Die Elternzeit

Mise à jour le 20/07/2026

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Elternzeit & Elterngeld

In Deutschland ist die Elternzeit die Zeit, die Sie nehmen ; das Elterngeld ist die Leistung, die sie begleitet.

1. Die Elternzeit (die Freistellung)

  • Unbezahlte Freistellung, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes ; 24 Monate können zwischen dem 3. und 8. Geburtstag übertragen werden.
  • Ankündigungsfrist : den Arbeitgeber mindestens 7 Wochen vorher informieren (vor dem 3. Geburtstag) oder 13 Wochen vorher (zwischen 3 und 8 Jahren).
  • Mindestdauer von 2 Monaten. Möglichkeit, in Teilzeit bis zu 32 Std./Woche zu arbeiten (Geburten ab dem 1. September 2021).
  • Der Vertrag ruht und Ihr Arbeitsplatz ist geschützt : Der Arbeitgeber kann die Freistellung nicht verweigern (außer aus dringendem Grund) und muss Ihnen einen gleichwertigen Arbeitsplatz zuweisen.

2. Das Elterngeld (die Leistung)

💰

Höhe

65 bis 67 % des vorherigen Nettoeinkommens, zwischen 300 € (Minimum) und 1 800 €/Monat (Maximum). Zuschläge möglich (Geschwister, Mehrlingsgeburten).

📅

Dauer

12 Monate, verlängert auf 14 Monate, wenn sich beide Elternteile die Freistellung teilen (Partnermonate). Die Variante ElterngeldPlus streckt die Zahlung auf die doppelte Dauer.

⚠️ Neue Einkommensgrenze (2026)

Seit den Reformen 2024-2025 erhalten Haushalte, deren zu versteuerndes Einkommen 175 000 €/Jahr übersteigt (Paare wie Alleinerziehende), gar kein Elterngeld mehr. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Jahres vor der Geburt (nicht das Brutto).

🛠️ Grenzgänger : wo beantragen?

Das Elterngeld ist eine Familienleistung : Deutschland als Beschäftigungsland ist grundsätzlich zuständig (Antrag bei der Elterngeldstelle des Landes, z. B. : Saarland, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz). Wenn Ihr Ehepartner in Frankreich arbeitet, kann Frankreich vorrangig sein und Deutschland einen Unterschiedsbetrag zahlen.

⚖️ Rechtsgrundlagen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) : § 1 (Voraussetzungen und Einkommensgrenze), § 2 ff. (Höhe), § 15-16 (Elternzeit) ; Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 67-68 (Familienleistungen).

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