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Kurzarbeit

Mise à jour le 17/07/2026

🇩🇪

Kurzarbeit des Grenzgängers

Ihre Tätigkeit ist vorübergehend reduziert oder unterbrochen, aber Ihr Vertrag bleibt bestehen? Hier entschädigt Sie Deutschland, Ihr Beschäftigungsland.

✅ Die Grundregel

Anders als bei der Vollarbeitslosigkeit (von Frankreich entschädigt) fällt die Kurzarbeit unter das Beschäftigungsland: Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen nach deutschem Recht.

Die betroffenen Situationen

🏭

Kurzarbeitergeld (KUG)

Technische oder konjunkturelle Kurzarbeit, die dem Unternehmen nicht anzulasten ist. Die Leistung gleicht den Entgeltausfall aus: 60 % des ausgefallenen Nettolohns, 67 % mit mindestens einem Kind.

🏗️

Saison-Kurzarbeitergeld

Für witterungsabhängige Branchen (z. B. Bau), bei angeordnetem Arbeitsausfall: saisonales Kurzarbeitergeld, gezahlt von der Bundesagentur für Arbeit.

🏦

Insolvenzgeld

Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr zahlen kann (Insolvenz): Das Insolvenzgeld gleicht ausstehende Löhne aus (auf Antrag, nach Eröffnung des Verfahrens).

🏥

Lange Krankheit & fortbestehender Vertrag

Wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse am Ende Ihrer Ansprüche sind, aber weiterhin unter Vertrag mit Ihrem deutschen Arbeitgeber stehen.

📌 Gut zu wissen

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt (Anzeige und anschließend Antrag bei der Agentur für Arbeit): Als Arbeitnehmer müssen Sie grundsätzlich keine eigene Anmeldung vornehmen, um es zu erhalten.

⚖ Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 65 Abs. 1 (Kurzarbeit fällt unter den Beschäftigungsstaat); § 95 ff. SGB III (Kurzarbeitergeld), § 101 SGB III (Saison-KUG), § 165 ff. SGB III (Insolvenzgeld).

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