Kurzarbeit des Grenzgängers
Ihre Tätigkeit ist vorübergehend reduziert oder unterbrochen, aber Ihr Vertrag bleibt bestehen? Hier entschädigt Sie Deutschland, Ihr Beschäftigungsland.
✅ Die Grundregel
Anders als bei der Vollarbeitslosigkeit (von Frankreich entschädigt) fällt die Kurzarbeit unter das Beschäftigungsland: Da das Arbeitsverhältnis fortbesteht, zahlt die Bundesagentur für Arbeit die Leistungen nach deutschem Recht.
Die betroffenen Situationen
Kurzarbeitergeld (KUG)
Technische oder konjunkturelle Kurzarbeit, die dem Unternehmen nicht anzulasten ist. Die Leistung gleicht den Entgeltausfall aus: 60 % des ausgefallenen Nettolohns, 67 % mit mindestens einem Kind.
Saison-Kurzarbeitergeld
Für witterungsabhängige Branchen (z. B. Bau), bei angeordnetem Arbeitsausfall: saisonales Kurzarbeitergeld, gezahlt von der Bundesagentur für Arbeit.
Insolvenzgeld
Wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr zahlen kann (Insolvenz): Das Insolvenzgeld gleicht ausstehende Löhne aus (auf Antrag, nach Eröffnung des Verfahrens).
Lange Krankheit & fortbestehender Vertrag
Wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse am Ende Ihrer Ansprüche sind, aber weiterhin unter Vertrag mit Ihrem deutschen Arbeitgeber stehen.
📌 Gut zu wissen
Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt (Anzeige und anschließend Antrag bei der Agentur für Arbeit): Als Arbeitnehmer müssen Sie grundsätzlich keine eigene Anmeldung vornehmen, um es zu erhalten.
⚖ Rechtsgrundlagen
Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 65 Abs. 1 (Kurzarbeit fällt unter den Beschäftigungsstaat); § 95 ff. SGB III (Kurzarbeitergeld), § 101 SGB III (Saison-KUG), § 165 ff. SGB III (Insolvenzgeld).