Um in Deutschland behandelt zu werden
Handelt es sich um einen Unfall, muss sich dieser bei Ausübung des Berufes ereignet haben.
Sie müssen unverzüglich Ihren Arbeitgeber oder seinen Vertreter über Ihren Unfall in Kenntnis setzen.
Danach meldet Ihr Arbeitgeber Ihren Unfall seinem Unfallversicherungsträger. Zieht der Arbeitsunfall oder der Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen oder den Tod des Versicherten nach sich, muss der Arbeitgeber den Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme anzeigen.
Auf Ihren Antrag hin übermittelt Ihnen dann diese Versicherungskasse ein Formular DA1, mit dem Sie Ihre Leistungsansprüche in Frankreich geltend machen können.
Zur Feststellung Ihres Arbeitsunfalls oder Ihrer Berufskrankheit müssen Sie so schnell wie möglich in Deutschland einen von der deutschen Berufsgenossenschaft zugelassenen Durchgangarzt aufsuchen.
Anschließend müssen Sie bei der französischen CPAM-Ortskrankenkasse die Aushändigung des Vordrucks “Feuille de soins accident du travail” verlangen, um von der Kostenvorauszahlung befreit zu werden.
Um in Frankreich behandelt zu werden
Um Anspruch auf Sachleistungen in Frankreich zu haben, müssen Sie das Formular DA1 an Ihre Krankenversicherungskasse übermitteln.
Dieses Formular ermöglicht Ihnen, die Rückerstattung der Kosten, die mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit verbunden sind, zu erhalten.