Sollte der Arbeitsmediziner Sie für arbeitsunfähig erklären
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist oder gegebenenfalls entsprechend den Bestimmungen eines Tarifvertrags informieren, kann er die Zahlung Ihres Gehalts einstellen. Ihr Arbeitgeber kann sogar Schadensersatz von Ihnen fordern.
Diese Strafmaßnahmen können Sie ebenfalls treffen, wenn Sie nach 3 Tagen (oder bereits früher, falls Ihr Tarifvertrag dies vorsieht) keinen Nachweis Ihrer Arbeitsunfähigkeit in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Ihres Arztes erbracht haben, aus der auch die voraussichtliche Dauer Ihrer Krankschreibung hervorgeht. Mit der Begründung, ihn nicht form- und fristgerecht informiert zu haben, kann Ihr Arbeitgeber Ihnen jedoch in keinem Fall ohne Kündigungsfrist kündigen.
Dennoch hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, Ihnen mit Kündigungsfrist aufgrund Ihrer Erkrankung zu kündigen wenn sich herausstellt :
- dass Ihre Erkrankung in Zukunft zu Beeinträchtigungen Ihrer Arbeitsbeziehung führen wird
- UND Ihre Erkrankung definitiv zu einer Minderung Ihrer Leistungsfähigkeit führt, die die Betriebsabläufe stören oder eine erhebliche finanzielle Belastung für Ihren Arbeitgeber darstellen wird.
Beispiel: Die Erkrankung eines Angestellten kann eine verringerte Produktivität des Betriebes mit sich bringen und so zu einem Umsatzrückgang führen.
Ihr Arbeitgeber muss die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, die Ursache Ihrer Erkrankung und die Anzahl der von Ihnen zu betreuenden Personen berücksichtigen.
Wenn Sie schwerbehindert sind (mehr als 50 %) haben Sie Anspruch auf einen speziellen Kündigungsschutz.
Wenn Ihre Behinderung zwischen 30 und 50 % liegt, haben Sie Anspruch auf denselben Schutz, unter der Bedingung dass es festgestellt ist, dass Sie keine neue Stelle wegen Ihrer Behinderung finden oder behalten können.
In diesen beiden Fällen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber erst nach Genehmigung des Integrationsamtes kündigen.
Der Betriebsarzt hat Sie für Ihre vorherige Beschäftigung arbeitsunfähig erklärt
Sobald definitiv feststeht, dass sich Ihr Gesundheitszustand nicht verbessern wird, hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit Ihnen zu kündigen, wenn Ihre Abwesenheit eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufes zur Folge hat. Vor der Kündigung muss der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit prüfen, Sie unter Änderung Ihrer Arbeitsbedingungen auf eine andere Stelle zu versetzen.
Ferner kann, soweit der für Sie geltende Tarifvertrag dies vorsieht, Ihr Arbeitsvertrag nach der Entscheidung über die Gewährung Ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente aufgelöst werden, ohne dass Ihr Arbeitgeber ein Kündigungsverfahren einleiten muss.
Sie müssen so schnell wie möglich Ihre Absicht zur Fortführung Ihrer Erwerbstätigkeit in Ihrem Betrieb mitteilen. Ihr Arbeitgeber muss dann alles tun, um Ihre Wiedereingliederung zu ermöglichen.