Der unbezahlte Bildungsurlaub
Für eine längere Ausbildung setzt dieser Urlaub Ihren Arbeitsvertrag aus: Sie erhalten kein Gehalt, behalten aber Ihren Arbeitsplatz und Ihre soziale Absicherung.
- Vorbehalten dem Arbeitnehmer mit mehr als 2 Jahren Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber (unabhängig vom Vertrag).
- Der Vertrag wird ausgesetzt: kein Gehalt, aber Aufrechterhaltung der Versicherung (Kranken- und Rentenversicherung).
- Antrag per Einschreiben mit Rückschein: 2 Monate vorher (Urlaub ≤ 3 Monate), 4 Monate vorher (Urlaub > 3 Monate).
- Ablehnung möglich, wenn Sie leitender Angestellter (cadre supérieur) sind oder das Unternehmen weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Bedingungen und förderfähige Ausbildungen
Erforderlich sind mehr als 2 Jahre Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber. Förderfähig sind Ausbildungen an anerkannten öffentlichen oder privaten Schulen (Gymnasium, Universität, Hochschule), an Berufskammern, Gemeinden, anerkannten Stiftungen und Vereinigungen, die vom Arbeitsministerium zugelassen sind, oder an Einrichtungen der technischen Sekundarbildung bzw. der beruflichen Weiterbildung – in Luxemburg wie im Ausland –, die mit einem Diplom oder Zertifikat abgeschlossen werden.
Verfahren
Richten Sie den Antrag (Art der Ausbildung, Dauer, Einrichtung) per Einschreiben mit Rückschein oder gegen Empfangsbestätigung persönlich an Ihren Arbeitgeber: 2 Monate im Voraus für einen Urlaub bis zu 3 Monaten, 4 Monate für einen Urlaub von mehr als 3 Monaten.
Ablehnung und Verschiebung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann ablehnen, wenn der Antragsteller leitender Angestellter ist oder das Unternehmen regelmäßig weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Er kann den Urlaub auch verschieben, höchstens jedoch um: 1 Jahr (Urlaub ≤ 3 Monate) oder 2 Jahre (Urlaub > 3 Monate).
Häufige Fragen
Werde ich während dieses Urlaubs bezahlt?
Nein: Der Vertrag ist ausgesetzt, es gibt kein Gehalt. Sie behalten jedoch Ihren Arbeitsplatz und Ihre Anbindung an die Kranken- und Rentenversicherung.
Kann mein Arbeitgeber ablehnen?
Ja, wenn es sich um einen leitenden Angestellten oder ein Unternehmen mit weniger als 15 Arbeitnehmern handelt; er kann den Urlaub auch verschieben (1 Jahr bei ≤ 3 Monaten, 2 Jahre darüber hinaus).
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