Im Rahmen einer pflichtigen Berufsausbildung bietet Luxemburg dem Arbeitnehmer verschiedene Vorrichtungen an, damit dieser seine Erstausbildung ergänzen kann.

Die folgenden Informationen betreffen die luxemburgischen Arbeitnehmer, die an einer Fortbildung aus eigener Initiative teilnehmen möchten.

Unbezahlter Bildungsurlaub

Dieser Urlaub gibt den Arbeitnehmern die Möglichkeit an einer Berufsbildung teilzunehmen ohne Kündigung des Arbeitsvertrages. Dieser wird während der Bildungszeit ausgesetzt. Die Gesamtdauer aller unbezahlten Bildungsurlaube muss nicht die Dauer von 2 Jahren pro Arbeitgeber überschreiten (mindestens 4 Wochen und nicht mehr als 6 nachfolgende Monate).

Voraussetzungen

Unabhängig vom Vertragstyp muss der Arbeitnehmer seit mindestens 2 Jahren in Luxemburg sozialversichert sein.

Formalitäten

Der betroffene Arbeitnehmer stellt einen Antrag bei seinem Arbeitgeber, der den Bildungstyp, Dauer und zuständige Institution ergänzt.

Der Arbeitgeber kann die Antragsstellung verweigern:
  • wenn der Antragsteller ein leitender Angestellte ist;
  • wenn das Unternehmen weniger als 15 Mitarbeiter beschäftigt.
Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub für folgende Zeitdauer verschieben:
  • ein Jahr wenn der beantragte Bildungsurlaub weniger oder einem Monat gleich ist;
  • zwei Jahre wenn die Dauer des beantragten Bildungsurlaubs 3 Monate überschreitet.

Der Bildungsurlaub kann nur dann verschoben werden, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers den ordnungsgemäßen Betrieb des Unternehmens oder die Urlaubsplanung des restlichen Personals stören könnte.

Da der Arbeitsvertrag ausgesetzt wird, muss der Arbeitgeber den Ausgang des betroffenen Arbeitnehmers vom Centre commun de la Sécurité Sociale (CCSS) melden. Außerdem muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer informieren, dass dieser auf freiwilliger Basis für die Dauer des Bildungsurlaubs beim CCSS sich anmelden kann.

Für die Gewährung von unbezahltem Bildungsurlaub kommen die in Luxemburg sowie im Ausland von folgenden Trägern angebotenen Fortbildungen in Frage:
  • von öffentlichenoder Privatschulen, deren Tätigkeit und Zeugnisse von den öffentlichen Behörden zugelassen sind;
  • von Institutionen der beruflichen Sekundarbildung oder Fortbildung, die eine Teilnahmebescheinigung oder ein Diplom gewähren.
Für mehr Informationen:
  • Institut national pour le développement de la formation professionnelle continue  infpc.lu.
  • Die offizielle Website der luxemburgischen Verwaltung public.lu