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Sie haben Ihr eigenes Unternehmen gegründet und Ihre Kunden befinden sich sowohl in Frankreich als auch auf der anderen Seite der Grenze? Grafikdesigner in Metz mit luxemburgischen Kunden, Physiotherapeut mit Praxis in Moselle und im Saarland, Berater, der seine Woche zwischen Mulhouse und Basel aufteilt… Immer mehr Selbstständige arbeiten „grenzüberschreitend“ in zwei Ländern. Eine Frage stellt sich dabei immer wieder: In welchem Land müssen Steuern gezahlt werden? Hier die wichtigsten Punkte, einfach erklärt.
- Ihr Wohnsitzland hat grundsätzlich das Recht, all Ihre Einkünfte zu besteuern, unabhängig von ihrer Herkunft.
- Entscheidend im Nachbarland ist das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung (Büro, Praxis, Werkstatt…).
- Ohne feste Einrichtung im Ausland bleiben Ihre Gewinne ausschließlich in Frankreich steuerpflichtig, selbst bei ausländischen Kunden.
- Mit einer Einrichtung in beiden Ländern werden Ihre Gewinne zwischen den beiden Staaten aufgeteilt.
- Doppelbesteuerungsabkommen verhindern eine doppelte Besteuerung, dennoch muss alles deklariert werden.
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge folgen unterschiedlichen Regeln: Ihre Beiträge sind nur in einem Land fällig.
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Der Ausgangspunkt: Ihr Wohnsitzland
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Erste wichtige Regel: Das Land, in dem Sie leben (Ihr steuerlicher Wohnsitz), hat grundsätzlich das Recht, all Ihre Einkünfte zu besteuern, unabhängig von ihrer Herkunft. Ein Selbstständiger, der in Frankreich wohnt, muss daher seinen gesamten Gewinn in Frankreich deklarieren, einschließlich der im Ausland erzielten Einkünfte.
Kann das Nachbarland also nie etwas beanspruchen? Doch, und genau hier kommen die Doppelbesteuerungsabkommen ins Spiel.
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Haben Sie eine feste Einrichtung im Nachbarland?
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Frankreich hat mit jedem seiner Nachbarländer (Luxemburg, Deutschland, Belgien, Schweiz) ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Texte dienen genau dazu, das Besteuerungsrecht zwischen beiden Ländern aufzuteilen und eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.
Für Selbstständige ist das entscheidende Kriterium fast immer dasselbe: das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung (auch „Betriebsstätte“ oder „feste Einrichtung“ genannt). Konkret handelt es sich um Räumlichkeiten, von denen aus Sie Ihre Tätigkeit ausüben: ein Büro, eine Praxis, eine Werkstatt, ein Geschäft usw.
Zwei Situationen sind zu unterscheiden:
- Sie haben keine Räumlichkeiten im Nachbarland. Sie sind gelegentlich bei ausländischen Kunden tätig oder arbeiten von Frankreich aus per Fernzugriff? In diesem Fall bleiben Ihre Gewinne ausschließlich in Ihrem Wohnsitzland steuerpflichtig, selbst wenn ein Teil Ihrer Kundschaft im Ausland sitzt.
- Sie verfügen über Räumlichkeiten im Nachbarland. Sie haben eine Praxis in Luxemburg eröffnet oder ein Büro in Deutschland gemietet? Die durch diese Einrichtung erzielten Gewinne sind dann in dem Land steuerpflichtig, in dem sie sich befindet. Der Rest Ihrer Tätigkeit (die von Frankreich aus ausgeübt wird) bleibt in Frankreich steuerpflichtig.
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Eine Tätigkeit, zwei Länder: die Aufteilung der Gewinne
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Wenn Sie tatsächlich in beiden Ländern mit jeweils einer Einrichtung tätig sind, werden Ihre Gewinne aufgeteilt: jeder Staat besteuert nur den Gewinnanteil, der der auf seinem Territorium ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen ist. Sie müssen daher in der Lage sein, in Ihrer Buchhaltung zu unterscheiden, was auf welches Land entfällt.
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Und was ist mit der Doppelbesteuerung?
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Ein und dasselbe Einkommen wird nicht doppelt besteuert. Die Doppelbesteuerungsabkommen sehen Mechanismen vor, um dies zu verhindern. In der Praxis erhalten in Frankreich ansässige Personen für bereits im Nachbarland besteuerte Einkünfte eine Steuergutschrift oder eine Steuerbefreiung.
Auch steuerfreie ausländische Einkünfte müssen in Frankreich deklariert werden und werden bei der Bestimmung des auf Ihre übrigen Einkünfte anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt (die sogenannte Regel des „effektiven Steuersatzes„). Deklarieren bedeutet also nicht doppelt zahlen – aber eine unterlassene Deklaration kann teuer werden!
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Gut zu wissen: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge folgen unterschiedlichen Logiken
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Verwechseln Sie nicht Steuerrecht und Sozialversicherung! Während Ihre Steuern zwischen zwei Ländern aufgeteilt werden können, sind Ihre Sozialversicherungsbeiträge nur in einem einzigen Land fällig. Bei einer selbstständigen Tätigkeit in zwei Staaten bestimmen die europäischen Koordinierungsregeln das zuständige Land, insbesondere anhand des in Ihrem Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeitsanteils. Ein Punkt, den Sie unbedingt vor dem Start prüfen sollten.
Eine Frage zu Ihrer Situation?
Die Juristen von Frontaliers Grand Est informieren Sie kostenlos über Ihre Besteuerung als grenzüberschreitend tätiger Selbstständiger.
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