Urlaubstage
ie haben Anspruch auf verschiedene Urlaubstyps:
Bezahlter Jahresurlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens 26 Werktage bezahlten Urlaub (unabhängig vom Alter) im Jahr (oder 16 Stunden pro Monat für die Vollzeit).
Ein neuer Arbeitnehmer muss in der Regel zunächst während 3 Monaten ununterbrochen arbeiten, bevor er die Urlaubstage nehmen kann, die er seit Beginn seines Vertrags angesammelt hat.
Der Jahresurlaub ist in der Regel vollständig während des laufenden Jahres (vom 1. Januar bis 31 Dezember) vom Arbeitgeber zu bewilligen und vom Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.
Wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen der berechtigten Wünsche der anderen Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, kann jedoch der Jahresurlaub folgendermaßen bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.
Erkrankt der Arbeitnehmerwährend seines Erholungsurlaubes so, dass er nicht mehr in den Genuss seines Urlaubs kommen kann, werden die durch ärztliches Attest anerkannten Krankheitstage nicht als Urlaubstage betrachtet. Der Arbeitnehmer muss das ärztliche Attest innerhalb von drei Arbeitstagen an den Arbeitgeber und an die Gesundheitskasse geschickt werden.
Sonderurlaubstage
Das Gesetz räumt dem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen Sonderurlaubsanspruch ein:
Eheschließung od. Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* | des Arbeitnehmers | 3 Tage (Ehe) 1 Tag (Lebenpspartnerschaft) |
– eines Kindes | 1 Tag | |
Geburt (für den Vater) | 10 Tage | |
Adoption (Aufnahme eines adoptierten Kindes unter 16 Jahren) | 10 Tage | |
Umzug | 2 Tage | |
Todesfall | Ehegatte oder Verwandter/Angehöriger | 3 Tage |
Minderjähriges Kind | 5 Tage | |
Verwandter/Angehöriger Großeltern, Enkel, Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin | 1 Tag |
Mutterschaftsurlaub
Schwangere genießen in dem Unternehmen, in dem sie beschäftigt sind, einen Mutterschaftsurlaub, dessen Dauer zwischen 16 und 20 Wochen liegt.
Für mehr Informationen konsultieren Sie bitte unsere Page Mutterschaftsversicherung oder wenden Sie sich an Ihre Sozialversicherungskasse.
Elternurlaub
Beim Elternurlaub handelt es sich um den Urlaub, den die Eltern eines kleinen Kindes unter 6 Jahren nehmen, die ihre berufliche Laufbahn unterbrechen oder reduzieren wollen, um sich mehr der Erziehung ihres Kindes zu widmen.
Dieser Urlaub kann als Vollzeiturlaub während 6 Monaten von jedem Elternteil genommen werden.
Wenn beide Eltern in Luxemburg beschäftigt sind
- der 1. Elternurlaub muss sofort im Anschluss an den Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub genommen werden ;
- der Elternurlaub kann bis zum vollendeten 6. Lebensjahr des Kindes genommen werden.
Derselbe Elternteil kann nicht die beiden Urlaubsformen gleichzeitig beanspruchen.
Der 1. und der 2. Vollzeitelternurlaube können nicht gleichzeitig den beiden Elternteilen gewährt werden.
Für mehr Informationen konsultieren Sie bitte unsere Page Familienbeihilfen oder wenden Sie sich an die Zukunftskasse (Zukunftkeess).
Urlaub aus familiären Gründen
Jeder Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub aus familiären Gründen pro Kind unter 15 Jahren, falls der Zustand des Kindes im Falle einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder aus sonstigen gesundheitsbedingten Gründen die Anwesenheit eines der beiden Elternteile erfordert.
Um in den Genuss des Urlaubs aus familiären Gründen zu gelangen, muss der Arbeitnehmer:
- seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter persönlich oder durch eine vermittelnde Person am ersten Tag seiner Abwesenheit in Kenntnis setzen; und
- seine Abwesenheit schnellstmöglich durch ein ärztliches Attest Dieses Attest muss folgende Angaben enthalten: die Sozialversicherungsnummer des kranken Kindes und des betroffenen Elternteils sowie die Personalien des Kindes; dass die Anwesenheit eines Elternteils erforderlich ist; die Dauer der Notwendigkeit dieser Anwesenheit.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf 2 Tage des Urlaubs pro Jahr und pro Kind. Der Urlaub aus familiären Gründen bietet Ihnen die Möglichkeit andere Lösungen für die Kinderbetreuung zu finden wenn die Krankheit fortbesteht.
Sonderurlaub zur Sterbebegleitung
Der Sonderurlaub zur Sterbebegleitung kann inzwischen von jedem Arbeitnehmer beantragt werden, der Verwandten ersten Grades, einen Ehegatten oder Lebenspartner (gesetzlich eingetragen) haben, der an einer Krankheit im Endstadium leidet.
Der Grenzgänger muss die vom Arzt ausgestellte spezielle Bescheinigung für die Bewilligung des Sonderurlaubs zur Sterbebegleitung zukommen lassen, die Ihre ständige Anwesenheit fordert.
Der Antragsteller muss endlich seinen Arbeitgeber persönlich oder durch eine vermittelnde Person entweder mündlich oder schriftlich spätestens am 1. Tag seiner Abwesenheit informieren. Der Urlaub zur Sterbebegleitung darf höchstens 5 Werktage (oder 40 Stunden) pro Fall und pro Jahr betragen. Der Urlaub kann aufgeteilt werden und kann ebenfalls in Form von Teilzeiturlaub genommen werden.