Form des Arbeitsvertrags
Ihr Vertrag muss schriftlich abgefasst sein (zu Beweiszwecken im Streitfall), spätestens bei Arbeitsantritt erstellt werden und in zweifacher Ausfertigung unterzeichnet sein, wobei eine Ausfertigung für Sie bestimmt ist.
Neben den für einen unbefristeten Arbeitsvertrag (UAV) obligatorischen Angaben muss Ihr befristeter Arbeitsvertrag auch folgende Informationen enthalten:
- eine Definition des Vertragszwecks – d. h. die konkrete, nicht dauerhafte Aufgabe, für die der Arbeitnehmer eingestellt wurde,
- die Vertragsdauer:
- bei Abschluss für einen bestimmten Zeitraum – das Enddatum,
- bei Abschluss für eine bestimmte Aufgabe ohne genauen Zeitrahmen – die Mindestlaufzeit des Vertrags,
- bei Abschluss zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers – der Name des abwesenden Arbeitnehmers,
- die Dauer einer etwaigen Probezeit: Diese muss mindestens zwei Wochen betragen und darf 25 % der gesamten Vertragslaufzeit nicht überschreiten,
- eine Verlängerungsklausel, sofern eine Verlängerung vorgesehen ist.
Der Einsatz befristeter Verträge ist auf bestimmte, nicht dauerhafte Aufgaben beschränkt, wie zum Beispiel:
- die Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers, dessen Vertrag ruht (außer bei Arbeitskämpfen oder Arbeitsmangel aufgrund von Witterungseinflüssen oder der wirtschaftlichen Lage),
- die Vertretung in der Wartezeit bis zum Dienstantritt des neuen Stelleninhabers,
- Beschäftigungen, bei denen es in der jeweiligen Branche ständige Praxis ist, nicht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag zurückzugreifen (Profisport, audiovisuelle Branche, Private Banking, Baugewerbe für Baustellen im Ausland usw.),
- saisonale Beschäftigungen,
- die Ausführung definierter, punktueller und gelegentlicher Aufgaben, die nicht in den Rahmen der laufenden Tätigkeit des Unternehmens fallen,
- die Ausführung einer bestimmten und nicht dauerhaften Aufgabe im Falle eines vorübergehenden und außergewöhnlichen Anstiegs der Geschäftstätigkeit, der Gründung oder der Erweiterung des Unternehmens,
- die Ausführung dringender Arbeiten, die zur Unfallverhütung erforderlich sind,
- Beschäftigungen zur Eingliederung von Arbeitslosen,
- Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,
- Maßnahmen zur Förderung der Berufsbildung.
Wenn Ihr befristeter Arbeitsvertrag für einen anderen Zweck verwendet wird, kann er in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden.
Ein befristeter Arbeitsvertrag darf niemals geschlossen werden, um dauerhaft eine Stelle zu besetzen, die mit der normalen und ständigen Tätigkeit des Unternehmens verbunden ist.
Die Laufzeit des befristeten Vertrags
Grundsätzlich darf ein befristeter Vertrag für denselben Arbeitnehmer – einschließlich Verlängerungen – eine Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
- für Saisonarbeitskräfte,
- für bestimmte Verträge in den Bereichen Bildung und Forschung,
- für Berufe, die hochspezialisiertes Fachwissen erfordern – verbunden mit nachgewiesener Berufserfahrung in diesem Spezialgebiet,
- für bestimmte Arbeitnehmer, die an Integrations– oder Wiedereingliederungsprogrammen teilnehmen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie bei demselben Arbeitgeber seit mindestens sechs Monaten im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags beschäftigt sind, können Sie einmal jährlich die Umwandlung Ihres Vertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag beantragen. Ihr Arbeitgeber hat einen Monat Zeit, dem Antrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen; im Falle einer Ablehnung muss er seine Entscheidung jedoch schriftlich begründen.
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags
In Luxemburg darf ein befristeter Arbeitsvertrag nur zweimal verlängert werden (was bedeutet, dass es insgesamt höchstens drei solcher Verträge geben darf). Wird das Arbeitsverhältnis über drei befristete Verträge hinaus fortgesetzt, wandelt sich der Vertrag automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag (CDI) um.
Eine Verlängerung des befristeten Vertrags ist nur zulässig, wenn dies im ursprünglichen Vertrag oder in einer Zusatzvereinbarung festgelegt wurde.
Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge
Nach Ablauf Ihres Vertrags darf Ihr Arbeitgeber für dieselbe Stelle keine andere Person mit einem befristeten Vertrag einstellen und keinen Leiharbeitnehmer beschäftigen, bevor ein Zeitraum verstrichen ist, der einem Drittel der Dauer Ihres befristeten Vertrags (einschließlich Verlängerungen) entspricht.
Diese Wartefrist gilt jedoch nicht in folgenden Fällen:
- neuerliche Abwesenheit des zu ersetzenden Arbeitnehmers,
- Durchführung dringender Arbeiten,
- Saisonvertrag,
- Vertrag für eine Beschäftigungsart, bei der der Abschluss unbefristeter Arbeitsverträge (CDI) nicht üblich ist,
- vorzeitige Beendigung des Vertrags auf Initiative des Arbeitnehmers,
- Ablehnung einer Vertragsverlängerung durch den Arbeitnehmer bei bestehender Verlängerungsklausel (für die Restlaufzeit des nicht verlängerten Vertrags),
- Beschäftigungsverhältnisse zur Eingliederung von Arbeitslosen,
- Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung,
- Maßnahmen der beruflichen Bildung.
Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags
Ihr befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.
Eine vorzeitige Beendigung des befristeten Arbeitsvertrags ist nur in folgenden Fällen möglich:
- im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber,
- bei schwerwiegendem Fehlverhalten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers,
- Kündigung während der Probezeit.
Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung berechtigt die geschädigte Partei zu Schadenersatz. Die Höhe des Schadenersatzes entspricht dem Gehalt, das Sie bis zum Ende der Kündigungsfrist erhalten hätten.