Sie haben Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung, sobald Sie als Grenzarbeitnehmerin oder als Mitversicherte durch die Krankenversicherung versichert sind. “Mitversicherte” bedeutet, dass Ihr Partner oder Ihr Vater einer Erwerbstätigkeit in Frankreich nachgeht und Sie nicht persönlich in Deutschland versichert sind.
Die Beiträge werden direkt vom Gehalt des Grenzarbeitnehmers/der Grenzarbeitnehmerin durch den Arbeitgeber abgezogen, welcher sie anschließend an die “Union de Recouvrement des cotisations de Sécurité Sociale et d’Allocations Familiales (URSSAF)” überweist.
Ihre Mutterschaftsversicherung setzt sich wie folgt zusammen:
- Sachleistungen, die die Kosten für ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Laboranalysen und -untersuchungen, die ärztliche Untersuchung des zukünftigen Vaters, die Pflege durch eine Hebamme, die medizinische Hilfe, den Aufenthalt in einer zugelassenen Entbindungsklinik umfassen, postnatale Untersuchung, ärztliche Überwachung und pharmazeutische Produkte über einen Zeitraum von 4 Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bis 12 Tage nach der Entbindung.
- Geldleistungen während des allgemeinen 16-wöchigen Urlaubs.