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Studentenjobs in Deutschland

28/05/2025
Mahaut CREMEL

Studierende aus Nicht-EU-Staaten

Studierende, die an einer ausländischen Universität eingeschrieben sind, dürfen in Deutschland während ihrer Ferien arbeiten (maximal 90 Tage pro Jahr), vorausgesetzt sie erhalten eine vorherige Zustimmung der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), ein Visum und eine Krankenversicherung.
Studierende, die an einer deutschen Universität eingeschrieben sind, dürfen ohne Genehmigung arbeiten, allerdings maximal 120 Tage in Vollzeit oder 240 Tage in Teilzeit pro Jahr.

Studierende aus der Europäischen Union

Arbeitsrecht

Arbeitsvertrag

Der Werkstudentenvertrag ist ein Arbeitsvertrag, der es an der Universität eingeschriebenen Studierenden ermöglicht, in ihrem Studienbereich zu arbeiten (z. B. Marketing oder Management). Er verbindet Studium und Berufserfahrung und kann zu einer späteren Festanstellung führen. Dieser Vertrag ist nur gültig, solange der Student an der Universität eingeschrieben ist – nicht während eines Studienurlaubs oder nach Studienabschluss.

Arbeitsdauer

Der Werkstudentenvertrag hat eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche.

Ruhezeiten / Urlaub

Der Studierende hat Anspruch auf anteiligen Urlaub entsprechend seiner Arbeitszeit. Der Urlaubsanspruch entsteht jedoch erst nach sechs Monaten Beschäftigung im Unternehmen.

  • 4 Arbeitstage pro Woche: 16 Urlaubstage pro Jahr
  • 5 Arbeitstage pro Woche: 20 Urlaubstage pro Jahr
Vergütung

Der Stundenlohn muss mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen, also 12,41 € brutto pro Stunde (Stand Mai 2025). Ein höherer Lohn ist möglich, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht.

Sozialversicherung

Auch als Werkstudent müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge leisten. Aufgrund des Werkstudentenprivilegs sind diese Beiträge jedoch deutlich geringer als bei regulären Angestellten.
Als Student zahlen Sie keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung.
Sobald Sie jedoch mehr als 556 € pro Monat verdienen, sind Sie rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall zahlt Ihr Arbeitgeber pauschal 15 % Ihres Bruttogehalts an die Rentenversicherung, Sie zahlen nur die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 %, also 3,6 % Ihres Gehalts.
Alternativ können Sie einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Ihrem Arbeitgeber stellen.

Steuern

Als studentischer Arbeitnehmer gelten Sie rechtlich als normaler Arbeitnehmer. Das bedeutet, Sie müssen Steuern zahlen, insbesondere Einkommensteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Höhe richtet sich selbstverständlich nach Ihrem Einkommen als studentischer Arbeitnehmer.
Um genau zu wissen, wie viel netto übrig bleibt, empfiehlt sich ein Brutto-Netto-Rechner.

Als studentischer Arbeitnehmer haben Sie ab 2025 Anspruch auf einen Grundfreibetrag von 12.096 €. Wenn Sie im Jahr mehr verdienen, sind Sie einkommensteuerpflichtig.

In der Regel gehören studentische Arbeitnehmer zur Steuerklasse 1.

➡️ Nächster Artikel: Studentenjobs in Belgien.

Démission pour reconversion professionnelle

Eine Frage?

Eine Frage zur Grenzgängerarbeit. Unser Team von Juristen steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Informationen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung von Grenzgängern benötigen.

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