Viele von Ihnen haben bereits Ihre belgische Steuererklärung erhalten. Hier eine kurze Erinnerung zu den Fristen, Kontakten und betroffenen Personen!
Wichtige Daten und Unterstützung bei der Steuererklärung
Grenzgänger, die in Belgien arbeiten und dort steuerpflichtig sind.
Sie werden bald – falls noch nicht geschehen – ihre Steuererklärung für das Jahr 2023 erhalten. Falls dies nicht der Fall ist, können Sie diese ab dem 18. Oktober bei Ihrem belgischen Finanzamt anfordern:
- Am besten telefonisch : +32 2 572 57 57 (Direktwahl: 17005)
- Oder per E-Mail : belgium.tax@minfin.fed.be
Unterstützung bei der Erklärung
Vergessen Sie nicht, dass Sie auch einen telefonischen Termin mit der belgischen Steuerbehörde vereinbaren können, um Unterstützung bei der Erklärung zu erhalten !Rufen Sie an und sichern Sie sich einen Termin (Link
zur Terminvereinbarung). Sie können bis zum 7. November 2024 einen Termin vereinbaren.
Die Erklärung kann auch online gemacht werden (klicken hier) Die detaillierten Schritte zur Anmeldung finden Sie . hier.
Eine FAQ wurde von der belgischen Steuerverwaltung eingerichtet :
https://finances.belgium.be/fr/particuliers/declaration_impot/non-residents/declaration
Die Frist zur Abgabe der Erklärung ist der 22. November 2024. Vergessen Sie nicht, Ihren französischen Steuerbescheid für dasselbe Jahr beizufügen.
Besuchen Sie auch unsere Seite zur Steuerinformation für französisch-belgische Grenzgänger: :
https://frontaliers-grandest.eu/accueil/salaries/france-belgique/fiscalite/
Betroffene Steuerzahler
Ihre belgischen Einkünfte sind nicht in Belgien steuerpflichtig, aber Sie haben dennoch eine belgische Steuererklärung erhalten? Keine Sorge, Ihr Status hat sich nicht unbedingt geändert.
Sie sind:
- Steuerliche Grenzgänger : Wenn Sie die festgelegte Anzahl von Tagen außerhalb der Grenzzone eingehalten haben, das Formular 276 jedes Jahr ausgefüllt und an die Steuerbehörden beider Länder übermittelt haben, alle administrativen Schritte erledigt und nicht außerhalb der Grenzzone umgezogen sind, sollte Ihr Status nicht verloren gehen. Achtung: Wenn Sie mehrere Jobs oder eine Nebentätigkeit haben, kann dies Ihre Situation beeinflussen!
- Rentner, die in Frankreich wohnen (mit einer Rente aus einer früheren Tätigkeit im privaten Sektor)
- Französische Arbeitnehmer (keine französisch-belgische Doppelstaatsbürgerschaft) im öffentlichen Dienst in Belgien ohne industrielle oder kommerzielle Tätigkeit
- Französische Rentner (keine französisch-belgische Doppelstaatsbürgerschaft) aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst in Belgien ohne industrielle oder kommerzielle Tätigkeit
Was tun?
Auf der Website der belgischen Steuerbehörde steht Folgendes: „Wenn Sie eine Steuererklärung erhalten haben, müssen Sie diese immer einreichen. Auch wenn Sie keine belgischen Einkünfte haben oder wenn Sie nur steuerbefreite Einkünfte aus Belgien haben.“
Zögern Sie nicht, den Nachweis Ihres Status (Nationalität, Art des Arbeitgebers, Bescheinigungen über den Status als steuerlicher Grenzgänger usw.) beizufügen.
Zum Beispiel:
Zum Beispiel hat uns das SPF Finances mitgeteilt, dass ein alleinstehender Grenzgänger (nicht in einer gesetzlichen Lebensgemeinschaft) ohne unterhaltsberechtigte Personen und ohne Immobilienbesitz in Belgien, der ausschließlich steuerbefreite Vergütungen in Belgien nach dem Grenzgängerabkommen zwischen Frankreich und Belgien erhalten hat, auf die kein Berufssteuervorabzug erhoben wurde, die Erklärung in der Regel wie folgt ausfüllen muss:
Im vorbereitenden Dokument:
Im Rahmen III: Kreuzen Sie die Kästchen 1001-66, 1062-05, 1082-82, 1078-86 an.
Im Rahmen XIV: Geben Sie den Gesamtbetrag der Vergütungen (aufgeführt in den Steuerbescheinigungen 281.10) unter dem Code 1049-18 an.
Auf diese Weise wird keine Steuer auf die in Belgien steuerbefreiten Einkünfte gemäß dem Grenzgängerabkommen berechnet.
Die Codes, Kreuze und Beträge müssen dann auf die Rückseite des grünen Formulars übertragen werden. Dieses „grüne“ Formular, nachdem es datiert und unterschrieben wurde, muss dann zusammen mit einer Kopie des französischen Einkommensteuerbescheids und/oder einer Kopie des Formulars 276 Front./Grens. für das Jahr 2023 zurückgesandt werden.