Pflichtpraktikum
Bei einer Praktikumsdauer von weniger als 4 Wochen: eine Praktikumsvergütung ist nicht obligatorisch.
Bei einer Praktikumsdauer von 4 Wochen oder länger: die Vergütung liegt bei mindestens 30 % des gesetzlichen Mindestlohns für unqualifizierte Beschäftigte.
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung gemäß Absatz 1 sind Praktika, bei denen die Bildungseinrichtung in der von ihr aufgesetzten Praktikumsvereinbarung die Zahlung einer Vergütung ausdrücklich verbietet und die Einhaltung dieses Verbots zu einer Bedingung für die Anerkennung des Praktikums macht.
Praktikum zum Erwerb von Berufserfahrung
Bei einer Praktikumsdauer von weniger als 4 Wochen: eine Praktikumsvergütung ist nicht obligatorisch.
Bei einer Praktikumsdauer zwischen 4 und 12 Wochen: die Vergütung liegt bei mindestens 40 % des gesetzlichen Mindestlohns für unqualifizierte Beschäftigte.
Bei einer Praktikumsdauer zwischen mehr als 12 und höchstens 26 Wochen: die Vergütung liegt bei mindestens 75 % des gesetzlichen Mindestlohns für unqualifizierte Beschäftigte.
Für Praktikanten, die einen Bachelorabschluss haben, wird als Referenzentgelt der gesetzliche Mindestlohn für qualifizierte Beschäftigte herangezogen.
Eine Praktikumsvergütung gilt nicht als Arbeitsentgelt.