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Ein Praktikum in Luxemburg absolvieren

Mise à jour le 30/10/2025

Luxemburg bietet Studierenden und jungen Absolventen die Möglichkeit, wertvolle praktische Erfahrungen in einem internationalen Umfeld zu sammeln. Ob Pflicht- oder freiwilliges Praktikum – Sie können Einblicke in die luxemburgische Arbeitswelt gewinnen, Ihre Sprachkenntnisse verbessern und erste berufliche Erfahrungen sammeln.

Wer kann ein Praktikum in Luxemburg absolvieren?

Nur Schüler oder Studenten – unabhängig von ihrem Alter – dürfen ein Praktikum in Luxemburg machen, wenn sie bei einer Schule oder Universität eingeschrieben sind, egal ob sie Vollzeit oder Teilzeit lernen.

Auch Personen, die ihr erstes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen ein Praktikum machen, wenn ihr Abschluss nicht länger als 12 Monate zurückliegt.

Die Arbeit im Praktikum soll vor allem einen Lernzweck haben. Sie dient dazu, Informationen über einen Beruf zu bekommen oder sich zu orientieren. Deshalb dürfen Praktikanten keine Aufgaben übernehmen, die als normale Arbeitsleistungen gelten. Praktika dürfen keine festen Arbeitsstellen ersetzen, keine vorübergehend abwesenden Mitarbeiter vertreten und nicht zur Bewältigung von temporärem hohen Arbeitsaufkommen dienen. Andernfalls könnte das Praktikumsverhältnis als reguläres Arbeitsverhältnis eingestuft werden.

Vorbereitende Schritte

Für Studenten aus der Europäischen Union

Bürger der EU müssen keine besonderen Formalitäten erledigen (ausgenommen der Abschluss eines Praktikumsvertrags).
Sie müssen jedoch einen gültigen Ausweis mit sich führen.

Für Studierende aus Drittstaaten, die sich während des Praktikums in Luxemburg aufhalten möchten

Praktikum von weniger als 3 Monaten

Für einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten in Luxemburg müssen Sie ein Schengen-Visum für Kurzaufenthalte bei den luxemburgischen Konsular Behörden in Ihrem Heimatland beantragen.

Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthalts verfügen.

Zur Bestätigung der finanziellen Mittel kann ein Dokument vorgelegt werden, das belegt, dass die Person legal über die notwendigen Mittel verfügen kann – etwa ein Praktikumsvertrag.

Bürger bestimmter Länder sind von der Visumspflicht befreit:
Liste der visumsbefreiten Länder (PDF)
In diesem Fall genügt ein gültiger Reisepass.

Für einen Aufenthalt von weniger als drei Monaten ist keine Arbeitserlaubnis erforderlich.

Innerhalb von drei Tagen nach der Einreise nach Luxemburg muss der Drittstaatsangehörige entweder:

  • ein Meldeformular bei der Unterkunft ausfüllen (dies gilt als Ankunftsmeldung), oder
  • eine Anmeldung beim Gemeindeverwaltungsamt des Aufenthaltsortes vornehmen.

Praktikum von mehr als 3 Monaten

Der Drittstaatsangehörige muss vor der Einreise nach Luxemburg eine Aufenthaltserlaubnis für Praktikanten beantragen.

Auch wenn er bereits über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt und ein Praktikum in Luxemburg absolvieren möchte, muss er eine entsprechende Genehmigung beantragen, wenn das Praktikum länger als 3 Monate dauert.

  • Antrag auf vorübergehende Aufenthaltserlaubnis

Der zukünftige Praktikant muss einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis auf Papier von seinem Herkunftsland aus stellen:

  • entweder direkt bei der Einwanderungsbehörde des Außen- und Europaministeriums,
  • oder bei einer luxemburgischen Botschaft oder einem Konsulat, oder bei einer ausländischen Vertretung, die Luxemburg vertritt.

Die Liste der beizufügenden Dokumente ist hier verfügbar:
https://guichet.public.lu/fr/citoyens/immigration/plus-3-mois/ressortissant-tiers/stagiaire/stage-pays-tiers.html

Erforderliche Unterlagen sind unter anderem:

  • ein Praktikumsvertrag,
  • ein Nachweis über finanzielle Mittel,
  • ein Krankenversicherungsnachweis.

Bei Genehmigung erhält der Antragsteller per Post eine „vorübergehende Aufenthaltserlaubnis“, die 90 Tage gültig ist.

Beantragung eines Visums Typ D

Nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis muss der Praktikant ein Visum Typ D beantragen (für die Einreise in den Schengen-Raum).

Dieser Antrag muss vor der Einreise und im Herkunftsland bei einer luxemburgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung gestellt werden.

Falls Sie aus einem Land kommen, das von der Visumspflicht befreit ist, können Sie mit einem gültigen Reisepass einreisen.
Eine Ankunftsmeldung bei der zuständigen Gemeindeverwaltung ist dennoch erforderlich.

Beantragung eines Aufenthaltstitels nach der Ankunft

Der Aufenthaltstitel für Praktikanten ist gültig für die Dauer des im Vertrag festgelegten Praktikums, sofern diese unter 6 Monaten liegt, oder maximal 6 Monate dauert (eine längere Dauer ist möglich, wenn das Studienprogramm ein längeres Praktikum vorsieht).

Für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel in einem anderen EU-Land

Wenn ein Drittstaatsangehöriger bereits über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt und im Rahmen der Gültigkeit dieses Titels ein Praktikum in Luxemburg absolvieren möchte, ohne sich dort aufzuhalten,
ist keine besondere Genehmigung erforderlich.

Die verschiedenen Arten von Praktika

Pflichtpraktikum

Das Pflichtpraktikum wird bei einem Aufnahmebetrieb im Großherzogtum Luxemburg absolviert wird. Es findet im Rahmen einer Ausbildung oder eines Unterrichts statt, der von einer luxemburgischen oder ausländischen Sekundar- oder Hochschuleinrichtung angeboten wird. Dieses Praktikum ist ein fester Bestandteil der Ausbildung gemäß den Lehrplänen der luxemburgischen oder ausländischen Bildungseinrichtung.

Praktika, die im Rahmen einer beruflichen Ausbildung oder Pflichtpraktika zur Ausübung bestimmter Berufe (wie Arzt, Anwalt oder Lehrer) absolviert werden, fallen nicht darunter.

Praktikum zur Sammlung beruflicher Erfahrung

Das Praktikum zur Sammlung beruflicher Erfahrung wird außerhalb des regulären Studienplans auf eigene Initiative des Praktikanten absolviert. Es handelt sich um eine freiwillige Weiterbildung außerhalb des schulischen Curriculums.

Dieses Praktikum kann in zwei Fällen stattfinden:

  • Der Praktikant ist an einer luxemburgischen oder ausländischen Sekundar- oder Hochschuleinrichtung eingeschrieben und besucht regelmäßig einen Ausbildungsgang,
  • Der Praktikant besitzt ein luxemburgisches Abschlusszeugnis der Sekundarstufe oder ein gleichwertiges Diplom (Baccalauréat) oder hat einen ersten Studienzyklus (Bachelor) erfolgreich abgeschlossen. In diesem Fall muss die gesamte Praktikumsdauer innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der letzten Immatrikulation liegen.

Dauer des Praktikums in Luxemburg

Pflichtpraktikum

Für ein Pflichtpraktikum ist keine maximale Dauer vorgesehen.
Allerdings könnte ein Praktikumsvertrag mit einer zu langen Praktikumsdauer als Arbeitsvertrag eingestuft werden.

Praktikum zur Sammlung beruflicher Erfahrung

Die Dauer dieser Praktika darf bei demselben Praktikumsbetreuer innerhalb von 24 Monaten die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

Rechte der Praktikanten

Die Bestimmungen zur Arbeitszeit (maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche), zu sexueller Belästigung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie zu arbeitsmedizinischen Diensten (medizinische Untersuchung beim Betriebsarzt) gelten auch für Praktikanten.

Urlaub

Die Bestimmungen zur Arbeitszeit (maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche), zu sexueller Belästigung, Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie zu arbeitsmedizinischen Diensten (medizinische Untersuchung beim Betriebsarzt) gelten auch für Praktikanten.

Vergütung

  • Pflichtpraktikum

Bei einer Praktikumsdauer von weniger als vier Wochen ist eine Vergütung freiwillig.

Bei einer Praktikumsdauer von vier Wochen oder mehr beträgt die Vergütung mindestens 30 % des Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer, also 811,12 € pro Monat (Stand Mai 2025).

Eine Abweichung von der Vergütungspflicht ist möglich, wenn die Bildungseinrichtung ausdrücklich im Praktikumsvertrag eine Vergütungsverweigerung festlegt und diese Bedingung für die Anerkennung des Praktikums macht.

  • Praktikum zur Sammlung beruflicher Erfahrung

Bei einer Dauer von weniger als vier Wochen ist eine Vergütung freiwillig.

Bei einer Dauer von vier bis zwölf Wochen (einschließlich) beträgt die Vergütung mindestens 40 % des Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer, also 1.081,50 € pro Monat (Stand Mai 2025).

Bei einer Dauer von mehr als zwölf bis einschließlich sechsundzwanzig Wochen beträgt die Vergütung 75 % des Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer, also 2.027,81 € pro Monat (Stand Mai 2025).

Für Praktikanten mit Bachelor-Abschluss ist die Bemessungsgrundlage der Mindestlohn für qualifizierte Arbeitnehmer. Die Vergütung beträgt 1.297,79 € pro Monat für ein Praktikum von 4 bis 12 Wochen und 2.433,36 € pro Monat für ein Praktikum von 12 bis 26 Wochen (Stand Mai 2025).

Eine Vergütung wird nicht als Gehalt betrachtet.

Beendigung des Praktikumsverhältnis

Das Prinzip der vertraglichen Haftung verpflichtet zur Schadensersatzleistung bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags.

Der Praktikant verpflichtet sich, seine Pflichten einzuhalten, andernfalls muss er den beiden anderen Vertragsparteien (Bildungseinrichtung und Aufnahmebetrieb) bei nachweisbarem Schaden durch vorzeitigen Abbruch des Praktikums Ersatz leisten (Artikel 1147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die Kündigungsmodalitäten müssen im Praktikumsvertrag geregelt sein. Streitfälle zum Praktikum werden vom Arbeitsgericht entschieden.

Der Praktikumsvertrag in Luxemburg

Pflichtpraktikum

Bevor ein Schüler oder Student ein Praktikum beginnt, muss ein Praktikumsvertrag unterschrieben werden. Dieser wird vom Arbeitgeber oder Praktikumsbetreuer (Aufnahmebetrieb), vom Praktikanten und vom Verantwortlichen der Bildungseinrichtung unterzeichnet.

Der Praktikumsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

  • die dem Praktikanten übertragenen Aufgaben,
  • den Beginn und das Ende des Praktikums sowie die maximale Wochenarbeitszeit,
  • die Regelungen für Abwesenheiten, zum Beispiel bei Vorstellungsgesprächen,
  • gegebenenfalls die Vergütung des Praktikums,
  • den Namen des Betreuers im Betrieb,
  • mögliche geldwerte Vorteile für den Praktikanten,
  • Informationen zur Sozialversicherung, insbesondere zur Unfallversicherung,
  • die Bedingungen, unter denen das Praktikum vorzeitig beendet werden kann, sei es einseitig oder durch einen Aufhebungsvertrag.

Praktikum zur beruflichen Orientierung oder zur Sammlung von Erfahrung

In diesem Fall wird ein Praktikumsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Schüler oder Studenten abgeschlossen.

Dieser Vertrag muss die gleichen Angaben enthalten wie der Praktikumsvertrag für Pflichtpraktika.

Besteuerung des Praktikums in Luxemburg

Die im Rahmen eines Pflichtpraktikums in Luxemburg bezogene Vergütung durch einen in Frankreich ansässigen Praktikanten ist in Frankreich steuerpflichtig.
Allerdings kann er von der Quellensteuer auf die gezahlten Vergütungen für die ersten sechs Monate des Praktikums befreit werden.

In diesem Fall muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Quellensteuer bei der luxemburgischen Steuerverwaltung stellen.

Wenn der Arbeitgeber keinen Antrag stellt, hat der Praktikant die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, seine steuerliche Situation am Ende des Jahres durch eine Jahresabrechnung oder eine Steuererklärung zu regeln.

Weitere Informationen finden Sie auf der offiziellen Seite:
https://guichet.public.lu/fr/citoyens/travail/conditions-travail/contrat-jeunes-actifs/convention-stage.html

Wenn Sie ein freiwilliges Praktikum in Luxemburg absolvieren und weiterhin in Frankreich steuerlich ansässig sind, sollten Sie sich bei der französischen Steuerbehörde über die Modalitäten zur Meldung und Besteuerung der während des Praktikums erhaltenen Vergütung informieren.

Außerdem muss der nicht in Luxemburg ansässige Praktikant die im Rahmen des Praktikums bezogenen Einkünfte in Frankreich gemäß dem französischen Steuerrecht angeben.
Der Praktikant kann zudem von den in Frankreich vorgesehenen Steuerbefreiungsregelungen profitieren.

Wenn Sie außerdem ein Bankkonto in Luxemburg (oder in einem anderen ausländischen Staat) eröffnen oder nutzen, müssen Sie dieses Konto bei der französischen Steuerverwaltung in Ihrer Steuererklärung angeben – selbst wenn dort kein Geld eingegangen ist oder das Konto inaktiv ist.
Diese Pflicht betrifft alle in Frankreich steuerlich ansässigen Personen, andernfalls droht eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 € pro nicht gemeldetes Konto.

Sozialversicherungsschutz für Praktikanten in Luxemburg

Pflichtpraktikum

Die Höhe der Vergütung sowie die Dauer des Praktikums sind entscheidende Faktoren zur Bestimmung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

  • Bei einer Vergütung, die höchstens 15 % der sozialversicherungsrechtlichen Stundenobergrenze entspricht (also 4,35 € pro geleistete Stunde ab dem 1. Januar 2025)


Sie behalten Ihren Schutz durch die französische Sozialversicherung für Arbeitsunfälle während der Praktikumsdauer.

Die entsprechenden Beiträge werden von der französischen Bildungseinrichtung getragen. Der Arbeitgeber muss daher keine Anmeldung bei der CCSS vornehmen, und Sie nutzen Ihre Europäische Krankenversicherungskarte, um den Krankenversicherungsschutz zu erhalten.
Diese Karte ermöglicht die Übernahme medizinisch notwendiger Behandlungen während des Aufenthalts sowie die Kostenübernahme für medizinische Leistungen bei öffentlichen Leistungserbringern vor Ort.
Die Karte hat eine Gültigkeit von einem Jahr und muss über die Webseite Ameli.fr beantragt werden.
Der Praktikant muss sich also nicht in Luxemburg sozialversichern.

Wenn ein Elternteil in Luxemburg versichert ist, gilt der Praktikant als Einwohner und erhält Leistungen der luxemburgischen Krankenversicherung.

  • Bei einer Vergütung, die höher als 15 % der sozialversicherungsrechtlichen Stundenobergrenze ist (also mehr als 4,35 € pro geleistete Stunde ab dem 1. Januar 2025)


Die Dauer des Praktikums ist entscheidend:
Wenn das Praktikum drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet, ist der Praktikant von der Kranken- und Rentenversicherung im Praktikumsland befreit; er ist nur gegen Unfälle versichert.
Überschreitet das Praktikum drei Monate, gilt der Praktikant als Arbeitnehmer und muss sich in allen Zweigen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung usw.) verpflichtend versichern.

Freiwilliges Praktikum

Wenn die Praktikumsdauer weniger als 3 Monate beträgt:


Wenn die Gesamtdauer aller Praktika (auch bei Anrechnung) drei Monate pro Kalenderjahr nicht überschreitet, können Sie von der Kranken- und Rentenversicherungspflicht befreit werden. In diesem Fall sind nur Beiträge zur Unfallversicherung fällig.

Als in Frankreich Versicherter profitiert der Praktikant vom Krankenversicherungsschutz in Luxemburg über die Europäische Krankenversicherungskarte (vor der Abreise zu beantragen).
Sie ermöglicht die Übernahme notwendiger Krankenversicherungsleistungen in Luxemburg.

Wenn ein Elternteil in Luxemburg versichert ist, gilt der Praktikant als Einwohner und erhält die Leistungen der luxemburgischen Krankenversicherung.

Wenn die Praktikumsdauer mehr als 3 Monate beträgt:

Der Praktikant muss sich bei der Krankenkasse anmelden, und zwar nach den gleichen Regeln wie ein Arbeitnehmer, also in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beiträge werden mindestens auf Grundlage des Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer berechnet.

NICHT VERGESSEN!

– Suchen Sie eine Unterkunft (Zimmer- oder Wohnungsvermietung, bei Privatpersonen, Jugendherberge, WG, …)
– Prüfen Sie, ob Ihre Versicherungen alle möglichen Risiken im Ausland abdecken,
– Klären Sie mit Ihrer Bank, ob Geldabhebungen und Zahlungsmittel möglich sind
– Informieren Sie sich über die Möglichkeit, Intensivsprachkurse zu besuchen

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