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Steuerliche Regelungen

Mise à jour le 24/04/2023

Pflichtpraktikum
Praktikumsvergütungen, die von einem luxemburgischen Arbeitgeber an nicht in Luxemburg wohnhafte Studierende gezahlt werden, können für die ersten 6 Monate des Praktikums von der Steuer befreit werden. Der Antrag auf Steuerbefreiung wird vom Arbeitgeber gestellt.

Praktikum zum Erwerb von Berufserfahrung
Die Vergütung bei Praktika zum Erwerb von Berufserfahrung (freiwillige Praktika) ist ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Der Praktikant muss dann eine Lohnsteuerkarte erhalten. Studierende, die ihren Wohnsitz nicht in dem Land haben, in dem das Praktikum absolviert wird, sollten sich bei der für sie zuständigen Steuerbehörde in ihrem Wohnsitzland nach den Erklärungspflichten und den für die Besteuerung geltenden Regelungen erkundigen.

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Eine Frage zur Grenzgängerarbeit. Unser Team von Juristen steht Ihnen gerne zur Verfügung, wenn Sie Informationen zum Arbeitsrecht, zur Sozialversicherung oder zur Besteuerung von Grenzgängern benötigen.

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