Sie möchten eine bedeutende internationale Erfahrung sammeln und gleichzeitig Ihre Deutschkenntnisse durch ein Praktikum in Deutschland verbessern?
Egal, ob Sie Student sind (Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums) oder ein junger Absolvent (freiwilliges Praktikum) – wir stellen Ihnen zahlreiche Ressourcen zur Verfügung, um Sie auf diese neue Erfahrung vorzubereiten.
Von der Praktikumssuche über Ihre Rechte als Praktikant bis hin zu Themen wie Praktikumsvereinbarung, Vergütung oder Unterkunft – wir helfen Ihnen dabei, sich auf Ihr Praktikum in Deutschland vorzubereiten.
Wer kann ein Praktikum in Deutschland absolvieren?
In Deutschland gibt es – anders als in Frankreich – keine einheitliche gesetzliche Definition des Praktikums.
Ein Praktikum gilt als eine befristete Tätigkeit in einem Unternehmen oder einer Organisation mit dem Ziel, berufliche Erfahrungen in einem bestimmten Bereich zu sammeln.
Es wird in der Regel während des Studiums oder vor dem Einstieg ins Berufsleben absolviert.
Vorbereitende Schritte für Drittstaatsangehörige
Für Studierende aus der Europäischen Union
Bürgerinnen und Bürger der EU-Mitgliedstaaten profitieren von einem vereinfachten Einreise- und Aufenthaltsverfahren in Deutschland. Sie benötigen kein spezielles Visum oder eine Arbeitserlaubnis für ein Praktikum. Die wichtigste formale Voraussetzung ist der Abschluss eines Praktikumsvertrags oder einer Praktikumsvereinbarung. Es ist zwingend erforderlich, dass der Praktikant während des gesamten Aufenthalts im Besitz eines gültigen Ausweisdokuments ist.
Für Studierende aus Nicht-EU-Staaten
Ausländische Studierende können in Deutschland ein studienfachbezogenes Praktikum oder ein Pflichtpraktikum absolvieren, das im Rahmen des Studiums vorgeschrieben ist. Dieses richtet sich an Studierende, die mindestens vier Semester an ihrer Heimathochschule absolviert haben.
Studierende aus Nicht-EU-Staaten müssen ein strukturiertes Verfahren durchlaufen, um ein Praktikum in Deutschland zu absolvieren.
Ein Visumantrag ist vor der Ausreise verpflichtend und muss bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat im Wohnsitzland des Bewerbers gestellt werden. In der Regel handelt es sich dabei um ein Studentenvisum, das zunächst für drei Monate gültig ist, aber verlängert werden kann. Dieses Visum berechtigt zur Einreise nach Deutschland, muss jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ankunft in einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde umgewandelt werden.
Die Voraussetzungen für dieses Visum sind streng: Nur Studierende, die mindestens vier Semester an ihrer Heimathochschule erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen ein Praktikum in Deutschland absolvieren. Außerdem muss das Praktikum entweder verpflichtend im Rahmen des Studiums vorgesehen sein oder einen nachweisbaren und direkten Bezug zum Studienfach haben. Die Bewerber müssen daher sicherstellen, dass ihre Universität die erforderlichen Bescheinigungen zur akademischen Relevanz des Praktikums ausstellen kann.
→ Visumantrag vor der Ausreise
Ausländische Bewerber müssen ein Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat ihres Wohnsitzlandes beantragen, um nach Deutschland einreisen zu dürfen. Es handelt sich um ein Studentenvisum, das ein Jahr gültig ist.
Sie müssen einen Termin mit einem Vertreter der Botschaft ihres Wohnsitzlandes vereinbaren.
→ Visumausnahme für Staatsangehörige bestimmter Länder
Staatsangehörige bestimmter Länder (Australien, Kanada, Südkorea, Israel, Japan, Neuseeland, USA) benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kein Visum. Für längere Aufenthalte muss ein Visum bei der deutschen Botschaft oder dem Konsulat beantragt werden.
→ Antrag auf Aufenthaltstitel
Ein Aufenthaltstitel für ein akademisches Praktikum muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Informationen zum Verfahren:
https://www.germany-visa.org/de/
Anmeldung in Deutschland (Anmeldebescheinigung)
Bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten besteht die Pflicht, sich innerhalb von acht Tagen nach Ankunft beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhält der Praktikant eine Anmeldebescheinigung (Meldebestätigung).
Diese Regelung verdeutlicht die deutsche Verwaltungskultur und die Notwendigkeit, sich zeitnah an die lokalen Meldegesetze zu halten.
Die verschiedenen Praktikumsarten in Deutschland
Es gibt verschiedene Arten von Praktika, die jeweils einer bestimmten Situation und Gesetzgebung unterliegen.
Unterschieden werden insbesondere:
- das Pflichtpraktikum,
- das freiwillige Praktikum,
- das Ausbildungspraktikum,
- das studienfachbezogene Praktikum,
- sowie das medizinische Praktikum (Famulatur).
Auf unserer Website werden ausschließlich das Pflichtpraktikum und das freiwillige Praktikum vorgestellt.
Das Pflichtpraktikum (Pflichtpraktikum / Zwischenpraktikum)
Ein Pflichtpraktikum ist ein vorgeschriebener Teil der schulischen, akademischen oder beruflichen Ausbildung und muss gemäß den Vorgaben der Bildungseinrichtung absolviert werden. Hauptziel ist der Erwerb praktischer Fähigkeiten, die in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.
Pflichtpraktika fallen meistens nicht unter das deutsche Arbeitsrecht. Studierende behalten während des Praktikums ihren Studentenstatus und bleiben weiterhin ihrer Hochschule zugeordnet, was Rechte und Pflichten betrifft. Diese Ausnahme vom Arbeitsrecht bietet Unternehmen eine gewisse Flexibilität, da sie von lohn- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eines regulären Arbeitsverhältnisses entlastet werden.
Der Praktikumsvertrag ist ein Dreiparteienvertrag, der vom Praktikanten, der Bildungseinrichtung und dem Unternehmen unterzeichnet wird. Er legt die Bedingungen des Praktikums eindeutig fest und schafft so einen klaren Rahmen für alle Beteiligten. In manchen Fällen genügt es, wenn die Studierenden ihrer Universität eine Kopie des Praktikumsvertrags oder eine schriftliche Bestätigung des Unternehmens vorlegen.
Das freiwillige Praktikum
Ein freiwilliges Praktikum wird auf Eigeninitiative des Bewerbers absolviert, häufig in der vorlesungsfreien Zeit oder begleitend zum Studium, mit dem Ziel, zusätzliche Berufserfahrung zu sammeln. Wie beim Pflichtpraktikum steht auch hier der Ausbildungszweck im Vordergrund.
Im Gegensatz zum Pflichtpraktikum unterliegt das freiwillige Praktikum dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und somit bestimmten Bestimmungen des deutschen Arbeitsrechts.
Die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) findet in Deutschland jeweils am Ende eines Semesters statt – Anfang März für das Wintersemester und Anfang August für das Sommersemester.
Der Praktikumsvertrag in Deutschland
Der Praktikumsvertrag
In Deutschland besteht in der Regel keine gesetzliche Pflicht, einen Praktikumsvertrag abzuschließen – weder bei Pflicht- noch bei freiwilligen Praktika.
Dennoch wird dringend empfohlen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, um die Rahmenbedingungen des Praktikums klar festzulegen. Ohne eine solche schriftliche Regelung können wichtige Punkte wie Vergütung, Arbeitszeiten oder Kündigungsbedingungen unklar bleiben und zu Unsicherheiten für den Praktikanten führen.
Eine gut formulierte Praktikumsvereinbarung sollte folgende Angaben enthalten:
die dem Praktikanten übertragenen Aufgaben, Beginn und Ende des Praktikums, die maximale wöchentliche Arbeitszeit, Regelungen zu Abwesenheiten, eine mögliche Vergütung, die Benennung eines Ansprechpartners oder Betreuers, eventuelle Zusatzleistungen, die geltende Sozialversicherung sowie die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung des Praktikums.
Dauer des Praktikums in Deutschland
Die Dauer von Praktika in Deutschland ist flexibel und hängt von der jeweiligen Art des Praktikums ab.
Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums (Zwischenpraktikum)
Die Dauer eines Pflichtpraktikums richtet sich nach dem jeweiligen Studiengang. Sie variiert in der Regel zwischen 3 und 6 Monaten (2 Monate sind selten, was die Suche zum Beispiel für Studierende eines BTS – einem französischen zweijährigen Studiengang – erschweren kann).
Hinweis: Wenn der Studienplan ein Pflichtpraktikum von 8 Monaten vorsieht, das Unternehmen jedoch ein 12-monatiges Praktikum anbietet, kann der darüberhinausgehende Zeitraum als „freiwilliges Praktikum“ gelten.
Freiwilliges Praktikum (Freiwilliges Praktikum)
Die Dauer wird individuell mit dem Arbeitgeber vereinbart. In der Regel beträgt sie 2 bis 3 Monate und sollte vernünftigerweise 12 Monate nicht überschreiten.
Praktikantenrechte in Deutschland
Arbeitszeit
Das deutsche Arbeitsrecht schützt Praktikanten in Bezug auf die Arbeitszeit. Für Praktikanten ab 18 Jahren darf die Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche und 8 Stunden pro Tag nicht überschreiten. In Branchen mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten (beispielsweise in Gastronomie und Krankenhäusern) ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ausgleichszeiten zu gewähren. Diese Regelungen sollen ein Gleichgewicht zwischen praktischer Ausbildung und dem Wohlbefinden des Praktikanten sicherstellen.
Urlaub und Feiertage
Der Urlaubsanspruch variiert je nach Praktikumsart. Bei Pflichtpraktika besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, bezahlten Urlaub zu gewähren. Dennoch kann eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen mit dem Ausbildungsbetrieb vereinbart werden.
Freiwillige Praktikanten hingegen haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub. Sie haben Anspruch auf 24 Werktage pro Jahr, das entspricht zwei Tagen pro Monat, vorausgesetzt, das Praktikum dauert länger als einen Monat. Es ist wichtig zu beachten, dass dieser Urlaub meist erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten genommen werden kann.
Die Anzahl und das Datum der Feiertage variieren je nach Bundesland in Deutschland. Es wird daher empfohlen, sich über die regional geltenden Feiertage am Praktikumsort zu informieren.
Vergütung und Bezahlung
Die Bezahlung ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den Praktikumsarten in Deutschland.
- Pflichtpraktikum: Diese Praktika unterliegen nicht dem Mindestlohngesetz. Eine Vergütung ist freiwillig, aber viele Unternehmen zahlen eine Aufwandsentschädigung. Übliche Beträge liegen zwischen 350 € und 1.400 € pro Monat, abhängig von den Aufgaben und der Unternehmensgröße.
- Freiwilliges Praktikum: Grundsätzlich müssen freiwillige Praktika mindestens mit dem deutschen Mindestlohn bezahlt werden. Der Mindestlohn beträgt 2025 12,82 € pro Stunde. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur unter bestimmten Bedingungen: Der Praktikant muss mindestens 18 Jahre alt sein und das Praktikum länger als drei Monate dauern. Bei einem freiwilligen Praktikum unter drei Monaten ist eine Vergütung nicht zwingend erforderlich. In der Praxis liegt die Vergütung für freiwillige Praktika oft zwischen 1.000 € und 3.000 € pro Monat bei einer 40-Stunden-Woche.
Beendigung des Praktikumsvertrags
Die Bedingungen zur Beendigung eines des Praktikumsvertrags unterscheiden sich ebenfalls je nach Praktikumsart.
- Pflichtpraktikum: Die Kündigung ist im Rahmen eines Pflichtpraktikums nicht gesetzlich geregelt. Es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigungsbedingungen können jedoch im Praktikumsvertrag festgelegt werden. Eine Kündigung nach einer möglichen Probezeit führt in der Regel nicht zu Schadensersatzansprüchen.
- Freiwilliges Praktikum: Für freiwillige Praktika sollte eine Probezeit vereinbart werden, deren Dauer proportional zur Gesamtdauer des Praktikums sein muss. Während dieser Zeit können Arbeitgeber und Praktikant das Vertragsverhältnis ohne Kündigungsfrist beenden. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber nur aus einem „wichtigen Grund“ kündigen. Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für einen weiteren Tag nicht mehr zugemutet werden kann. Bei einer Kündigung durch den Praktikanten gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen.
Sozialversicherungsschutz für Praktikanten in Deutschland
Krankenversicherung
Französische Studierende oder Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die ein Praktikum in Deutschland absolvieren, können ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) nutzen.
Die EHIC ermöglicht den Zugang zu medizinisch notwendigen Behandlungen während des Aufenthalts, unter denselben Bedingungen wie für gesetzlich Versicherte in Deutschland.
Sie ist maximal zwei Jahre gültig und muss mindestens 20 Tage vor der Abreise bei der Krankenversicherung im Herkunftsland beantragt werden.
Sozialabgaben
Die Höhe der Vergütung sowie die Dauer des Praktikums sind entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
- Wenn die Vergütung 15 % der französischen Sozialversicherungsbemessungsgrenze nicht übersteigt (also 4,35 € pro Stunde im Jahr 2025), fallen keine Sozialabgaben an.
Der Praktikant ist dann im Rahmen der studentischen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfälle versichert. - Vergütung bis zu 556 € pro Monat (Minijob, Stand 1. Januar 2025):
wird der Praktikant im Rahmen eines Minijobs beschäftigt, ist die Vergütung von den meisten Sozialabgaben befreit, mit Ausnahme der Rentenversicherung.
In diesem Fall übernimmt der Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. - Vergütung zwischen 556 € und 2.000 € brutto monatlich (Gleitzonenjob / Midijob):
Für Praktikumsvergütungen in diesem Bereich gilt eine Übergangsregelung, die reduzierte Sozialabgaben ermöglicht.
Die Höhe der Beiträge steigt dabei progressiv mit dem Einkommen. - Vergütung über 2.000 € brutto monatlich:
wird dieser Betrag überschritten, ist die Vergütung voll sozialversicherungspflichtig, analog zu einem regulären Arbeitsverhältnis (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung usw.).
Unfallversicherung
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten je nach Praktikumsart unterschiedliche Regelungen:
Bei einem Pflichtpraktikum mit einer Vergütung über 15 % des französischen Mindestlohns profitiert der Praktikant nicht mehr vom französischen Unfallschutz.
In diesem Fall ist der deutsche Praktikumsbetrieb verpflichtet, eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für den Praktikanten abzuschließen – analog zu einem regulären Mitarbeiter.
Bei einem freiwilligen Praktikum ist der Praktikant automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung des Unternehmens abgesichert, und der Arbeitgeber ist für die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft verantwortlich.
Besteuerung von Praktikanten in Deutschland
Besteuerung der Einkünfte eines französischen Studenten, der ein Praktikum in Deutschland absolviert hat
Studierende und Praktikanten, die im Laufe eines Kalenderjahres weniger als 183 Tage (also 6 Monate) in einem Unternehmen eines Partnerlandes (einschließlich Deutschland) beschäftigt sind, das nicht ihrem Wohnsitzstaat entspricht, unterliegen folgender Regelung:
Bei einem von einem Studenten absolvierten Praktikum sind die Einnahmen ausschließlich im Wohnsitzland des Studenten steuerpflichtig.
Um eine Quellenbesteuerung in Deutschland zu vermeiden, kann der Praktikant das örtlich zuständige Finanzamt kontaktieren und eine Steuerbefreiungsbescheinigung beantragen. Dabei ist auf Artikel 17 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens zu verweisen.
Der französische Student unterliegt somit der französischen Besteuerung von Praktikumsvergütungen. Er muss die im Rahmen seines Praktikums in Deutschland erhaltenen Einkünfte in Frankreich erklären, entsprechend den dort geltenden steuerrechtlichen Vorschriften.
Der Praktikant kann zudem von den steuerlichen Befreiungsregelungen des französischen Rechts profitieren: Praktikumsvergütungen sind bis zur Höhe des französischen jährlichen Mindestlohns (SMIC) steuerfrei – also bis zu 21.621,60 € brutto (Stand: 1. Mai 2025).
Übersteigt die Vergütung diesen Betrag, muss der überschreitende Teil angegeben und versteuert werden.
Falls der Praktikant ein Bankkonto in Deutschland (oder in einem anderen Ausland) eröffnet oder nutzt, muss dieses Konto in der französischen Steuererklärung angegeben werden – auch dann, wenn keine Transaktionen stattgefunden haben oder das Konto inaktiv ist.
Diese Verpflichtung gilt für alle in Frankreich steuerlich ansässigen Personen.
Ein nicht gemeldetes Konto kann zu einer Geldstrafe von 1.500 € pro Konto führen.