Das Vertragsverhältnis beim Praktikum ist rechtlich kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Studierenden und dem Arbeitgeber. Die Praktikumsvereinbarung als solche ist für die Parteien, die sie abgeschlossen haben, jedoch gleichwohl bindend.
Für die Studierenden gilt die Betriebs- bzw. Hausordnung der aufnehmenden Einrichtung, vor allem im Hinblick auf die Arbeitszeiten, die Einhaltung der Vorgaben zum Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie die ärztlichen Untersuchungen.
Die Arbeitszeit der Studierenden darf bei ihrem Praktikum 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Auflösung der Praktikumsvereinbarung
Die Kündigungsbedingungen müssen in der Praktikumsvereinbarung geregelt sein. Wenn diese Bedingungen nicht beachtet werden, können bei einem aus der vorzeitigen Beendigung des Praktikums resultierenden Schaden gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Bei einem Abbruch des Praktikums seitens des Praktikanten kann dieser für die Nichterfüllung der aus dem Vertrag resultierenden Pflichten haftbar gemacht werden. Gegebenenfalls wird der Praktikant verpflichtet, dem Praktikumsbetrieb Schadensersatz für den ihm entstandenen Schaden zu zahlen.
Allerdings ist zu bedenken, dass der Schaden, der dem Unternehmen entstehen kann, begrenzt ist, da das Unternehmen die Anwesenheit des Praktikanten nicht zu seinem Vorteil ausnutzen darf. Die Bildungseinrichtung kann einrichtungsinterne Sanktionen in Erwägung ziehen, wenn die Gründe für den Abbruch des Praktikums nicht gerechtfertigt und ernsthaft sind. Darüber hinaus kann in dem Fall, dass Studierende im Rahmen ihres Auslandspraktikums ein Stipendium erhalten hatten, die Institution, die das Stipendium vergeben hat, die Rückzahlung des gesamten Betrags verlangen.
Vergütung
Ein Praktikum im Rahmen eines Studiums wird unentgeltlich abgeleistet: Die Studierenden erhalten vom Praktikumsbetrieb weder eine Vergütung, noch Geld- oder Sachleistungen. Manche Unternehmen erstatten den Studierenden jedoch die Fahrtkosten (z. B. die Monatskarte für Bus oder Bahn) oder bieten ihnen Mahlzeiten kostenlos oder zu ermäßigten Preisen an. Solche Vergünstigungen müssen von den Studierenden ausgehandelt werden.
Ein Betriebspraktikum außerhalb des Studiums muss vergütet werden (wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Alter richtet und auf der Hälfte des monatlichen Mindestlohns basiert).