Als in Deutschland erwerbstätige(r) Arbeitnehmer(in) genießen Sie automatisch den Schutz der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung.

Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge in ihrer Gesamtheit von Ihrem Arbeitnehmer übernommen werden.
Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht für sämtliche Arbeitsunfälle und Krankheiten, die Verletzungen, Krankheiten oder den Tod zur Folge haben.

Die Arbeitsunfallversicherung erbringt:
  • Sachleistungen, die insbesondere ärztliche Versorgung, Arzneimittel, Prothesen und Krankenhauskosten abdecken.
  • Geldleistungen, d.h. Gehaltsabfindungen oder Renten bei einer durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall bedingten Erwerbsunfähigkeit.

Diese Leistungen werden Ihnen vom deutschen Versicherungsträger unter den in Deutschland gesetzlich festgelegten Bedingungen gewährt.

Welche Formalitäten sind für die Geltendmachung der Ansprüche erforderlich?

Um in Deutschland behandelt zu werden 

Handelt es sich um einen Unfall, muss sich dieser bei Ausübung des Berufes ereignet haben.

Sie müssen unverzüglich Ihren Arbeitgeber oder seinen Vertreter über Ihren Unfall in Kenntnis setzen.

Danach meldet Ihr Arbeitgeber Ihren Unfall seinem Unfallversicherungsträger. Zieht der Arbeitsunfall oder der Wegeunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen oder den Tod des Versicherten nach sich, muss der Arbeitgeber den Arbeitsunfall innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme anzeigen.

Auf Ihren Antrag hin übermittelt Ihnen dann diese Versicherungskasse ein Formular DA1, mit dem Sie Ihre Leistungsansprüche in Frankreich geltend machen können.

Zur Feststellung Ihres Arbeitsunfalls oder Ihrer Berufskrankheit müssen Sie so schnell wie möglich in Deutschland einen von der deutschen Berufsgenossenschaft zugelassenen Durchgangarzt aufsuchen.

Anschließend müssen Sie bei der französischen CPAM-Ortskrankenkasse die Aushändigung des Vordrucks “Feuille de soins accident du travail” verlangen, um von der Kostenvorauszahlung befreit zu werden.

Um in Frankreich behandelt zu werden

Um Anspruch auf Sachleistungen in Frankreich zu haben, müssen Sie das Formular DA1 an Ihre Krankenversicherungskasse übermitteln.

Dieses Formular ermöglicht Ihnen, die Rückerstattung der Kosten, die mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit verbunden sind, zu erhalten.