Als in Deutschland erwerbstätige(r) Arbeitnehmer(in) genießen Sie automatisch den Schutz der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung.

Es handelt sich hierbei um eine Pflichtversicherung, deren Beiträge in ihrer Gesamtheit von Ihrem Arbeitnehmer übernommen werden.
Der Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung besteht für sämtliche Arbeitsunfälle und Krankheiten, die Verletzungen, Krankheiten oder den Tod zur Folge haben.

Die Arbeitsunfallversicherung erbringt:
  • Sachleistungen, die insbesondere ärztliche Versorgung, Arzneimittel, Prothesen und Krankenhauskosten abdecken.
  • Geldleistungen, d.h. Gehaltsabfindungen oder Renten bei einer durch Berufskrankheit oder Arbeitsunfall bedingten Erwerbsunfähigkeit.

Diese Leistungen werden Ihnen vom deutschen Versicherungsträger unter den in Deutschland gesetzlich festgelegten Bedingungen gewährt.

Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheiten

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit

Sie haben Sie einen unbefristeten Anspruch auf Sachleistungen, d.h. die gesamte medizinische Versorgung.

Was die Geldleistungen anbelangt:
  • Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen während der ersten 6 Wochen ihrer Erwerbsunfähigkeit Ihr Gehalt fortzuzahlen.
  • Danach erhalten Sie vom deutschen Versicherungsträger Tagesgeld für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen (einschließlich der ersten 6 Wochen). Diese finanzielle Hilfe beträgt 80 % Ihres Bruttogehalts.
  • Ferner können Sie Übergangsgeld in Anspruch nehmen, falls Sie sich umschulen lassen oder einen neuen Beruf lernen wollen. Dieses Übergangsgeld beträgt 75 % des Tagesgeldes für vorübergehende  Arbeitsunfähigkeit, wenn mindestens ein Kind zu Ihrer häuslichen Gemeinschaft gehört oder Sie pflegebedürftig sind, und 68 % des Tagegeldes für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit in den anderen Fällen.

Für mehr Informationen können Sie sich an die Eures Berater oder die zuständige Krankenkasse anwenden.

Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

Sie haben einen unbefristeten Anspruch auf Sachleistungen, das heißt die gesamte medizinische Versorgung.

Was die Geldleistungen anbelangt 

Sollten Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit länger als 26 Wochen arbeitsunfähig sein und beträgt Ihr Erwerbsminderungsgrad nach Ermittlung der zuständigen Behörden in Deutschland mindestens 20 %, können Sie eine Unfallrente beantragen, sofern diese Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mindestens 13 Wochen dauert.

Die Zahlung endet spätestens nach 78 Wochen, sie kann jedoch nicht vor Beendigung des Krankenhausaufenthaltes eingestellt werden.

Bei einem Erwerbsminderungsgrad von 100 % haben Sie Anspruch auf eine Unfallrente in Höhe von drei Drittel des Bruttolohns in den 12 Monaten vor dem Unfall.

Liegt Ihr Erwerbsminderungsgrad bei oder über 20 %, aber unter 100 %, beträgt die Höhe Ihrer Rente zwei Drittel des Bruttolohns, abzüglich des Prozentsatzes Ihrer Erwerbsunfähigkeit. Zur Ermittlung der monatlichen Höhe Ihrer Rente wird der so berechnete Betrag dann durch 12 geteilt.

Beispiel :
  • Bei einem Erwerbsminderungsgrad von 100 % haben sie Anspruch auf eine Unfallrente in Höhe von zwei Drittel des Bruttolohns in den 12 Monaten vor dem Unfall.
  • Bei einem Erwerbsminderungsgrad von 20 % und einem und einem Jahreseinkommen von 36.000 Euro vor Ihrem Unfall, bleibt 2/3 des Jahresgehalts erhalten, oder 24 000 Euros. Auf diesen Betrag wird der Prozentsatz Ihrer entsprechenden Behinderung angewandt (20% von 24 000 EUR), oder ein Jahresbetrag von 4.800 Euro. Der jährliche Betrag wird von 12 geteilt damit die monatliche Höhe Ihrer Unfallrente berechnet sein könnte, oder 400 € monatlich.
Achtung !
  • Ihre Erwerbsunfähigkeit kann in Frankreich anerkannt werden, aber nicht in Deutschland, denn es besteht bis heute zwischen Deutschland und Frankreich keine Anerkennungspflicht der Erwerbsminderungsgrade!
  • Bei einem Erwerbminderungsgrad unter 20 % haben Sie in Deutschland keinen Rentenanspruch.