Die vom Staat oder einer juristischen Person öffentlichen Rechts gezahlten Dienstbezüge sind im Schuldnerland (Beschäftigungsland = Deutschland) steuerpflichtig, sofern der Bezieher Staatsangehöriger dieses Staates ist (im vorliegenden Fall also die französische Staatsangehörigkeit besitzt). Besitzt er nur die franzözische Staatsangehörigkeit, ist die Einkommensteuer im Wohnsitzland zu entrichten.
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Dienstbezüge von Einrichtungen des öffentlichen Rechts
Mise à jour le 04/06/2021
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