Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 21. Juli 1959 unterzeichnet. Im Laufe der Zeit wurde es durch mehrere Zusatzabkommen präzisiert, zuletzt am 31. März 2015.
Das Abkommen steht unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.impots.gouv.fr/portail/files/media/10_conventions/allemagne/allemagne_convention-avec-l-allemagne-impots-sur-le-revenu-et-sur-la-fortune_fd_1721.pdf
Im Hinblick auf die Besteuerung besteht das Prinzip von Doppelbesteuerungsabkommen darin, dass sie zwischen dem Wohnsitzland einer Person und ihrem Tätigkeitsland abgeschlossen wurden.
Daher findet das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen sowohl auf die in Frankreich wohnhaften und in Deutschland arbeitenden Steuerpflichtigen als auch auf die in Deutschland wohnhaften und in Frankreich arbeitenden Steuerpflichtigen Anwendung.
Mit dem Doppelbesteuerungsabkommen soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger, der in einem der beiden Länder wohnt und im anderen arbeitet, zweimal für dieselben Einkünfte Steuern zu entrichten hat. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen verbietet eine doppelte Besteuerung.
Spezielle für Grenzgänger geltende Bestimmungen werden auf der folgenden Website erläutert:
http://bofip.impots.gouv.fr/bofip/2550-PGP.html